Der Sachverhalt:
Die Klägerin war in 2001 Organträgerin u.a. einer Lebensversicherung AG. Unter Berücksichtigung der steuerlichen Ausgangslage im Veranlagungszeitraum 2001 reichte die Klägerin im April 2002 die Steuererklärung für das Jahr 2001 beim Finanzamt ein. In dem darauf folgenden Steuerbescheid wurden bei der Klägerin u.a. negative Einkünfte der AG nach § 8b KStG i.H.v. über -227 Mio. DM berücksichtigt und die Körperschaftsteuer auf 0 € festgesetzt. Eine Verzinsung nach § 233a AO fand zunächst nicht statt.
Daraufhin stritt die Klägerin mit dem Finanzamt über die Frage, ob die Ausübung des sog. Blockwahlrechts (§ 8b Abs. 8 KStG i.d.F. des § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 S. 2 KStG vom 29.12.2003) insofern als rückwirkendes Ereignis anzusehen ist, dass der Zinslauf bzgl. Nachzahlungszinsen zur Körperschaftsteuer 2001 erst am 1.4.2006 gem. § 233a Abs. 2a AO (statt am 1.4.2003 gem. § 233a Abs. 2 S. 1 AO) beginnt.
Das FG wies die gegen den Zins-Bescheid für 2001 gerichtete Klage ab. Allerdings wurde aufgrund von § 115 Abs. 2 FGO die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für die Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 1 S. 1 AO lagen hier vor. Der Zinslauf begann am 1.4.2003 gem. § 233a Abs. 2 S. 1 AO, nämlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden war. Es war auch nicht nach Maßgabe von § 233a Abs. 2a i.V.m. Abs. 7 S. 1 AO ein Teil-Unterschiedsbetrag für die Verzinsung der Körperschaftsteuer, die auf den Folgen der Ausübung des Blockwahlrechts und damit dem Wegfall der Zurechnung der Verluste der Organgesellschaft beruht, zu errechnen. Insoweit beginnt nämlich der Zinslauf nicht abweichend vom Grundsatz erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres eines rückwirkenden Ereignisses. Denn es liegt in einem solchen Fall kein rückwirkendes Ereignis nach § 233a Abs. 2a AO vor.
§ 233a Abs. 2a AO verweist hinsichtlich des Begriffs "rückwirkendes Ereignis" durch den Klammerzusatz auf § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO. Letzterer enthält keine Definition der Änderungsvoraussetzungen. Aus dem Wortsinn und Zweck des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO als Korrekturvorschrift ergibt sich, dass das Ereignis nachträglich, d.h. für den Fall einer beantragten Aufhebung oder Änderung nach Erlass des Steuerbescheids, eingetreten sein muss, den Sachverhalt verändern und dabei steuerlich derart in die Vergangenheit zurückwirken muss, dass ein Bedürfnis besteht, eine schon endgültig (bestandskräftig) getroffene Regelung an die Sachverhaltsänderung anzupassen, was sich nach den Normen des materiellen Steuerrechts richtet. Diese Auslegungsweise des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO und die von den Beteiligten zu dieser Korrekturvorschrift angeführte Rechtsprechung sind - sofern der Aspekt der Bestandskraftdurchbrechung betroffen ist - nicht auf den Begriff des § 233a Abs. 2a AO übertragbar.
Die Verweisung ist vielmehr so auszulegen, dass sie nur auf die materiellen Voraussetzungen des rückwirkenden Ereignisses beschränkt ist. Dafür spricht zum einen der Wortlaut des § 233a Abs. 2a AO, der von einer "Berücksichtigung" des rückwirkenden Ereignisses ausgeht. Aber auch der Sinn und Zweck des § 233a Abs. 2a AO stützt diese modifizierte Auslegung. Materielle Voraussetzung des rückwirkenden Ereignisses ist somit die Nachträglichkeit des Ereignisses, das zu einer Sachverhaltsänderung mit steuerlicher Rückwirkung führt. Bei der Ausübung des Blockwahlrechts handelt es sich um einen rechtlich bedeutsamen Lebensvorgang. Das hier maßgebliche Ereignis war auch nachträglich, nämlich - mit Antragstellung am 17.6.2004 - nach der maßgeblichen Entstehung des Steueranspruchs 2001 eingetreten. Die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses scheiterte indes daran, dass es zu keiner Sachverhaltsänderung gekommen war, weder durch Gesetzesänderung, noch durch Antragstellung. Es wurde nicht unmittelbar der Sachverhalt, sondern allenfalls die rechtliche Grundlage geändert.
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