Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Enkel der im April 2004 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte ein Kapitalvermögen i.H.v. rund 2,8 Mio. € teilweise auf Konten in Luxemburg angelegt. Kapitalerträge daraus hatte die Erblasserin in ihren Einkommensteuererklärungen nicht angegeben. Nach ihrem Tod deckte der Kläger die Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt auf. Die Behörde setzte daraufhin die Einkommensteuer nachträglich gegen die Erben als Gesamtrechtsnachfolger fest, legte dabei jedoch fälschlicherweise DM-Beträge statt €-Beträge zugrunde. Dies führte im Ergebnis zu einer zu niedrigen Einkommensteuer.
Die Gründe:
Das FG hatte zu Unrecht angenommen, dass die materiell-rechtlich zutreffenden Steuernachforderungen nach Maßgabe der tatsächlichen Verständigung als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar seien.
Danach mindert sich der steuerpflichtige Erwerb des Erben entsprechend dem sog. Bereicherungsprinzip um die vom Erblasser herrührenden Schulden gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG. Dies erfordert eine wirtschaftliche Belastung des Erben. Bei Steuerschulden des Erblassers ist diese im Allgemeinen gegeben, da die Finanzbehörden die entstandenen Steueransprüche grundsätzlich auch festsetzen.
Anders ist es aber, wenn wie bei einer Steuerhinterziehung davon ausgegangen werden muss, dass der Steuergläubiger seine Forderung nicht geltend machen kann. Eine wirtschaftliche Belastung liegt infolgedessen nur noch dann vor, wenn die Finanzbehörde die hinterzogene Steuer später auch tatsächlich festsetzt. Schließlich ist es mit dem Bereicherungsprinzip nicht zu vereinbaren, Steuern, die beim Eintritt des Erbfalls aufgrund der Hinterziehung keine wirtschaftliche Belastung waren und auch später den Erben mangels Festsetzung nicht belasten, erwerbsmindernd zu berücksichtigen.
Demgegenüber war der BFH früher davon ausgegangen, dass eine wirtschaftliche Belastung im Hinterziehungsfall auch dann gegeben ist, wenn der Erbe das zuständige Finanzamt zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet (s. BFH-Urt. v. 24.3.1999, Az.: II R 34/97). Hieran hält der BFH jetzt nicht mehr fest.
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