Laut Pressemeldungen vom 31.3.2016 äußerte sich der Sprecher des BVerfG, Michael Allmendinger, zu den Konsequenzen, sollte der Gesetzgeber die als verfassungswidrig beanstandeten Normen des ErbStG nicht bis spätestens 30.6.2016 durch Neuregelungen ersetzen. Das aktuell geltende Erbschaftsteuergesetz sei in diesem Fall zunächst weiterhin anwendbar. Zur Begründung verwies er auf den Wortlaut des Tenors: „Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30.6.2016 zu treffen.“ Die beiden Aussagen seien getrennt voneinander zu verstehen. Hätte das BVerfG eine Anwendbarkeit über den 30.6.2016 ausschließen wollen, hätte es entsprechend anders formuliert, wie z. B. im Urteil zur Verfassungswidrigkeit des Vermögensteuergesetzes in 1995. Der Urteilstenor dort lautete: „Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31.12.1996 zu treffen. Längstens bis zu diesem Zeitpunkt ist das bisherige Recht weiterhin anwendbar.“
Hinweis
Fraglich ist allerdings, ob eine gesetzliche Neuregelung, die erst nach dem 30.6.2016 verabschiedet wird, zumindest rückwirkend ab 1.7.2016 anzuwenden wäre, da jedenfalls mit Ablauf der Änderungsfrist des BVerfG zum 30.6.2016 kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelung mehr bestehen dürfte.