Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Neuwagen. Wegen verschiedener Mängel, die die Beklagte nicht vollständig beseitigte, trat er am 22.8.2011 vom Vertrag zurück und verlangte von der Beklagten, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis (abzgl. einer Nutzungsentschädigung) zurückzuzahlen. Die Beklagte weigerte sich.
LG und OLG gaben der auf Zahlung gerichteten Klage nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Kaskoversicherung statt. Auf die Revision des Klägers, mit der er den Wegfall des Zug-um-Zug-Vorbehalts begehrt, hob der BGH das Berufungsurteil auf und gab der Klage vollumfänglich statt.
Die Gründe:
Die Beklagte hat den Kaufpreis aufgrund des wirksamen Rücktritts zurückzuzahlen. Ein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 348, 320 BGB steht ihr nicht zu. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Versicherungsanspruch ihr bisher nicht wirksam abgetreten worden ist. Denn der Kläger hat derzeit nichts erlangt, was er herausgeben könnte.
Erlangt im Sinne des hier anwendbaren § 346 Abs. 3 S. 2 BGB ist etwas erst dann, wenn es sich im Vermögen des Bereicherten konkret manifestiert und dadurch eine Verbesserung seiner Vermögenslage eintritt. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger weder eine Zahlung von der Versicherung erhalten noch diese ihre Eintrittspflicht anerkannt hat. Ein etwaiger, noch im Prüfungsstadium befindlicher und wegen der verweigerten Genehmigung der Kaskoversicherung derzeit nicht abtretbarer Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Versicherungsleistung stellt keine herausgabefähige Bereicherung i.S.d. § 346 Abs. 3 S. 2 BGB dar.
Auf etwaige Ansprüche, die der Beklagten gegen den Kläger erst in Zukunft dadurch erwachsen könnten, dass die Versicherung des Klägers den Anspruch auf die Versicherungsleistung feststellt oder den festgestellten Betrag auszahlt, kann ein Zurückbehaltungsrecht von vornherein nicht gestützt werden. Im Übrigen konnte die Frage, ob § 285 BGB im Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB anwendbar ist, offen bleiben. Denn der Kläger hat bislang auch im Sinne dieser Vorschrift keinen herausgabefähigen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt.
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