Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Unternehmerin mit Sitz in Frankreich und Teil eines Konzerns. Im Juni 2007 hatte sie einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern i.H.v. 21.656 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 gestellt. Diesen lehnte das Finanzamt allerdings ab, da eine Vergütung nur bei Vorlage von Originalbelegen möglich sei. Die Klägerin habe jedoch - auch im Einspruchsverfahren - lediglich eingescannte Rechnungen vorgelegt. Eine Vergütung ohne Vorlage der Originalrechnungen käme nicht in Betracht.
Das FG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der begehrten Vorsteuern.
Gem. § 18 Abs. 9 S. 4 UStG hat der Unternehmer die Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. Nach EuGH-Rechtsprechung kann ein Vergütungsgläubiger den Nachweis seines Anspruchs auf Erstattung der Umsatzsteuer auch durch Vorlage einer Zweitschrift oder eine Ablichtung der Rechnung führen, wenn das Original aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen verloren geht, der dem Erstattungsantrag zu Grunde liegende Vorgang tatsächlich stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Erstattungsanträge gestellt werden. Es entspricht auch der BFH-Rechtsprechung, dass das Verlangen nach einer Originalrechnung mit dem Vergütungsantrag unverhältnismäßig sein kann, wenn das Unvermögen des Antragstellers zur fristgerechten Vorlage der Originalrechnung vom Antragsteller nicht zu vertreten ist.
Im vorliegenden Fall konnte jedoch nicht feststellt werden, dass die Rechnungen unverschuldet untergegangen waren. Zwar deutete das Anschreiben der Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass die Originalrechnungen in dem Paket beigefügt sein sollten. Ob es sich hierbei um Kopien oder Originale gehandelt hatte, konnte das Gericht aber nicht mehr überprüfen, da die entwerteten Unterlagen, die an die Klägerin zurückgesandt wurden, durch die Klägerin vernichtet wurden. Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht nicht die hinreichende Überzeugung gewinnen, dass die Originalrechnungen ohne Verschulden der Klägerin nicht mehr vorgelegt werden können.
Da es sich bei dem Umstand, dass Rechnungen unverschuldet untergegangen sind, um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, trug die Klägerin insoweit die Darlegungslast. Entsprechend dem non-liquet-Grundsatz konnte nicht zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, dass die Rechnungen ohne ihr Verschulden nicht mehr vorgelegt werden können. Unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens des Antragstellers am Verlust der Originalrechnungen setzt ein Anspruch auf Vergütung von Vorsteuern in einem solchen Fall voraus, dass vom Rechnungsausteller erstellte Zweitschriften der Rechnungen oder Bestätigungen des Rechnungsausstellers zu den Rechnungskopien vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass die Kopien mit dem Original übereinstimmen. Solche Kopien mit einer Bestätigung des Rechnungsausstellers hat das Gericht bei der Klägerin angefordert, ohne dass sie eingereicht worden wären.
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