Der Sachverhalt:
Die Kläger machten für das Streitjahr 2012 Unterhaltszahlungen an ihren Sohn als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG geltend. Der Sohn, der zu Beginn des Streitjahres das 25. Lebensjahr vollendet hatte, beendete im Wintersemester 2012/13 sein Studium. Sein eigenes Vermögen setzte sich zusammen aus einem Bausparvertrag, einen Prämiensparvertrag, mehreren Wachstumssparverträgen mit fester Laufzeit und in geringem Umfang aus Aktien. Es belief sich Anfang 2012 auf ca. 25.000 € und erhöhte sich im Laufe des Jahres um weitere 2.000 €.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen, unter denen Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person zu einer Einkommensteuerermäßigung bei dem unterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen führen können, lagen im Streitfall nicht vor.
Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen kommt nur dann in Betracht, wenn die unterhaltene Person ein nur geringes Vermögen besitzt. Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelte Grenze von 15.500 € war auch für das Streitjahr 2012 zu Grunde zu legen, da dieser Betrag immer noch deutlich über dem sozialrechtlichen Grundfreibetrag von 10.050 € lag. Das Vermögen des Sohnes der Kläger überschritt diese Grenze deutlich. Dabei waren sämtliche Verträge zugrunde zu legen. Sowohl der Bausparvertrag als auch der Prämiensparvertrag hätten vorzeitig gekündigt und die Guthaben ausbezahlt werden können.
Hinsichtlich der Wachstumssparverträge mussten sich die Kläger entgegen halten lassen, dass diese Anlageform erst im Streitjahr 2012 gewählt worden war. Insofern war es durchaus zumutbar, Verträge vorzeitig zu kündigen, auch wenn dies zu wirtschaftlichen Nachteilen geführt hätte. Dies galt vor allem deshalb, weil der Einsatz des Vermögens auf einen kurzen Zeitraum beschränkt gewesen wäre. Es war nämlich absehbar, dass der Sohn sein Studium im Jahr 2012 abschließen und Anfang 2013 eine gut bezahlte Erwerbstätigkeit als Akademiker aufnehmen würde. Dass die Geldmittel für andere Zwecke vorgesehen waren, führte nicht dazu, dass ein Härtefall vorlag, der eine Verschonung des Vermögens rechtfertigen konnte.
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