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Nachweispflicht bei unverschuldetem Untergang der Originalrechnungen

FG Köln 16.9.2015, 2 K 1815/11

Da es sich bei dem Um­stand, dass Rech­nun­gen un­ver­schul­det un­ter­ge­gan­gen sind, um eine an­spruchs­begründende Tat­sa­che han­delt, trägt der Steu­er­pflich­tige in­so­weit die Dar­le­gungs­last. Ent­spre­chend dem non-li­quet-Grund­satz kann nicht zu sei­nen Guns­ten da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Rech­nun­gen ohne sein Ver­schul­den nicht mehr vor­ge­legt wer­den können.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Un­ter­neh­me­rin mit Sitz in Frank­reich und Teil ei­nes Kon­zerns. Im Juni 2007 hatte sie einen An­trag auf Vergütung von Vor­steu­ern i.H.v. 21.656 € für den Zeit­raum Ja­nuar bis De­zem­ber 2006 ge­stellt. Die­sen lehnte das Fi­nanz­amt al­ler­dings ab, da eine Vergütung nur bei Vor­lage von Ori­gi­nal­be­le­gen möglich sei. Die Kläge­rin habe je­doch - auch im Ein­spruchs­ver­fah­ren - le­dig­lich ein­ge­scannte Rech­nun­gen vor­ge­legt. Eine Vergütung ohne Vor­lage der Ori­gi­nal­rech­nun­gen käme nicht in Be­tracht.

Die Kläge­rin trug im Rah­men ih­rer Klage vor, dass sie ur­sprüng­lich einen An­trag auf Vergütung von Vor­steu­ern un­ter Beifügung von Rech­nungs­ko­pien ge­stellt habe. Die da­zu­gehöri­gen Ori­gi­nal­rech­nun­gen hätten sich zu die­sem Zeit­punkt bei dem Be­vollmäch­tig­ten be­fun­den, der die Ori­gi­nal­rech­nun­gen se­pa­rat an den Be­klag­ten über­sandt habe. Aus­weis­lich ei­ner An­nah­me­bestäti­gung sei das Pa­ket mit den Un­ter­la­gen im be­klag­ten Fi­nanz­amt über­ge­ben wor­den. Im an­schließen­den Vergütungs­ver­fah­ren seien nur die Rech­nungs­ko­pien ent­wer­tet und zurück­ge­schickt wor­den. Der Ver­bleib der Ori­gi­nal­rech­nun­gen könne nicht geklärt wer­den. Es sei an­zu­neh­men, dass die Rech­nun­gen in der Behörde durch Or­ga­ni­sa­ti­ons­ver­schul­den ver­lo­ren ge­gan­gen seien. In­fol­ge­des­sen habe eine Vergütung auf Ba­sis der darüber hin­aus vor­ge­leg­ten Rech­nungs­ko­pien zu er­fol­gen. Diese seien je­doch nach Ent­wer­tung und Rück­sen­dung ver­nich­tet wor­den.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch auf Vergütung der be­gehr­ten Vor­steu­ern.

Gem. § 18 Abs. 9 S. 4 UStG hat der Un­ter­neh­mer die Vergütung selbst zu be­rech­nen und die Vor­steu­er­beträge durch Vor­lage von Rech­nun­gen und Ein­fuhr­be­le­gen im Ori­gi­nal nach­zu­wei­sen. Nach EuGH-Recht­spre­chung kann ein Vergütungsgläubi­ger den Nach­weis sei­nes An­spruchs auf Er­stat­tung der Um­satz­steuer auch durch Vor­lage ei­ner Zweit­schrift oder eine Ab­lich­tung der Rech­nung führen, wenn das Ori­gi­nal aus von ihm nicht zu ver­tre­ten­den Gründen ver­lo­ren geht, der dem Er­stat­tungs­an­trag zu Grunde lie­gende Vor­gang tatsäch­lich statt­ge­fun­den hat und keine Ge­fahr be­steht, dass wei­tere Er­stat­tungs­anträge ge­stellt wer­den. Es ent­spricht auch der BFH-Recht­spre­chung, dass das Ver­lan­gen nach ei­ner Ori­gi­nal­rech­nung mit dem Vergütungs­an­trag un­verhält­nismäßig sein kann, wenn das Un­vermögen des An­trag­stel­lers zur frist­ge­rech­ten Vor­lage der Ori­gi­nal­rech­nung vom An­trag­stel­ler nicht zu ver­tre­ten ist.

Im vor­lie­gen­den Fall konnte je­doch nicht fest­stellt wer­den, dass die Rech­nun­gen un­ver­schul­det un­ter­ge­gan­gen wa­ren. Zwar deu­tete das An­schrei­ben der Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten dar­auf hin, dass die Ori­gi­nal­rech­nun­gen in dem Pa­ket bei­gefügt sein soll­ten. Ob es sich hier­bei um Ko­pien oder Ori­gi­nale ge­han­delt hatte, konnte das Ge­richt aber nicht mehr überprüfen, da die ent­wer­te­ten Un­ter­la­gen, die an die Kläge­rin zurück­ge­sandt wur­den, durch die Kläge­rin ver­nich­tet wur­den. Vor die­sem Hin­ter­grund konnte das Ge­richt nicht die hin­rei­chende Über­zeu­gung ge­win­nen, dass die Ori­gi­nal­rech­nun­gen ohne Ver­schul­den der Kläge­rin nicht mehr vor­ge­legt wer­den können.

Da es sich bei dem Um­stand, dass Rech­nun­gen un­ver­schul­det un­ter­ge­gan­gen sind, um eine an­spruchs­begründende Tat­sa­che han­delt, trug die Kläge­rin in­so­weit die Dar­le­gungs­last. Ent­spre­chend dem non-li­quet-Grund­satz konnte nicht zu ih­ren Guns­ten da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Rech­nun­gen ohne ihr Ver­schul­den nicht mehr vor­ge­legt wer­den können. Un­abhängig vom Vor­lie­gen ei­nes Ver­schul­dens des An­trag­stel­lers am Ver­lust der Ori­gi­nal­rech­nun­gen setzt ein An­spruch auf Vergütung von Vor­steu­ern in einem sol­chen Fall vor­aus, dass vom Rech­nungs­au­stel­ler er­stellte Zweit­schrif­ten der Rech­nun­gen oder Bestäti­gun­gen des Rech­nungs­aus­stel­lers zu den Rech­nungs­ko­pien vor­ge­legt wer­den, aus de­nen sich er­gibt, dass die Ko­pien mit dem Ori­gi­nal übe­rein­stim­men. Sol­che Ko­pien mit ei­ner Bestäti­gung des Rech­nungs­aus­stel­lers hat das Ge­richt bei der Kläge­rin an­ge­for­dert, ohne dass sie ein­ge­reicht wor­den wären.

Link­hin­weis:

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