Das BMF verlautbarte dies mit Schreiben vom 20.12.2016. Weiterhin verneint die Finanzverwaltung aber das Vorliegen einer Realteilung, wenn ein Mitunternehmer ohne Mitnahme eines Teilbetriebs aus der danach fortgeführten Mitunternehmerschaft ausscheidet. Dies gelte auch dann, wenn der ausscheidende Mitunternehmer wesentliche Betriebsgrundlagen des Gesamthandsvermögens, die jedoch keinen Teilbetrieb darstellen, erhält.
Hinweis
Auf einvernehmlichen Antrag aller Mitunternehmer der real geteilten Mitunternehmerschaft ist anstelle der neuen die bisherige Rechtsauffassung des BMF auf Realteilungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2016 stattgefunden haben. Somit besteht bei einem vor dem 1.1.2016 erfolgten Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer fortbestehenden Mitunternehmerschaft unter Mitnahme eines Teilbetriebs ein Wahlrecht, ob nach der bisherigen Rechtsauffassung des BMF von einer Realisierung der stillen Reserven auszugehen ist oder nach der neuen Rechtsauffassung im Einklang mit dem BFH der Vorgang als steuerneutral behandelt wird.