Vor Inkrafttreten des MoMiG gehörten zu den Anschaffungskosten einer Beteiligung i. S. d. § 17 EStG laut Rechtsprechung des BFH auch z. B. Inanspruchnahmen des Gesellschafters aus Bürgschaften und Sicherheiten oder Darlehensverluste, wenn diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungkosten noch Veräußerungskosten darstellen (z. B. BFH-Urteil vom 10.11.1998, Az. VIII R 6/96, BStBl. II 1999, S. 348). Als maßgebliche Regelungen zog der BFH hierzu insb. die Vorgaben zum Eigenkapitalersatz nach §§ 32a, 32b GmbHG heran. Durch das seit 1.11.2008 geltende MoMiG wurde das Eigenkapitalrecht grundlegend dereguliert. Die Finanzverwaltung geht jedoch davon aus, dass die Rechtsprechungsgrundsätze zu den nachträglichen Anschaffungskosten auch im zeitlichen Geltungsbereich des MoMiG weiterhin anzuwenden sind (BMF-Schreiben vom 21.10.2010, BStBl. I 2010, S. 832).
Der BFH will nun grundlegend klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen des Gesellschafters aus einer zugunsten der Gesellschaft geleisteten Finanzierungshilfe auch nach dem Inkrafttreten des MoMiG als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen von § 17 EStG zu berücksichtigen sind. Das Gericht fordert hierzu das BMF auf, dem Revisionsverfahren beizutreten, ohne sich bislang weiter in der Sache zu äußern (BFH-Beschluss vom 11.1.2017, IXR 36/15).
Hinweis
Betroffene Steuerfälle, in denen Darlehensverluste und Inanspruchnahmen des Gesellschafters nicht als nachträgliche Anschaffungskosten anerkannt wurden, sollten angesichts des noch ungewissen Verfahrensausgangs offen gehalten werden.