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Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten?

FG Düsseldorf 25.1.2017, 4 K 509/16 Erb

§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG er­for­dert für eine Ab­zugsfähig­keit von Pro­zess­kos­ten ei­nes Er­wer­bers nicht, dass diese in einem für die­sen zu­min­dest teil­weise er­folg­rei­chen Rechts­streit ent­stan­den sind. Viel­mehr müssen die Pro­zess­kos­ten nur im Zu­sam­men­hang mit der Er­lan­gung des Er­werbs ent­stan­den sein und nicht not­wen­dig un­mit­tel­bar mit den der Be­steue­rung un­ter­wor­fe­nen Vermögens­ge­genständen zu­sam­menhängen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist der Sohn der Erb­las­se­rin. Diese ver­st­arb im April 2012. Der Kläger machte im De­zem­ber 2013 beim LG eine Klage anhängig, mit der er be­an­tragte, sei­nen Bru­der zu ver­ur­tei­len, Re­chen­schaft über die Ab­he­bun­gen und Über­wei­sun­gen von dem bei der Kreis­spar­kasse für die Erb­las­se­rin geführ­ten Konto so­wie über die Be­triebs­kos­ten für et­waige Miet­wohn­grundstücke ab­zu­le­gen und sich dar­aus er­ge­bende Beträge zu­guns­ten der Er­ben­ge­mein­schaft an diese zu zah­len. Zu­vor hatte er sei­nen Bru­der mehr­mals außer­ge­richt­lich zum Han­deln auf­ge­for­dert.

Das Fi­nanz­amt setzte erst­mals ge­gen den Kläger im Ja­nuar 2014 un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung 163.039 € Erb­schaft­steuer fest. Nach sei­nem Ein­spruch re­du­zierte es den Be­trag am 2.5.2014 auf 113.350 €. Das LG ver­ur­teilte den Bru­der am 8.5.2014, ge­genüber der Er­ben­ge­mein­schaft Re­chen­schaft ab­zu­le­gen. Das Be­ru­fungs­ge­richt hob das Ur­teil im am 18.12.2014 auf und wies die Klage ab. Das Ur­teil des OLG wurde rechtskräftig.

Der Kläger be­an­tragte im De­zem­ber 2015 beim Fi­nanz­amt, die ihm in den Ver­fah­ren beim LG und OLG ent­stan­de­nen Kos­ten von ins­ge­samt rund 15.000 € als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten zu berück­sich­ti­gen. Das lehnte die Behörde je­doch ab. Schließlich hin­gen die Pro­zess­kos­ten nicht un­mit­tel­bar mit dem der Be­steue­rung un­ter­wor­fe­nen Er­werb des Klägers von To­des we­gen zu­sam­men. Die Vermögens­ge­genstände, die be­steu­ert wor­den seien, seien nicht Ge­gen­stand der vom Kläger beim LG und OLG geführ­ten Kla­ge­ver­fah­ren ge­we­sen. Dem Kläger sei es in die­sem Rechts­streit viel­mehr darum ge­gan­gen, bis­her nicht der Be­steue­rung un­ter­wor­fene Vermögens­ge­genstände in den Nach­lass zurück­zuführen.

Der Kläger trug vor, er habe erst dann Klage ge­gen sei­nen Bru­der er­he­ben können, nach­dem der Tes­ta­ments­voll­stre­cker sein Amt nie­der­ge­legt habe und er sich über die Verzöge­rungs­tak­tik sei­nes Bru­ders habe hin­weg­set­zen können. Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Fi­nanz­amt hatte die dem Kläger in den Rechts­strei­ten beim LG und OLG ent­stan­de­nen Pro­zess­kos­ten zu Un­recht nicht er­werbs­min­dernd berück­sich­tigt.

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG setzt ein Ab­zug von Er­werbs­kos­ten als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten einen un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit der Er­lan­gung des Er­werbs vor­aus. Ein sol­cher liegt vor, wenn sie i.S. ei­ner syn­al­lag­ma­ti­schen Verknüpfung dafür auf­ge­wen­det wur­den, dass der Er­wer­ber seine Rechts­stel­lung er­langt. In zeit­li­cher Hin­sicht können die Kos­ten auch nach dem Erb­fall ent­stan­den sein. Er­for­der­lich ist dann al­ler­dings ein en­ger zeit­li­cher Zu­sam­men­hang mit der Er­lan­gung oder Si­che­rung der Er­ben­stel­lung.

Im vor­lie­gen­den Fall war ein en­ger zeit­li­cher Zu­sam­men­hang mit der Er­lan­gung des Er­werbs des Klägers von To­des ge­ge­ben. Zwar hatte der Kläger erst im De­zem­ber 2013 seine Klage beim LG ein­ge­reicht. Dem wa­ren al­ler­dings meh­rere außer­ge­richt­li­che Auf­for­de­run­gen an den Bru­der vor­aus­ge­gan­gen. Außer­dem hatte der Kläger vor­ge­tra­gen, er habe die Klage ge­gen sei­nen Bru­der erst er­he­ben können, nach­dem der Tes­ta­ments­voll­stre­cker sein Amt nie­der­ge­legt habe. Dies steht in Ein­klang mit dem In­halt der vom Fi­nanz­amt über­sand­ten Steu­er­ak­ten.

Der Kläger hatte die ihm ent­stan­de­nen Pro­zess­kos­ten auch i.S. ei­ner syn­al­lag­ma­ti­schen Verknüpfung dafür auf­ge­wen­det, dass er seine Rechts­stel­lung als Er­wer­ber er­langt. Er hatte in dem von ihm geführ­ten Zi­vil­rechts­streit einen Aus­kunfts- und Her­aus­ga­be­an­spruch nach den §§ 667, 1922, 2039 S. 1 BGB gel­tend ge­macht, der in den Nach­lass ge­fal­len wäre, wenn er rechtskräftig fest­ge­stellt wor­den wäre. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG er­for­dert für eine Ab­zugsfähig­keit von Pro­zess­kos­ten ei­nes Er­wer­bers nicht, dass diese in einem für die­sen zu­min­dest teil­weise er­folg­rei­chen Rechts­streit ent­stan­den sind. Viel­mehr müssen die Pro­zess­kos­ten nur im Zu­sam­men­hang mit der Er­lan­gung des Er­werbs ent­stan­den sein. An­ders als das Fi­nanz­amt meinte, müssen die Pro­zess­kos­ten nicht not­wen­dig un­mit­tel­bar mit den der Be­steue­rung un­ter­wor­fe­nen Vermögens­ge­genständen zu­sam­men­ge­han­gen.

Auf­grund der ab­wei­chen­den Auf­fas­sun­gen des FG Nürn­berg (18.3.1999, Az.: IV 184/98) und des FG Ba­den-Würt­tem­berg (Urt. v. 25.3.2015, Az.: 11 K 448/11 - anhängi­ges Re­vi­si­ons­ver­fah­ren Az.: II R 29/16) hat der Se­nat die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Link­hin­weis:

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