deen

Aktuelles

Rechtsprechungsänderung: Einschränkung der Berücksichtigung von Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser

BFH 28.10.2015, II R 46/13

Bei der Erb­schaft­steuer wir­ken Steu­er­schul­den, die auf ei­ner Steu­er­hin­ter­zie­hung des Erb­las­sers be­ru­hen, nur dann er­werbs­min­dernd, so­weit die hin­ter­zo­gene Steuer nach dem Erb­fall auch tatsäch­lich fest­ge­setzt wird. So­mit hält der BFH an sei­ner Recht­spre­chung, dass eine wirt­schaft­li­che Be­las­tung im Hin­ter­zie­hungs­fall auch dann ge­ge­ben ist, wenn der Erbe das zuständige Fi­nanz­amt zeit­nah über die Steu­er­an­ge­le­gen­heit un­ter­rich­tet, nicht mehr fest.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist der En­kel der im April 2004 ver­stor­be­nen Erb­las­se­rin. Diese hatte ein Ka­pi­tal­vermögen i.H.v. rund 2,8 Mio. € teil­weise auf Kon­ten in Lu­xem­burg an­ge­legt. Ka­pi­tal­erträge dar­aus hatte die Erb­las­se­rin in ih­ren Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen nicht an­ge­ge­ben. Nach ih­rem Tod deckte der Kläger die Steu­er­hin­ter­zie­hung ge­genüber dem Fi­nanz­amt auf. Die Behörde setzte dar­auf­hin die Ein­kom­men­steuer nachträglich ge­gen die Er­ben als Ge­samt­rechts­nach­fol­ger fest, legte da­bei je­doch fälsch­li­cher­weise DM-Beträge statt €-Beträge zu­grunde. Dies führte im Er­geb­nis zu ei­ner zu nied­ri­gen Ein­kom­men­steuer.

Der Kläger machte bei der Erb­schaft­steuer nicht die tatsäch­lich fest­ge­setzte, son­dern die ma­te­ri­ell-recht­lich zu­tref­fende Ein­kom­men­steu­er­steu­er­schuld als Nach­lass­ver­bind­lich­keit gel­tend. Das für die Erb­schaft­steuer zuständige Fi­nanz­amt er­kannte nur die tatsäch­lich fest­ge­setzte Ein­kom­men­steuer als Nach­lass­ver­bind­lich­keit an. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Un­recht an­ge­nom­men, dass die ma­te­ri­ell-recht­lich zu­tref­fen­den Steu­er­nach­for­de­run­gen nach Maßgabe der tatsäch­li­chen Verständi­gung als Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten ab­zieh­bar seien.

Da­nach min­dert sich der steu­er­pflich­tige Er­werb des Er­ben ent­spre­chend dem sog. Be­rei­che­rungs­prin­zip um die vom Erb­las­ser herrühren­den Schul­den gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG. Dies er­for­dert eine wirt­schaft­li­che Be­las­tung des Er­ben. Bei Steu­er­schul­den des Erb­las­sers ist diese im All­ge­mei­nen ge­ge­ben, da die Fi­nanz­behörden die ent­stan­de­nen Steu­er­an­sprüche grundsätz­lich auch fest­set­zen.

An­ders ist es aber, wenn wie bei ei­ner Steu­er­hin­ter­zie­hung da­von aus­ge­gan­gen wer­den muss, dass der Steu­ergläubi­ger seine For­de­rung nicht gel­tend ma­chen kann. Eine wirt­schaft­li­che Be­las­tung liegt in­fol­ge­des­sen nur noch dann vor, wenn die Fi­nanz­behörde die hin­ter­zo­gene Steuer später auch tatsäch­lich fest­setzt. Schließlich ist es mit dem Be­rei­che­rungs­prin­zip nicht zu ver­ein­ba­ren, Steu­ern, die beim Ein­tritt des Erb­falls auf­grund der Hin­ter­zie­hung keine wirt­schaft­li­che Be­las­tung wa­ren und auch später den Er­ben man­gels Fest­set­zung nicht be­las­ten, er­werbs­min­dernd zu berück­sich­ti­gen.

Dem­ge­genüber war der BFH früher da­von aus­ge­gan­gen, dass eine wirt­schaft­li­che Be­las­tung im Hin­ter­zie­hungs­fall auch dann ge­ge­ben ist, wenn der Erbe das zuständige Fi­nanz­amt zeit­nah über die Steu­er­an­ge­le­gen­heit un­ter­rich­tet (s. BFH-Urt. v. 24.3.1999, Az.: II R 34/97). Hieran hält der BFH jetzt nicht mehr fest.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben