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Polizeiwache als regelmäßige Arbeitsstätte einer Streifenpolizistin?

FG Münster 19.2.2016, 12 K 1620/15 E

Für eine re­gelmäßige Ar­beitsstätte ist ent­schei­dend, wo sich der orts­ge­bun­dene Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit ei­nes Ar­beit­neh­mers be­fin­det. Es wäre nicht nach­voll­zieh­bar, wes­halb eine an je­dem Ar­beits­tag die Wa­che auf­su­chende Strei­fen­po­li­zis­tin die tatsäch­li­chen Fahrt­kos­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte gel­tend ma­chen könnte, der in der Wa­che tätige Ver­wal­tungs­be­amte je­doch nur den un­ter An­satz der Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte be­rech­ne­ten, also hal­ben, Auf­wand.

Der Sach­ver­halt:
Die le­dige Kläge­rin ist Po­li­zei­be­am­tin im Wach- und Wech­sel­dienst. Ein ei­ge­nes Büro stand ihr im Streit­jahr 2013 nicht zur Verfügung. Sie fuhr täglich mit dem ei­ge­nen PKW zur Po­li­zei­wa­che. Von dort nahm sie ih­ren Strei­fen­dienst im Strei­fen­wa­gen mit einem Kol­le­gen auf. In ih­rer Ein­kom­men­steuer-Erklärung 2013 be­an­tragte sie die Berück­sich­ti­gung der Fahr­ten von der Woh­nung zur Po­li­zei­wa­che nach Rei­se­kos­ten­grundsätzen i.H.v. 1.872 € und darüber hin­aus Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand für 195 Tage mit min­des­tens achtstündi­ger Ab­we­sen­heit i.H.v. 1.170 €. Sie ging da­von aus, dass sie keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte habe.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte zwar die gel­tend ge­mach­ten Fahrt­kos­ten zur Wa­che als Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte. Die Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen er­fasste es je­doch nicht. Die Kläge­rin habe die dafür er­for­der­li­che mehr als achtstündige Ab­we­sen­heit von der Po­li­zei­wa­che als re­gelmäßige Ar­beitsstätte nicht nach­ge­wie­sen. Die Po­li­zei­wa­che sei die re­gelmäßige Ar­beitsstätte der Kläge­rin. Dort und nicht an den Ein­satz­or­ten liege der qua­li­ta­tive Mit­tel­punkt ih­rer Tätig­keit.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte es zu Recht ab­ge­lehnt, die gel­tend ge­mach­ten Fahrt­kos­ten von der Woh­nung zur Wa­che nach Rei­se­kos­ten­grundsätzen und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand als Wer­bungs­kos­ten bei der Er­mitt­lung der Einkünfte der Kläge­rin aus nicht­selbständi­ger Ar­beit zu berück­sich­ti­gen.

Re­gelmäßige Ar­beitsstätte der Kläge­rin ist die Po­li­zei­wa­che. Ar­beitsstätte i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 EStG ist jede orts­feste dau­er­hafte be­trieb­li­che Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers, der der Ar­beit­neh­mer zu­ge­ord­net ist und die er nicht nur ge­le­gent­lich, son­dern mit ei­ner ge­wis­sen Nach­hal­tig­keit auf­sucht. Re­gelmäßige Ar­beitsstätte ist al­ler­dings nicht je­der be­lie­bige Tätig­keits­ort, son­dern der Ort, an dem der Ar­beit­neh­mer ty­pi­scher­weise seine Ar­beits­leis­tung im Schwer­punkt zu er­brin­gen hat. Für eine re­gelmäßige Ar­beitsstätte ist ent­schei­dend, wo sich der orts­ge­bun­dene Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit ei­nes Ar­beit­neh­mers be­fin­det. Sie liegt am Be­triebs­sitz des Ar­beit­ge­bers oder an ei­ner sons­ti­gen orts­fes­ten dau­er­haf­ten be­trieb­li­chen Ein­rich­tung, der der Ar­beit­neh­mer zu­ge­ord­net ist, wenn er die­sen Ort nicht nur ge­le­gent­lich, son­dern mit ei­ner ge­wis­sen Nach­hal­tig­keit auf­sucht und dort schwer­punktmäßig tätig wird.

So­mit war im vor­lie­gen­den Fall da­von aus­zu­ge­hen, dass die Dienst­stelle die re­gelmäßige Ar­beitsstätte der Kläge­rin war. Diese fuhr sie täglich an. Hier zog sie ihre Dienst­klei­dung an, er­hielt Ein­satz­be­fehle und über­nahm den Strei­fen­wa­gen. In der Wa­che er­le­digte sie die ver­wal­tungsmäßige Be­ar­bei­tung der sich im Strei­fen­dienst er­ge­ben­den Vorfälle, er­stellte Be­richte und nahm An­zei­gen auf. Hier be­gann und en­dete in der Re­gel ihre tägli­che Ar­beit. Un­er­heb­lich war, dass die Kläge­rin den über­wie­gen­den Teil ih­rer be­ruf­li­chen Ar­beits­zeit mit Tätig­kei­ten außer­halb der Dienst­stelle ab­leis­tete. Schließlich be­stimmt sich der Mit­tel­punkt der dau­er­haft an­ge­leg­ten be­ruf­li­chen Tätig­keit nicht nach quan­ti­ta­ti­ven, son­dern nach qua­li­ta­ti­ven Merk­ma­len der Ar­beits­leis­tung. Selbst wenn die qua­li­ta­tive Be­stim­mung des Tätig­keits­schwer­punk­tes an­ders aus­fiele, wären die strei­ti­gen Kos­ten nicht in dem gel­tend ge­mach­ten Um­fang zu berück­sich­ti­gen.

Bei die­ser Aus­gangs­lage war als maßgeb­li­ches Kri­te­rium al­lein fol­ge­rich­tig, ob die Fahr­ten mit ei­ner ge­wis­sen Nach­hal­tig­keit re­gelmäßig von zu­hause im­mer zum sel­ben Ein­satz­ort er­folg­ten. Es wäre nicht nach­voll­zieh­bar, wes­halb die an je­dem Ar­beits­tag die Wa­che auf­su­chende Kläge­rin die tatsäch­li­chen Fahrt­kos­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte gel­tend ma­chen könnte, der in der Wa­che tätige Ver­wal­tungs­be­amte je­doch nur den un­ter An­satz der Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte be­rech­ne­ten, also hal­ben, Auf­wand. Beide fah­ren ar­beitstäglich von der Woh­nung zur Wa­che und können in glei­cher Weise auf eine Min­de­rung der We­ge­kos­ten hin­wir­ken.

Link­hin­weis:

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