Zur Ermittlung, ob negative Einkünfte vorliegen, ist laut BFH auf die konsolidierten Einkünfte des Organträgers nach der Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft abzustellen (Az. I R 92/12). Nur wenn sich auf Ebene des Organträgers nach Saldierung seiner (positiven oder negativen) Einkünfte mit den (positiven oder negativen) Einkünften der Organgesellschaft(en) insgesamt negative Einkünfte ergeben, greift somit nach Auffassung des BFH die Abzugsbeschränkung.
Auch führt die Regelung nicht dazu - so der BFH weiter -, dass einzelne beim Organträger angefallene Betriebsausgaben, sofern sich auf dessen Ebene insgesamt positive Einkünfte ergeben, der Abzugsbeschränkung unterliegen. Im Streitfall war am Organträger, einer in Deutschland ansässigen GmbH & Co. KG, mittelbar über eine niederländische Personengesellschaft eine niederländische BV beteiligt. Eine Darlehensverbindlichkeit der BV zur Fremdfinanzierung ihrer mittelbaren Einlage in die GmbH & Co. KG ist laut BFH dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen. Zinsaufwendungen stellen somit Sonderbetriebsausgaben der BV im Rahmen ihrer Beteiligung an der GmbH & Co. KG dar. Ungeachtet der steuerlichen Behandlung dieser Zinsaufwendungen in den Niederlanden, steht der Berücksichtigung als Betriebsausgaben nicht § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG entgegen, da wie ausgeführt, diese Abzugsbeschränkung nur bei insgesamt negativen Einkünften des Organträgers greift.
Hinweis
Zu einem anderen Ergebnis dürfte jedoch die ab dem Veranlagungszeitraum 2017 geltende Abzugsbeschränkung für Sonderbetriebsausgaben in § 4i EStG führen, mit der ein doppelter Betriebsausgabenabzug bei Personengesellschaften sowohl im In- als auch Ausland verhindert werden soll.