Um den technischen Möglichkeiten zur Manipulation von Aufzeichnungen insb. elektronischer Registrierkassen entgegenzuwirken, veröffentlichte das BMF am 18.3.2016 den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz).
Demnach soll künftig nur ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet werden dürfen, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall oder anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar aufzeichnet. Zum Schutz des Aufzeichnungssystems und der Aufzeichnungen soll eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung eingesetzt werden (§ 146a Abs. 1 AO-E).
Hinweis
Gemäß dem vom BMF am 18.3.2016 vorgelegten Entwurf einer technischen Verordnung zum Kassengesetz fallen elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, nicht aber elektronische Buchhaltungsprogramme unter den Begriff der elektronischen Aufzeichnungssysteme. Weiter soll mit der Verordnung insb. geregelt werden, wann und in welcher Form eine Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnungen zu erfolgen hat, wie diese zu speichern sind und welche Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung zu stellen sind.
Zudem soll eine Kassen-Nachschau eingeführt werden. Dazu soll der zuständige Amtsträger der Finanzbehörde ohne vorherige Ankündigung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben überprüfen können. Dies soll sowohl computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen als auch offene Ladenkassen umfassen. Zudem soll der ordnungsgemäße Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems geprüft werden können (§ 146b AO-E).
Hinweis
Die sanktionsbewährten neuen Vorgaben sollen erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2018 beginnen (Art. 97 § 30 AEAO-E).