Eingliederung auch ohne Personenidentität
Der BFH bejaht mit Urteil vom 12.10.2016 (Az. XI R 30/14, DStR 2017, S. 198) die organisatorische Eingliederung jedoch auch ohne Personenidentität. Ausreichend war im Streitfall, dass nach dem Anstellungsvertrag zwischen der Organgesellschaft und ihrem bestellten Geschäftsführer dieser die Weisungen der Gesellschafterversammlung sowie eines angestellten Dritten zu befolgen hatte, der auf die Willensbildung der Gesellschafterversammlung einwirken kann und der zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer des Organträgers ist. Dadurch seien in ausreichendem Maße institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten des Organträgers in die Organgesellschaft gegeben. Nach den Feststellungen der Vorinstanz führte nicht der bestellte Geschäftsführer, sondern der angestellte Dritte, der zugleich Geschäftsführer des Organträgers war, die Geschäfte.
Ausweitung der organisatorischen Eingliederung
Damit weitet der XI. Senat des BFH die Möglichkeiten des Vorliegens einer organisatorischen Eingliederung ohne Personenidentität in den Leitungsgremien entgegen der restriktiveren Rechtsprechung des V. Senat des BFH wieder aus, ohne hierauf explizit einzugehen. Der V. Senat sieht das Bestehen von Weisungsrechten, Berichtspflichten oder eines Zustimmungsvorbehalts zugunsten der Gesellschafterversammlung oder des Mehrheitsgesellschafters als nicht ausreichend für die Begründung der organisatorischen Eingliederung an. Vielmehr sei regelmäßig eine personelle Verflechtung erforderlich (BFH-Urteil vom 2.12.2015, Az. V R 15/14, DStR 2016, S. 226).
Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll eine organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verflechtung möglich sein, wenn institutionell abgesicherte unmittelbare Eingriffsmöglichkeiten in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung der Organgesellschaft bestehen (Abschn. 2.8 Abs. 10 Satz 2 UStAE).
Aufgrund der divergierenden Rechtsprechung der beiden Senate des BFH sollte zumindest eine teilweise Personenidentität der Geschäftsführung implementiert werden, um eine umsatzsteuerliche Organschaft zu begründen.