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Steuerberatung

Personenidentität als Voraussetzung einer organisatorischen Eingliederung?

Ne­ben der fi­nan­zi­el­len und wirt­schaft­li­chen Ein­glie­de­rung ist auch die or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung der Or­gan­ge­sell­schaft in den Or­ganträger er­for­der­lich, da­mit eine um­satz­steu­er­li­che Or­gan­schaft vor­liegt. Die or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung im Sinne ei­ner en­gen Ver­flech­tung mit Über- und Un­ter­ord­nung liegt da­bei je­den­falls vor, wenn Per­so­nen­iden­tität in den Lei­tungs­gre­mien von Or­ganträger und Or­gan­ge­sell­schaft be­steht.

Ein­glie­de­rung auch ohne Per­so­nen­iden­tität
Der BFH be­jaht mit Ur­teil vom 12.10.2016 (Az. XI R 30/14, DStR 2017, S. 198) die or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung je­doch auch ohne Per­so­nen­iden­tität. Aus­rei­chend war im Streit­fall, dass nach dem An­stel­lungs­ver­trag zwi­schen der Or­gan­ge­sell­schaft und ih­rem be­stell­ten Ge­schäftsführer die­ser die Wei­sun­gen der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung so­wie ei­nes an­ge­stell­ten Drit­ten zu be­fol­gen hatte, der auf die Wil­lens­bil­dung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­wir­ken kann und der zu­dem al­lein­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Ge­schäftsführer des Or­ganträgers ist. Da­durch seien in aus­rei­chen­dem Maße in­sti­tu­tio­nell ab­ge­si­cherte un­mit­tel­bare Ein­griffsmöglich­kei­ten des Or­ganträgers in die Or­gan­ge­sell­schaft ge­ge­ben. Nach den Fest­stel­lun­gen der Vor­in­stanz führte nicht der be­stellte Ge­schäftsführer, son­dern der an­ge­stellte Dritte, der zu­gleich Ge­schäftsführer des Or­ganträgers war, die Ge­schäfte.
 
Aus­wei­tung der or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ein­glie­de­rung
Da­mit wei­tet der XI. Se­nat des BFH die Möglich­kei­ten des Vor­lie­gens ei­ner or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ein­glie­de­rung ohne Per­so­nen­iden­tität in den Lei­tungs­gre­mien ent­ge­gen der re­strik­ti­ve­ren Recht­spre­chung des V. Se­nat des BFH wie­der aus, ohne hier­auf ex­pli­zit ein­zu­ge­hen. Der V. Se­nat sieht das Be­ste­hen von Wei­sungs­rech­ten, Be­richts­pflich­ten oder ei­nes Zu­stim­mungs­vor­be­halts zu­guns­ten der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung oder des Mehr­heits­ge­sell­schaf­ters als nicht aus­rei­chend für die Begründung der or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ein­glie­de­rung an. Viel­mehr sei re­gelmäßig eine per­so­nelle Ver­flech­tung er­for­der­lich (BFH-Ur­teil vom 2.12.2015, Az. V R 15/14, DStR 2016, S. 226).

Personenidentität als Voraussetzung einer organisatorischen Eingliederung? © Thinkstock

Nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung soll eine or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung auch ohne per­so­nelle Ver­flech­tung möglich sein, wenn in­sti­tu­tio­nell ab­ge­si­cherte un­mit­tel­bare Ein­griffsmöglich­kei­ten in den Kern­be­reich der lau­fen­den Ge­schäftsführung der Or­gan­ge­sell­schaft be­ste­hen (Ab­schn. 2.8 Abs. 10 Satz 2 UStAE).

Auf­grund der di­ver­gie­ren­den Recht­spre­chung der bei­den Se­nate des BFH sollte zu­min­dest eine teil­weise Per­so­nen­iden­tität der Ge­schäftsführung im­ple­men­tiert wer­den, um  eine um­satz­steu­er­li­che Or­gan­schaft zu begründen.

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