Laut Urteil des BFH vom 10.2.2015 (Az. IX R 23/13) unterliegt der aufschiebend bedingte Verkauf eines dem Privatvermögen zuzurechnenden bebauten Grundstücks innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist auch dann der Besteuerung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt.
Der BFH begründet diese Auffassung damit, dass mit dem zivilrechtlich wirksamen Abschluss des Kaufvertrags keiner der Vertragspartner mehr die Möglichkeit hatte, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen. Für die Verwirklichung eines privaten Veräußerungsgeschäfts ist deshalb der Eintritt der aufschiebenden Bedingung, im Streitfall eine Freistellung des Grundstücks von Bahnbetriebszwecken durch die zuständige Behörde, unerheblich.
Hinweis
Zu einem anderen Ergebnis kam der BFH allerdings in dem Fall eines ohne Vollmacht handelnden Erwerbers (Urteil vom 2.10.2001, Az. IX R 45/99). Dort wurde das zunächst schwebend unwirksame Rechtsgeschäft erst durch die Genehmigung rückwirkend wirksam, so dass auf den Zeitpunkt der Genehmigung abzustellen war.