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Prämien- und Bausparverträge eines Unterhaltsempfängers als dessen eigenes Vermögen

FG Münster 10.6.2015, 9 K 3230/14 E

In die Prüfung, ob ein Un­ter­halts­empfänger ein nur ge­rin­ges Vermögen i.S.v. § 33a Abs. 1 S. 4 EStG be­sitzt, sind auch Verträge mit fes­ter Lauf­zeit wie Prämien- und Bau­spar­verträge ein­zu­be­zie­hen. Dass die Geld­mit­tel für an­dere Zwecke vor­ge­se­hen sind, führt nicht dazu, dass ein Härte­fall vor­liegt, der eine Ver­scho­nung des Vermögens recht­fer­ti­gen könnte.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger mach­ten für das Streit­jahr 2012 Un­ter­halts­zah­lun­gen an ih­ren Sohn als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen nach § 33a EStG gel­tend. Der Sohn, der zu Be­ginn des Streit­jah­res das 25. Le­bens­jahr voll­en­det hatte, be­en­dete im Win­ter­se­mes­ter 2012/13 sein Stu­dium. Sein ei­ge­nes Vermögen setzte sich zu­sam­men aus einem Bau­spar­ver­trag, einen Prämi­en­spar­ver­trag, meh­re­ren Wachs­tums­spar­verträgen mit fes­ter Lauf­zeit und in ge­rin­gem Um­fang aus Ak­tien. Es be­lief sich An­fang 2012 auf ca. 25.000 € und erhöhte sich im Laufe des Jah­res um wei­tere 2.000 €.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte den Ab­zug der Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen, da das Vermögen des Soh­nes zu hoch sei. Dem­ge­genüber mach­ten die Kläger gel­tend, dass das für den Un­ter­halt des Soh­nes ein­setz­bare Vermögen le­dig­lich ge­ring sei. Nicht zu berück­sich­ti­gen seien der Bau­spar­ver­trag, weil die­ser noch nicht zu­tei­lungs­reif sei, der Prämi­en­spar­ver­trag, weil eine vor­zei­tige Kündi­gung einen er­heb­li­chen Teil des Prämi­en­sat­zes hätte ent­fal­len las­sen und die im Jahr 2012 ab­ge­schlos­se­nen Wachs­tums­spar­verträge, die erst im Fol­ge­jahr künd­bar ge­we­sen seien. Zu­dem habe das von den El­tern und Großel­tern zu­ge­wen­dete Vermögen dem Be­rufs­ein­stieg des Soh­nes die­nen sol­len.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Vor­aus­set­zun­gen, un­ter de­nen Auf­wen­dun­gen für den Un­ter­halt und die Be­rufs­aus­bil­dung ei­ner ge­setz­lich un­ter­halts­be­rech­tig­ten Per­son zu ei­ner Ein­kom­men­steu­er­ermäßigung bei dem un­ter­halts­pflich­ti­gen Steu­er­pflich­ti­gen führen können, la­gen im Streit­fall nicht vor.

Der Ab­zug von Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen kommt nur dann in Be­tracht, wenn die un­ter­hal­tene Per­son ein nur ge­rin­ges Vermögen be­sitzt. Die hierzu von der Recht­spre­chung ent­wi­ckelte Grenze von 15.500 € war auch für das Streit­jahr 2012 zu Grunde zu le­gen, da die­ser Be­trag im­mer noch deut­lich über dem so­zi­al­recht­li­chen Grund­frei­be­trag von 10.050 € lag. Das Vermögen des Soh­nes der Kläger über­schritt diese Grenze deut­lich. Da­bei wa­ren sämt­li­che Verträge zu­grunde zu le­gen. So­wohl der Bau­spar­ver­trag als auch der Prämi­en­spar­ver­trag hätten vor­zei­tig gekündigt und die Gut­ha­ben aus­be­zahlt wer­den können.

Hin­sicht­lich der Wachs­tums­spar­verträge muss­ten sich die Kläger ent­ge­gen hal­ten las­sen, dass diese An­la­ge­form erst im Streit­jahr 2012 gewählt wor­den war. In­so­fern war es durch­aus zu­mut­bar, Verträge vor­zei­tig zu kündi­gen, auch wenn dies zu wirt­schaft­li­chen Nach­tei­len geführt hätte. Dies galt vor al­lem des­halb, weil der Ein­satz des Vermögens auf einen kurzen Zeit­raum be­schränkt ge­we­sen wäre. Es war nämlich ab­seh­bar, dass der Sohn sein Stu­dium im Jahr 2012 ab­schließen und An­fang 2013 eine gut be­zahlte Er­werbstätig­keit als Aka­de­mi­ker auf­neh­men würde. Dass die Geld­mit­tel für an­dere Zwecke vor­ge­se­hen wa­ren, führte nicht dazu, dass ein Härte­fall vor­lag, der eine Ver­scho­nung des Vermögens recht­fer­ti­gen konnte.

Link­hin­weis:

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