Laut Finanzverwaltung ist bei vor dem 15.2.2014 ausgeführten bzw. begonnenen Bauleistungen keine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen erforderlich, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger übereinstimmend fälschlicherweise vom Übergang der Steuerschuldnerschaft ausgegangen sind (BMF-Schreiben vom 5.2.2014, BStBl. I 2014, S. 233, und vom 8.5.2014, BStBl. I 2014, S. 823).
Durch die aktuelle Gesetzesänderung wird die Vertrauensschutzregelung der Finanzverwaltung jedoch eingeschränkt. In Altfällen ist dann eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung erforderlich, wenn der Leistungsempfänger die Erstattung der von ihm entrichteten Umsatzsteuer fordert. Zur Begleichung der dann für den Leistenden entstehenden Umsatzsteuerschuld kann der Leistende seine gegenüber dem Leistungsempfänger bestehende Forderung auf Zahlung der Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abtreten (sog. Abtretungslösung, § 27 Abs. 19 UStG).
Das BMF erläutert mit Schreiben vom 31.7.2014 (Az. IV A 3 - S 0354/14/10001, VI D 3 - S 7279/11/10002) ausführlich die Voraussetzungen und die Abwicklung der Abtretung.