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Privates Veräußerungsgeschäft mit außerhalb der Veräußerungsfrist eintretender aufschiebender Bedingung

BFH 10.2.2015, IX R 23/13

Wer­den im Pri­vat­vermögen ge­hal­tene Im­mo­bi­lien in­ner­halb von zehn Jah­ren nach dem Er­werb veräußert, un­ter­liegt der er­zielte Veräußerungs­ge­winn der Ein­kom­mens­be­steue­rung. Der BFH hatte über einen Fall zu ent­schei­den, in dem zwar der Kauf­ver­trag in­ner­halb der Zehn­jah­res­frist ge­schlos­sen wurde, eine darin vor­ge­se­hene auf­schie­bende Be­din­gung aber erst nach Ab­lauf der Zehn­jah­res­frist ein­ge­tre­ten ist.

Laut Ur­teil des BFH vom 10.2.2015 (Az. IX R 23/13) un­ter­liegt der auf­schie­bend be­dingte Ver­kauf ei­nes dem Pri­vat­vermögen zu­zu­rech­nen­den be­bau­ten Grundstücks in­ner­halb der zehnjähri­gen Veräußerungs­frist auch dann der Be­steue­rung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn der Zeit­punkt des Ein­tritts der auf­schie­ben­den Be­din­gung außer­halb die­ser Frist liegt.

Der BFH begründet diese Auf­fas­sung da­mit, dass mit dem zi­vil­recht­lich wirk­sa­men Ab­schluss des Kauf­ver­trags kei­ner der Ver­trags­part­ner mehr die Möglich­keit hatte, sich ein­sei­tig von der Ver­ein­ba­rung zu lösen. Für die Ver­wirk­li­chung ei­nes pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäfts ist des­halb der Ein­tritt der auf­schie­ben­den Be­din­gung, im Streit­fall eine Frei­stel­lung des Grundstücks von Bahn­be­triebs­zwe­cken durch die zuständige Behörde, un­er­heb­lich.

Hinweis

Zu einem an­de­ren Er­geb­nis kam der BFH al­ler­dings in dem Fall ei­nes ohne Voll­macht han­deln­den Er­wer­bers (Ur­teil vom 2.10.2001, Az. IX R 45/99). Dort wurde das zunächst schwe­bend un­wirk­same Rechts­ge­schäft erst durch die Ge­neh­mi­gung rück­wir­kend wirk­sam, so dass auf den Zeit­punkt der Ge­neh­mi­gung ab­zu­stel­len war.

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