Der Sachverhalt:
Die ledige Klägerin ist Polizeibeamtin im Wach- und Wechseldienst. Ein eigenes Büro stand ihr im Streitjahr 2013 nicht zur Verfügung. Sie fuhr täglich mit dem eigenen PKW zur Polizeiwache. Von dort nahm sie ihren Streifendienst im Streifenwagen mit einem Kollegen auf. In ihrer Einkommensteuer-Erklärung 2013 beantragte sie die Berücksichtigung der Fahrten von der Wohnung zur Polizeiwache nach Reisekostengrundsätzen i.H.v. 1.872 € und darüber hinaus Verpflegungsmehraufwand für 195 Tage mit mindestens achtstündiger Abwesenheit i.H.v. 1.170 €. Sie ging davon aus, dass sie keine regelmäßige Arbeitsstätte habe.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Fahrtkosten von der Wohnung zur Wache nach Reisekostengrundsätzen und Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Regelmäßige Arbeitsstätte der Klägerin ist die Polizeiwache. Arbeitsstätte i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 EStG ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht. Regelmäßige Arbeitsstätte ist allerdings nicht jeder beliebige Tätigkeitsort, sondern der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Für eine regelmäßige Arbeitsstätte ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Sie liegt am Betriebssitz des Arbeitgebers oder an einer sonstigen ortsfesten dauerhaften betrieblichen Einrichtung, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist, wenn er diesen Ort nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht und dort schwerpunktmäßig tätig wird.
Somit war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Dienststelle die regelmäßige Arbeitsstätte der Klägerin war. Diese fuhr sie täglich an. Hier zog sie ihre Dienstkleidung an, erhielt Einsatzbefehle und übernahm den Streifenwagen. In der Wache erledigte sie die verwaltungsmäßige Bearbeitung der sich im Streifendienst ergebenden Vorfälle, erstellte Berichte und nahm Anzeigen auf. Hier begann und endete in der Regel ihre tägliche Arbeit. Unerheblich war, dass die Klägerin den überwiegenden Teil ihrer beruflichen Arbeitszeit mit Tätigkeiten außerhalb der Dienststelle ableistete. Schließlich bestimmt sich der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit nicht nach quantitativen, sondern nach qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung. Selbst wenn die qualitative Bestimmung des Tätigkeitsschwerpunktes anders ausfiele, wären die streitigen Kosten nicht in dem geltend gemachten Umfang zu berücksichtigen.
Bei dieser Ausgangslage war als maßgebliches Kriterium allein folgerichtig, ob die Fahrten mit einer gewissen Nachhaltigkeit regelmäßig von zuhause immer zum selben Einsatzort erfolgten. Es wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die an jedem Arbeitstag die Wache aufsuchende Klägerin die tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen könnte, der in der Wache tätige Verwaltungsbeamte jedoch nur den unter Ansatz der Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berechneten, also halben, Aufwand. Beide fahren arbeitstäglich von der Wohnung zur Wache und können in gleicher Weise auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken.
Linkhinweis:
- Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.