Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb im Jahr 1995 zusammen mit seiner Ehefrau ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück,das seitdem der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG dient. Im Jahr 1999 verstarb die Ehefrau und wurde vom Kläger sowie von der gemeinsamen Tochter beerbt. Das den Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut kündigte daraufhin die Hypothekendarlehen und stellte die gesamte Darlehenssumme einschließlich einer Vorfälligkeitsentschädigung zur Rückzahlung fällig. Der Kläger war hierdurch gezwungen, im Jahr 2000 eine Umfinanzierung vorzunehmen, die das Kreditinstitut nur unter der Bedingung bewilligte, dass seitens des Klägers - neben einer grundbuchrechtlichen Absicherung - zusätzlich ein Risikolebensversicherungsvertrag abgeschlossen werde.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2008 machte der Kläger im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen für Risikolebensversicherungen i.H.v. 2.467 € als sonstige Werbungskosten (Geldbeschaffungskosten) geltend. Darauf ging das Finanzamt allerdings nicht ein. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor allen Instanzen erfolglos.
Gründe:
Die vom Kläger aufgewendeten Beiträge für Risikolebensversicherungen waren nicht als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.
Die Versicherungsbeiträge waren insgesamt dem Privatbereich des Klägers zuzuordnen, in dem solche Aufwendungen nur über die spezielle gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden können. Zwar hatte sich der Kläger nicht freiwillig für den Abschluss der maßgeblichen Risikolebensversicherungen entschlossen; er musste die Aufwendungen hierfür tragen, um die Darlehensumfinanzierung überhaupt abschließen zu können und den Fortbestand der Einnahmen aus dem Objekt zu sichern. Insofern bestannt auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang des Aufwands (in Form der geleisteten Versicherungsbeiträge) mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit des Klägers.
Allerdings wurde dieser wirtschaftliche Zusammenhang von einem gleichzeitig bestehenden Veranlassungszusammenhang durch die private Lebensführung überlagert. Jener lag in dem privaten Umstand, dass der Kläger mit dem Abschluss der maßgeblichen Lebensversicherungen dem Risiko eines vorzeitigen Ablebens noch während des Laufs der Darlehensverträge entgegenwirken und eine Tilgung der Darlehensschuld im Falle des Eintritts des versicherten Ereignisses gewährleisten konnte. Der den Aufwendungen weiterhin zugrunde liegende Darlehenssicherungszweck, der für die finanzierende Bank das Ausfallrisiko minimierte, trat demgegenüber zurück. Dies galt auch, obwohl der Versicherungsvertragsabschluss durch das finanzierende Kreditinstitut vorgegeben war.
Letztlich kam auch eine pauschale Aufteilung der Aufwendungen nicht in Betracht. Zwar steht § 12 Nr. 1 S. 2 EStG nach den im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (Az.: GrS 1/06) niedergelegten Maßstäben einer Aufteilung von gemischt veranlassten, aber anhand ihrer steuerlich erheblichen und privaten Anteile trennbaren Aufwendungen nicht mehr grundsätzlich entgegen. Die vom Kläger für die Risikolebensversicherungen getragenen Aufwendungen waren jedoch nicht trennbar; denn zum einen lassen sich eventuell durch die Einkünfteerzielung veranlasste Beitragsanteile nicht feststellen und zum anderen misst der Senat dem einkünftebezogenen Darlehenssicherungszweck gegenüber der dem Privatbereich zuzurechnenden Absicherung des Todesfallrisikos eine untergeordnete Bedeutung zu.
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