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Regelung zum Teilabzugsverbot ist verfassungsgemäß

Das Teil­ab­zugs­ver­bot sieht vor, dass Be­triebs­vermögens­min­de­run­gen, Be­triebs­aus­ga­ben, Veräußerungs­kos­ten oder Wer­bungs­kos­ten, die mit nur zu 60 % zu ver­steu­ern­den Be­triebs­vermögens­meh­run­gen oder Ein­nah­men in wirt­schaft­li­chem Zu­sam­men­hang ste­hen, ent­spre­chend nur zu 60 % steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen sind. Mit Wir­kung seit dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2011 gilt diese Re­ge­lung auch dann, wenn der Steu­er­pflich­tige zwar keine durch seine Be­tei­li­gung ver­mit­tel­ten Ein­nah­men er­zielt, aber mit der Ab­sicht zur Er­zie­lung von Be­triebs­vermögens­meh­run­gen oder Ein­nah­men ge­han­delt hat.

Nach Auf­fas­sung des BFH ist diese in § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG ge­re­gelte Ein­schränkung ver­fas­sungs­kon­form (BFH-Ur­teil vom 2.9.2014, Az. IX R 43/13).

In dem Streit­fall, das dem Ur­teil zu Grunde liegt, war zu klären, ob der Auflösungs­ver­lust aus ei­ner Be­tei­li­gung i. S. v. § 17 EStG in vol­lem Um­fang oder nur zu 60 % zu berück­sich­ti­gen ist. Der BFH be­jahte die An­wen­dung des Teil­ab­zugs­ver­bots, da der Steu­er­pflich­tige zu­min­dest die Ab­sicht hatte, aus der Be­tei­li­gung po­si­tive Einkünfte zu er­zie­len.  

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