Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Sohn der Erblasserin. Diese verstarb im April 2012. Der Kläger machte im Dezember 2013 beim LG eine Klage anhängig, mit der er beantragte, seinen Bruder zu verurteilen, Rechenschaft über die Abhebungen und Überweisungen von dem bei der Kreissparkasse für die Erblasserin geführten Konto sowie über die Betriebskosten für etwaige Mietwohngrundstücke abzulegen und sich daraus ergebende Beträge zugunsten der Erbengemeinschaft an diese zu zahlen. Zuvor hatte er seinen Bruder mehrmals außergerichtlich zum Handeln aufgefordert.
Der Kläger beantragte im Dezember 2015 beim Finanzamt, die ihm in den Verfahren beim LG und OLG entstandenen Kosten von insgesamt rund 15.000 € als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Das lehnte die Behörde jedoch ab. Schließlich hingen die Prozesskosten nicht unmittelbar mit dem der Besteuerung unterworfenen Erwerb des Klägers von Todes wegen zusammen. Die Vermögensgegenstände, die besteuert worden seien, seien nicht Gegenstand der vom Kläger beim LG und OLG geführten Klageverfahren gewesen. Dem Kläger sei es in diesem Rechtsstreit vielmehr darum gegangen, bisher nicht der Besteuerung unterworfene Vermögensgegenstände in den Nachlass zurückzuführen.
Der Kläger trug vor, er habe erst dann Klage gegen seinen Bruder erheben können, nachdem der Testamentsvollstrecker sein Amt niedergelegt habe und er sich über die Verzögerungstaktik seines Bruders habe hinwegsetzen können. Das FG gab der Klage statt. Allerdings wurde die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Finanzamt hatte die dem Kläger in den Rechtsstreiten beim LG und OLG entstandenen Prozesskosten zu Unrecht nicht erwerbsmindernd berücksichtigt.
Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG setzt ein Abzug von Erwerbskosten als Nachlassverbindlichkeiten einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs voraus. Ein solcher liegt vor, wenn sie i.S. einer synallagmatischen Verknüpfung dafür aufgewendet wurden, dass der Erwerber seine Rechtsstellung erlangt. In zeitlicher Hinsicht können die Kosten auch nach dem Erbfall entstanden sein. Erforderlich ist dann allerdings ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Erlangung oder Sicherung der Erbenstellung.
Im vorliegenden Fall war ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs des Klägers von Todes gegeben. Zwar hatte der Kläger erst im Dezember 2013 seine Klage beim LG eingereicht. Dem waren allerdings mehrere außergerichtliche Aufforderungen an den Bruder vorausgegangen. Außerdem hatte der Kläger vorgetragen, er habe die Klage gegen seinen Bruder erst erheben können, nachdem der Testamentsvollstrecker sein Amt niedergelegt habe. Dies steht in Einklang mit dem Inhalt der vom Finanzamt übersandten Steuerakten.
Der Kläger hatte die ihm entstandenen Prozesskosten auch i.S. einer synallagmatischen Verknüpfung dafür aufgewendet, dass er seine Rechtsstellung als Erwerber erlangt. Er hatte in dem von ihm geführten Zivilrechtsstreit einen Auskunfts- und Herausgabeanspruch nach den §§ 667, 1922, 2039 S. 1 BGB geltend gemacht, der in den Nachlass gefallen wäre, wenn er rechtskräftig festgestellt worden wäre. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG erfordert für eine Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Erwerbers nicht, dass diese in einem für diesen zumindest teilweise erfolgreichen Rechtsstreit entstanden sind. Vielmehr müssen die Prozesskosten nur im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstanden sein. Anders als das Finanzamt meinte, müssen die Prozesskosten nicht notwendig unmittelbar mit den der Besteuerung unterworfenen Vermögensgegenständen zusammengehangen.
Aufgrund der abweichenden Auffassungen des FG Nürnberg (18.3.1999, Az.: IV 184/98) und des FG Baden-Württemberg (Urt. v. 25.3.2015, Az.: 11 K 448/11 - anhängiges Revisionsverfahren Az.: II R 29/16) hat der Senat die Revision zum BFH zugelassen.
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