Der Sachverhalt:
Die Beteiligten stritten über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts im Haus der verstorbenen Eltern des Klägers im Streitjahr 2005 als außergewöhnliche Belastungen. Der Kläger legte dem Finanzamt ein im Oktober 2006 ausgestelltes ärztliches Attest des Internisten und Hausarztes vor, in dem dieser ausgeführt hatte, dass beim Vater des Klägers im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung mit außergewöhnlicher Gehbehinderung vorlagen.
Im nachgehenden Verfahren (Az.: 11 K 3982/11 E) wies das FG die Klage erneut ab. Denn für die geltend gemachten Aufwendungen sei ein Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor der Maßnahme eingeholtes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung gem. § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 erforderlich. Der BFH hob auch dieses klageabweisende Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück (BFH-Urt. v. 6.2.2014, Az.: VI R 61/12).
Im nunmehr dritten Rechtsgang hatte der Kläger weitere ärztliche Bescheinigungen bzw. Äußerungen der seinen Vater behandelnden Ärzte vorgelegt. So etwa die Arztbriefe eines Internisten und Kardiologen, sowie von einem Facharzt für Orthopädie. Das FG gab der Klage nun statt.
Die Gründe:
Die für den Einbau des Treppenlifts angefallenen Aufwendungen i.H.v. 18.664 € sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten - ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung - dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Es werden aber nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zu Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen (z.B. Rollstuhl). Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf.
Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden, also medizinisch indiziert sind. Dabei ist nicht nur das medizinisch Notwendige i.S.d. Mindestversorgung medizinisch indiziert, sondern jedes diagnostische oder therapeutische Verfahren, dessen Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt (angezeigt) ist. Der medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen. Besonderer formalisierter Nachweise bedurfte es dazu im vorliegenden Fall nicht; jedoch war nach Auffassung des BFH ein Gutachten des behandelnden Arztes als Parteigutachten nicht zum Nachweis geeignet.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Senat nach dem Inhalt der vorliegenden ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewonnen, dass der Einbau des Treppenlifts zur Linderung der Krankheiten des Vaters des Klägers angezeigt und damit medizinisch indiziert war. Somit lagen auch keine weiteren Revisionsgründe vor.
Linkhinweis:
- Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.