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Nachweispflicht für "finale Verluste"

FG Hamburg 23.9.2014, 6 K 224/13

Die Fi­na­lität i.S.d. sog. fi­na­len Ver­luste tritt be­reits mit der Be­en­di­gung der ak­ti­ven Tätig­keit ein, denn ab die­sem Zeit­punkt kann der Steu­er­pflich­tige keine po­si­ti­ven Einkünfte mehr im Aus­land er­zie­len. Die im In­land als fi­nale Ver­luste zu berück­sich­ti­gen­den Ver­luste wer­den nach deut­schem Recht er­mit­telt; in­so­fern ist das Ge­richt auf die Mit­wir­kung des Steu­er­pflich­ti­gen an­ge­wie­sen, die Re­ge­lung des § 90 Abs. 2 AO erhält in die­sem Zu­sam­men­hang eine be­son­dere Be­deu­tung.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob der Kläge­rin Ver­luste im Zu­sam­men­hang mit der Ver­mie­tung ei­nes Grundstücks in Bel­gien ent­stan­den sind, die in Deutsch­land als fi­nale Ver­luste zu berück­sich­ti­gen sind.

Die Kläge­rin ist eine un­be­schränkt steu­er­pflich­tige Körper­schaft. Sie besaß eine Im­mo­bi­lie in Bel­gien und machte für das Jahr der Veräußerung und für das Fol­ge­jahr Ver­luste ins­be­son­dere we­gen noch zu zah­len­der Zin­sen für ein Dar­le­hen gel­tend. Die­ses Dar­le­hen hatte die Ge­sell­schaf­te­rin der Kläge­rin ihr einst zur Fi­nan­zie­rung der Im­mo­bi­lie gewährt, al­ler­dings im Hin­blick auf die wirt­schaft­li­che Ent­wick­lung der Kläge­rin be­reits auf einen Teil ih­res Rück­zah­lungs­an­spruchs ver­zich­tet. Das Fi­nanz­amt folgte dem nicht und ver­an­lagte die Kläge­rin in der Weise, dass der für Bel­gien erklärte Ver­lust im zu ver­steu­ern­den Ein­kom­men der Kläge­rin nicht ent­hal­ten war.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Es sind keine fi­na­len Ver­luste ent­stan­den.

"Fi­na­lität" im Sinne der sog. fi­na­len Ver­luste tritt be­reits mit der Be­en­di­gung der ak­ti­ven Tätig­keit ein, wenn der Steu­er­pflich­tige da­nach keine po­si­ti­ven Einkünfte mehr im Aus­land er­zie­len kann. Die im In­land als fi­nale Ver­luste zu berück­sich­ti­gen­den Ver­luste sind nach deut­schem Recht zu er­mit­teln. Hierfür ist es er­for­der­lich, den ge­sam­ten Zeit­raum ab Be­ginn der Aus­lands­betäti­gung Jahr für Jahr auf­zu­ar­bei­ten. Das Ge­richt ist hier­bei in be­son­de­rem Maße auf die Mit­wir­kung des Steu­er­pflich­ti­gen an­ge­wie­sen, so dass die Re­ge­lung des § 90 Abs. 2 AO in die­sem Zu­sam­men­hang eine be­son­dere Be­deu­tung er­langt.

Eine Ein­lage ist gem. §§ 8 Abs. 1 S. 1 KStG, 7 S. 1 GewStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Halbs. 1 EStG mit dem Teil­wert der For­de­rung, auf die ver­zich­tet wurde, im Zeit­punkt der Zuführung zu be­wer­ten. So­weit die For­de­rung im Zeit­punkt des Ver­zichts nicht (mehr) wert­hal­tig war, bleibt es bei der durch den Weg­fall der Ver­bind­lich­keit aus­gelösten Ge­win­nerhöhung. Hat die Dar­le­hens­ge­be­rin be­reits vor­her eine Teil­wert­be­rich­ti­gung in der Höhe des Dar­le­hens vor­ge­nom­men, auf wel­ches sie später ver­zich­tet, spricht eine Ver­mu­tung dafür, dass die For­de­rung in die­ser Höhe auch im Zeit­punkt des Ver­zichts nicht wert­hal­tig war, so dass der Teil­wert 0 € be­trug. Dies gilt ins­be­son­dere, wenn die Dar­lehns­ge­be­rin die Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der Dar­lehns­neh­me­rin ist. Im Rah­men der Er­mitt­lung des fi­na­len Ver­lus­tes muss ggf. auch eine Kor­rek­tur für in den Vor­jah­ren statt­ge­fun­dene ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen vor­ge­nom­men wer­den.

So­fern der Staat der ausländi­schen Be­triebstätte keine Möglich­keit des Ver­lustrück­trags vor­sieht, schei­tert die Ver­lust­berück­sich­ti­gung im In­land be­reits aus Rechtsgründen, wenn im Streit­jahr zwar Ver­luste ent­stan­den sind, vor­her aber ins­ge­samt ein Ge­winn er­zielt wor­den ist.

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