Anfang März 2015 veröffentlichte das BMF den Referentenentwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes, mit dem u. a. die Grenzbeträge für handelsrechtliche und steuerliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§ 241a Satz HGB-E, § 141 Abs. 1 Satz 1 AO-E) um 20 % angehoben werden sollen. Auch soll im Rahmen des automatischen Kirchensteuereinbehalts von Kapitalerträgen der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den Kirchensteuerpflichtigen nur einmalig (und nicht jährlich, wie bislang geregelt) über den Abruf der Religionsmerkmale informieren müssen (§ 51a Abs. 2c Nr. 3 Satz 9 EStG-E).
Hinweis
Das Bundeskabinett wird voraussichtlich am 25.03.2015 einen entsprechenden Gesetzentwurf in das Gesetzgebungsverfahren einbringen.
Zum Inhalt des Referentenentwurfs steht Ihnen folgende Übersicht zur Verfügung: