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Prozesskosten für Geltendmachung von Schmerzensgeld keine außergewöhnlichen Belastungen

BFH 17.12.2015, VI R 7/14

Kos­ten ei­nes Zi­vil­pro­zes­ses, mit dem der Steu­er­pflich­tige Schmer­zens­geld we­gen ei­nes ärzt­li­chen Be­hand­lungs­feh­lers gel­tend macht, stel­len keine außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen dar. Zi­vil­pro­zess­kos­ten sind nur in­so­weit ab­zieh­bar, als der Pro­zess exis­ten­zi­ell wich­tige Be­rei­che oder den Kern­be­reich mensch­li­chen Le­bens berührt und der Steu­er­pflich­tige ge­zwun­gen ist, einen Zi­vil­pro­zess zu führen.

Der Sach­ver­halt:
Die Ehe­frau des Klägers war im Au­gust 2006 an den Fol­gen ei­nes Krebs­lei­dens ge­stor­ben. Der Kläger und die Er­ben­ge­mein­schaft nah­men dar­auf­hin im Streit­jahr 2011 den Frau­en­arzt der Ver­stor­be­nen ge­richt­lich auf Scha­dens­er­satz we­gen ei­nes von ih­nen gel­tend ge­mach­ten Be­hand­lungs­feh­lers in An­spruch. Sie be­gehr­ten Schmer­zens­geld so­wie die Fest­stel­lung, dass ih­nen sämt­li­che ma­te­ri­el­len und im­ma­te­ri­el­len Schäden zu er­stat­ten seien.

Der Kläger machte in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung von ihm im Streit­jahr ge­zahlte Kos­ten des Zi­vil­pro­zes­ses ge­gen den Arzt i.H.v. ins­ge­samt rund 12.137 € gel­tend. Das Fi­nanz­amt er­kannte die Auf­wen­dun­gen je­doch nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen an. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Un­recht die vom Kläger auf­ge­wand­ten Zi­vil­pro­zess­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen steu­er­min­dernd berück­sich­tigt. Ent­spre­chend ei­ner langjähri­gen Recht­spre­chung, zu wel­cher der BFH im Jahr 2015 zurück­ge­kehrt ist (BFH-Urt. v. 18.6.2015, Az.: VI R 17/14), können Zi­vil­pro­zess­kos­ten grundsätz­lich nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­ge­zo­gen wer­den.

Zwar kann sich ein Steu­er­pflich­ti­ger nach einem ver­lo­re­nen Zi­vil­pro­zess der Zah­lung der Pro­zess­kos­ten aus recht­li­chen Gründen nicht ent­zie­hen. Dies reicht al­ler­dings für den Ab­zug der Pro­zess­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung nicht aus. Denn hin­sicht­lich der Zwangsläufig­keit i.S.v. § 33 EStG ist auf die we­sent­li­che Ur­sa­che ab­zu­stel­len, die zu der Auf­wen­dung geführt hat. Zi­vil­pro­zess­kos­ten sind dem­nach nur dann als zwangsläufig an­zu­se­hen, wenn auch das die Pro­zessführung auslösende Er­eig­nis zwangsläufig war. Schließlich sol­len nur zwangsläufige Mehr­auf­wen­dun­gen für den exis­tenz­not­wen­di­gen Grund­be­darf steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wer­den. Und hierzu gehören Zi­vil­pro­zess­kos­ten in der Re­gel nicht.

Dies gilt ins­be­son­dere, wenn - wie im vor­lie­gen­den Fall - An­sprüche we­gen im­ma­te­ri­el­ler Schäden gel­tend ge­macht wer­den. Zi­vil­pro­zess­kos­ten sind viel­mehr nur in­so­weit ab­zieh­bar, als der Pro­zess exis­ten­zi­ell wich­tige Be­rei­che oder den Kern­be­reich mensch­li­chen Le­bens berührt und der Steu­er­pflich­tige ge­zwun­gen ist, einen Zi­vil­pro­zess zu führen. An­sprüche we­gen im­ma­te­ri­el­ler Schäden mögen zwar von er­heb­li­cher wirt­schaft­li­cher, nicht aber von exis­ten­zi­el­ler Be­deu­tung sein.

Nicht zu ent­schei­den war über die ab 2013 gel­tende Neu­re­ge­lung in § 33 Abs. 2 S. 4 EStG. Berück­sich­tigt wer­den hier­nach nur noch sol­che Auf­wen­dun­gen, ohne die der Steu­er­pflich­tige Ge­fahr liefe, seine Exis­tenz­grund­lage zu ver­lie­ren und seine le­bens­not­wen­di­gen Bedürf­nisse in dem übli­chen Rah­men nicht mehr be­frie­di­gen zu können. Of­fen ist da­bei, ob hier­durch die Vor­aus­set­zun­gen für die An­er­ken­nung von Pro­zess­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen en­ger ge­fasst wur­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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