Das neue DBA zwischen Deutschland und China wurde in Deutschland am 29.12.2015 durch Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl.II 2015, S. 1647) ratifiziert. Nachdem es laut einer Verlautbarung der zuständigen Behörden in China zwischenzeitlich auch in China umgesetzt wurde, tritt es am 5.4.2016 in Kraft. Das DBA ist ab dem 1.1.2017 anzuwenden (Art. 32 Abs. 2 DBA China neu).
Änderungen zum bisherigen DBA ergeben sich insb. in folgenden Bestimmungen:
- Eine Montagebetriebsstätte wird künftig erst ab einer Dauer von mehr als zwölf Monaten (statt bisher sechs Monaten) angenommen (Art. 5 Abs. 3 Buchst. a DBA China neu).
- Eine Dienstleistungsbetriebsstätte ist künftig gegeben, wenn die Tätigkeiten innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums mehr als 183 Tage andauern (statt bisher sechs Monate, Art. 5 Abs. 3 Buchst. b DBA China neu).
- Die Begründung einer Betriebsstätte durch einen abhängigen Vertreter wird konkretisiert (Art. 5 Abs. 6 Satz 2 DBA China neu).
- Bei steuerwirksamen Gewinnkorrekturen aus grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen verbundener Unternehmen, die wegen Verstoßes gegen den Fremdvergleichsgrundsatz erfolgen, ist eine Berichtigung der Steuererhebung im anderen Staat vorgesehen (Art. 9 Abs. 2 DBA China neu).
- Die Quellensteuer auf Dividenden an eine unmittelbar zu mindestens 25 % beteiligte Kapitalgesellschaft reduziert sich auf 5 %, bzw. in anderen Fällen auf 10 % oder 15 % (bisher stets 10 %, Art. 10 Abs. 2 DBA China neu).
- Die Vorgaben für Zinsen wurden umfassend überarbeitet und modifiziert (Art. 11 DBA China neu).
- Die Quellensteuer auf Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung industrieller, gewerblicher oder wissenschaftlicher Ausrüstung betragen künftig 10 % von 60 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren (statt bislang generell 10 % des Bruttobetrags der Lizenzgebühren, Art. 12 Abs. 2 Buchst. b DBA China neu).
- Das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen wird explizit in Art. 13 Abs. 4 und 5 DBA China neu geregelt.
- Bei der Prüfung der 183-Tage-Regelung bei selbständiger Tätigkeit und unselbständiger Arbeit ist künftig nicht mehr auf das Kalenderjahr, sondern auf einen Zeitraum von 12 Monaten abzustellen (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b, Art. 15 Abs. 2 Buchst. a DBA China neu).
- Die Anrechnung deutscher Steuer auf Dividenden einer deutschen an eine chinesische Gesellschaft auf die chinesische Steuer setzt künftig eine Mindestbeteiligung von 20 % (statt bisher 10 %) voraus (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b DBA China neu).
- Dividenden einer chinesischen an eine deutsche Gesellschaft sind nur bei einer Mindestbeteiligung von 25 % (statt bisher 10 %) von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA China neu).
- Statt der Freistellungs- kommt die Anrechnungsmethode zum Zuge, wenn die in Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die in China erzielten Unternehmensgewinne oder Dividenden aktive Einkünften i. S. v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG darstellen (Art. 23 Abs. 2 Buchst. c DBA China neu).
- Die Anrechnung fiktiver chinesischer Steuer auf die deutsche Steuer nach Art. 24 Abs. 2 Buchst. c DBA China alt entfällt.