Laut Urteil des BFH vom 11.11.2015 (Az. I R 57/13) ist bei der Prüfung der schädlichen Gesellschafter-Fremdfinanzierung jeder der qualifiziert beteiligten Gesellschafter getrennt zu betrachten. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 4.7.2008, BStBl. I 2008, S. 718, Rz. 82) widerspricht der BFH damit einer Gesamtschau der durch qualifiziert beteiligte Gesellschafter erfolgten Fremdfinanzierung.
Die Zinsschranke kommt nicht zur Anwendung, wenn die Konzernklausel nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG greift oder der Eigenkapitalvergleich nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG gelingt. In § 8a Abs. 2 und 3 KStG sind dazu jedoch Rückausnahmeregelungen vorgesehen, wenn eine schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung vorliegt. Diese ist dann gegeben, wenn die Fremdkapitalvergütungen an einen zu mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter, an eine diesem nahe stehende Person oder an einen rückgriffsberechtigten Dritten mehr als 10 % der Zinsaufwendungen betragen.