Der Sachverhalt:
In den vorliegenden Fällen (Az.: 3 K 336/14 F, 3 K 1531/14 F und 3 K 3308/13 F) war den Klägern im Rahmen der Anwachsung Grundbesitz zugefallen. Das jeweilige Belegenheitsfinanzamt nahm für Grunderwerbsteuerzwecke gesonderte Feststellungen der Grundbesitzwerte nach Maßgabe der §§ 145 ff. BewG vor. Die Kläger begehrten demgegenüber niedrigere Feststellungen nach den jeweiligen gemeinen Werten, die sie aus Anteilskaufpreisen oder Abfindungszahlungen herleiteten.
Die Gründe:
Eine Bewertung mit einem niedrigeren gemeinen Wert ist zwar grundsätzlich gem. § 138 Abs. 4 BewG möglich. Als Nachweis hierfür sind allerdings gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen nicht geeignet. Soweit für einen Gesellschaftsanteil ein Kaufpreis oder eine Abfindung gezahlt wird, handelt es sich hierbei nicht um einen Grundstückskauf.
Dies gilt selbst dann, wenn der Grundbesitz das alleinige Vermögen der Gesellschaft bildet, denn der Anteil umfasst nicht allein das Sachvermögen sondern auch die darüber hinausgehenden Gesellschafterrechte. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts kann vielmehr nur durch ein Gutachten erfolgen, das in allen Urteilsfällen nicht vorgelegen hatte.
Linkhinweis:
- Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
- Um direkt zu dem Volltext von 3 K 336/14 F zu kommen, klicken Sie bitte hier.
- Um direkt zu dem Volltext von 3 K 1531/14 F zu kommen, klicken Sie bitte hier.
- Um direkt zu dem Volltext von 3 K 3308/13 F zu kommen, klicken Sie bitte hier.