Im Gesetzentwurf enthalten sind u. a. folgende Maßnahmen:
- Beschränkung steuerneutraler Einbringungen bei Gewährung sonstiger Gegenleistungen (§§ 20, 21 und 24 UmwStG-E)
- Modifikation der Konzernklausel gemäß § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG-E
- Kodifizierung der mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands in § 1 Abs. 2a Sätze 2 bis 4 GrEStG-E.
- die Zuordnung von Gutscheinen zu den Einnahmen in Geld, so dass die Freigrenze für Sachbezüge künftig hierauf nicht mehr anwendbar wäre (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EStG-E),
- die Bitte um Prüfung, ob § 10d Abs. 4 EStG derart geändert werden sollte, dass auch dann kein Verlustfeststellungsbescheid mehr ergehen kann, wenn für das Verlustentstehungsjahr kein Einkommensteuerbescheid existiert und wegen Festsetzungsverjährung auch nicht mehr erlassen werden kann (s. BFH-Urteil vom 13.1.2015, Az. IX R 22/14),
- die Bitte um Prüfung, ob durch eine Änderung des GewStG sichergestellt werden kann, dass die von einer Organgesellschaft bezogene Gewinnausschüttungen gewerbesteuerlich so belastet werden wie bei nicht organkreiszugehörigen Unternehmen (Reaktion auf das BFH-Urteil vom 17.12.2014, Az. I R 39/14),
- die Bitte um Prüfung, ob vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 28.8.2014, Az. V R 7/14) bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen eine Klarstellung vorgenommen werden kann, die es ermöglicht, den bisherigen Umfang der Steuerschuldverlagerung bei bauwerksbezogenen Leistungen in Bezug auf Betriebsvorrichtungen weitestgehend beizubehalten,
- eine Modifizierung der Steuerschuldumkehr bei Lieferungen von Edelmetallen, so dass der liefernde Unternehmer bei Entgelten von weniger als 5.000 Euro durch den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer auf deren Anwendung verzichten kann (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG-E).
Die Bundesregierung zeigt sich in ihrer Gegenäußerung vom 13.5.2015 (im Dokument ab Seite 99) jedoch verhalten, so dass abzuwarten bleibt, ob und welche Forderungen des Bundesrats tatsächlich in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen werden.
Einzelheiten zum Inhalt des Gesetzentwurfs und der Stellungnahme des Bundesrats können der folgenden Übersicht entnommen werden.
Protokollerklärungs-Umsetzungsgesetz - Gegenäußerung der Bundesregierung vom 13.5.2015