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Referentenentwürfe eines „Kassengesetzes“ samt Verordnung

Um den tech­ni­schen Möglich­kei­ten zur Ma­ni­pu­la­tion von Auf­zeich­nun­gen insb. elek­tro­ni­scher Re­gis­trier­kas­sen ent­ge­gen­zu­wir­ken, veröff­ent­lichte das BMF am 18.3.2016 den Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zum Schutz vor Ma­ni­pu­la­tio­nen an di­gi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen (sog. Kas­sen­ge­setz).

Dem­nach soll künf­tig nur ein elek­tro­ni­sches Auf­zeich­nungs­sys­tem ver­wen­det wer­den dürfen, das je­den auf­zeich­nungs­pflich­ti­gen Ge­schäfts­vor­fall oder an­de­ren Vor­gang ein­zeln, vollständig, rich­tig, zeit­ge­recht, ge­ord­net und un­veränder­bar auf­zeich­net. Zum Schutz des Auf­zeich­nungs­sys­tems und der Auf­zeich­nun­gen soll eine zer­ti­fi­zierte tech­ni­sche Si­cher­heits­ein­rich­tung ein­ge­setzt wer­den (§ 146a Abs. 1 AO-E).

Hinweis

Gemäß dem vom BMF am 18.3.2016 vor­ge­leg­ten Ent­wurf ei­ner tech­ni­schen Ver­ord­nung zum Kas­sen­ge­setz fal­len elek­tro­ni­sche oder com­pu­ter­gestützte Kas­sen­sys­teme oder Re­gis­trier­kas­sen, nicht aber elek­tro­ni­sche Buch­hal­tungs­pro­gramme un­ter den Be­griff der elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­teme. Wei­ter soll mit der Ver­ord­nung insb. ge­re­gelt wer­den, wann und in wel­cher Form eine Pro­to­kol­lie­rung der di­gi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen zu er­fol­gen hat, wie diese zu spei­chern sind und wel­che An­for­de­run­gen an die tech­ni­sche Si­cher­heits­ein­rich­tung zu stel­len sind.

Zu­dem soll eine Kas­sen-Nach­schau ein­geführt wer­den. Dazu soll der zuständige Amtsträger der Fi­nanz­behörde ohne vor­he­rige Ankündi­gung in den Ge­schäftsräumen des Steu­er­pflich­ti­gen die Ord­nungsmäßig­keit der Auf­zeich­nun­gen und Bu­chun­gen von Kas­sen­ein­nah­men und -aus­ga­ben überprüfen können. Dies soll so­wohl com­pu­ter­gestützte Kas­sen­sys­teme, Re­gis­trier­kas­sen als auch of­fene La­den­kas­sen um­fas­sen. Zu­dem soll der ord­nungs­gemäße Ein­satz des elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tems geprüft wer­den können (§ 146b AO-E).  

Hinweis

Die sank­ti­ons­bewähr­ten neuen Vor­ga­ben sol­len erst­mals für Wirt­schafts­jahre an­zu­wen­den sein, die nach dem 31.12.2018 be­gin­nen (Art. 97 § 30 AEAO-E).
 

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