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Private Veräußerungsgeschäfte mit in- und ausländischen Investmentanteilen

BFH 10.11.2015, IX R 3/15

Pri­vate Veräußerungs­ge­schäfte mit An­tei­len an in- und ausländi­schen In­vest­ment­an­tei­len un­ter­la­gen im Streit­jahr 1999 der Be­steue­rung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der An­le­ger den An­teils­schein gem. § 11 Abs. 2 KAGG an die Ka­pi­tal­an­la­ge­ge­sell­schaft zurück­gibt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im Streit­jahr 1999 u.a. zahl­rei­che An­teile an in- und ausländi­schen In­vest­ment­fonds ge­kauft und ver­kauft. Die Hal­te­dauer be­trug je­weils we­ni­ger als ein Jahr. Dar­aus er­zielte sie Ein­nah­menüber­schüsse, die sie in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung als pri­vate Veräußerungs­ge­schäfte de­kla­rierte. Die Steu­er­erklärung ent­hielt de­tail­lierte An­ga­ben zu je­dem ein­zel­nen Ge­schäft.

Das Fi­nanz­amt ver­an­lagte die Kläge­rin erklärungs­gemäß. Mit ih­rem hier­ge­gen ge­rich­te­ten Ein­spruch machte die Kläge­rin u.a. gel­tend, die Ge­winne aus dem Han­del mit in- und ausländi­schen In­vest­ment­fonds­an­tei­len dürf­ten nicht nach § 23 EStG be­steu­ert wer­den. Das EStG werde vollständig durch die spe­zi­el­le­ren Vor­schrif­ten des KAGG und des Aus­lIn­vestmG verdrängt.

Das Fi­nanz­amt wies den Ein­spruch zurück. Das FG wies die da­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Zwar schließen das KAGG und das Aus­lIn­vestmG im Streit­jahr die Be­steue­rung nach § 23 EStG nicht aus. Die Rück­gabe von Fonds­an­tei­len erfüllt aber nicht den Be­griff der Veräußerung. Das FG muss des­halb im zwei­ten Rechts­gang prüfen, ob die Kläge­rin die Fonds­an­teile veräußert oder zurück­ge­ge­ben hatte.

Die Vor­schrif­ten des EStG wur­den im Streit­jahr 1999 durch das KAGG und das Aus­lIn­vestmG nicht vollständig verdrängt. Der Se­nat schließt sich in­so­fern nicht der vom BFH in zwei Ur­tei­len geäußer­ten An­sicht an (vgl. Urt. v. 11.10.2000, Az. I R 99/96 und v. 27.3.2001, Az. I R 120/98). We­der das KAGG noch das Aus­lIn­vestmG re­gel­ten im Streit­jahr die Be­steue­rung der Be­tei­li­gung an In­vest­ment­fonds ab­schließend. Beide Ge­setze ent­hiel­ten u.a. keine Vor­schrif­ten über die Be­steue­rung des An­teils­eig­ners bei Veräußerung oder Rück­gabe von Fonds­an­tei­len.

Der Se­nat hielt es auch nicht für ge­bo­ten, den An­wen­dungs­be­reich des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG te­leo­lo­gi­sch zu re­du­zie­ren. Denn die mögli­chen Wer­tungs­wi­der­sprüche beim An­teils­in­ha­ber wer­den da­durch ab­ge­mil­dert, dass der Steu­er­pflich­tige den Zeit­punkt für die Veräußerung von In­vest­ment­an­tei­len in al­ler Re­gel selbst be­stim­men und in­so­fern der Be­steue­rung pri­va­ter Veräußerungs­ge­schäfte aus­wei­chen konnte. Vor die­sem Hin­ter­grund teilt der Se­nat nicht die von der Kläge­rin geäußer­ten ver­fas­sungs- und eu­ro­pa­recht­li­chen Be­den­ken ge­gen die für das Jahr 1999 be­ste­hende Rechts­lage.

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG un­ter­lie­gen pri­vate Veräußerungs­ge­schäfte ins­be­son­dere bei Wert­pa­pie­ren, als sons­tige Einkünfte der Ein­kom­men­steuer, wenn der Zeit­raum zwi­schen An­schaf­fung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die durch das StEntlG 1999/2000/2002 auf ein Jahr verlängerte Frist ist erst­mals an­zu­wen­den auf Veräußerungs­ge­schäfte, bei de­nen die Veräußerung auf einem nach dem 31.12.1998 rechts­wirk­sam ab­ge­schlos­se­nen ob­li­ga­to­ri­schen Ver­trag oder gleich­ste­hen­den Rechts­akt be­ruht. Eine Veräußerung liegt je­doch nicht vor, wenn der An­le­ger den An­teils­schein gem. § 11 Abs. 2 KAGG an die Ka­pi­tal­an­la­ge­ge­sell­schaft zurück­gibt. Schon be­grifflich stellt eine Rück­gabe keine Veräußerung dar. Die Rück­gabe ei­nes An­teils­scheins ist auch nicht des­sen Veräußerung gleich­zu­stel­len.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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