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Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach Untergang des Fahrzeugs

BGH 25.3.2015, VIII ZR 38/14

Der BGH hat sich vor­lie­gend mit der Frage be­fasst, ob der Verkäufer nach einem wirk­sa­men Rück­tritt des Käufers die Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses da­von abhängig ma­chen kann, dass ihm der Käufer einen noch un­geklärten An­spruch ge­gen seine Kas­ko­ver­si­che­rung ab­tritt. Da­nach stellt ein et­wai­ger, noch im Prüfungs­sta­dium be­find­li­cher und we­gen der ver­wei­ger­ten Ge­neh­mi­gung der Kas­ko­ver­si­che­rung der­zeit nicht ab­tret­ba­rer An­spruch des Käufers auf Zah­lung ei­ner Ver­si­che­rungs­leis­tung keine her­aus­ga­befähige Be­rei­che­rung i.S.d. § 346 Abs. 3 S. 2 BGB dar.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­warb von der Be­klag­ten einen Neu­wa­gen. We­gen ver­schie­de­ner Mängel, die die Be­klagte nicht vollständig be­sei­tigte, trat er am 22.8.2011 vom Ver­trag zurück und ver­langte von der Be­klag­ten, ihm Zug um Zug ge­gen Rück­gabe des Fahr­zeugs den Kauf­preis (ab­zgl. ei­ner Nut­zungs­ent­schädi­gung) zurück­zu­zah­len. Die Be­klagte wei­gerte sich.

In der Nacht des 29.8.2012 brannte das Fahr­zeug, das sich noch beim Kläger be­fand, aus un­be­kann­ter Ur­sa­che weit­ge­hend aus. Der Kläger hatte für das Fahr­zeug eine Kas­ko­ver­si­che­rung ab­ge­schlos­sen, aus der er al­ler­dings bis­her keine Leis­tun­gen er­hal­ten hat. Er hat die Ab­tre­tung sei­ner An­sprüche aus der Ver­si­che­rung an die Be­klagte erklärt. Nach den All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ist eine Ab­tre­tung ohne ausdrück­li­che Ge­neh­mi­gung durch den Ver­si­che­rer je­doch nicht möglich. Der Ver­si­che­rer hat diese Ge­neh­mi­gung ausdrück­lich ver­wei­gert.

LG und OLG ga­ben der auf Zah­lung ge­rich­te­ten Klage nur Zug um Zug ge­gen Ab­tre­tung der An­sprüche aus der Kas­ko­ver­si­che­rung statt. Auf die Re­vi­sion des Klägers, mit der er den Weg­fall des Zug-um-Zug-Vor­be­halts be­gehrt, hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und gab der Klage voll­umfäng­lich statt.

Die Gründe:
Die Be­klagte hat den Kauf­preis auf­grund des wirk­sa­men Rück­tritts zurück­zu­zah­len. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht nach §§ 348, 320 BGB steht ihr nicht zu. Sie kann sich nicht mit Er­folg dar­auf be­ru­fen, dass der Ver­si­che­rungs­an­spruch ihr bis­her nicht wirk­sam ab­ge­tre­ten wor­den ist. Denn der Kläger hat der­zeit nichts er­langt, was er her­aus­ge­ben könnte.

Er­langt im Sinne des hier an­wend­ba­ren § 346 Abs. 3 S. 2 BGB ist et­was erst dann, wenn es sich im Vermögen des Be­rei­cher­ten kon­kret ma­ni­fes­tiert und da­durch eine Ver­bes­se­rung sei­ner Vermögens­lage ein­tritt. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Kläger we­der eine Zah­lung von der Ver­si­che­rung er­hal­ten noch diese ihre Ein­tritts­pflicht an­er­kannt hat. Ein et­wai­ger, noch im Prüfungs­sta­dium be­find­li­cher und we­gen der ver­wei­ger­ten Ge­neh­mi­gung der Kas­ko­ver­si­che­rung der­zeit nicht ab­tret­ba­rer An­spruch des Klägers auf Zah­lung ei­ner Ver­si­che­rungs­leis­tung stellt keine her­aus­ga­befähige Be­rei­che­rung i.S.d. § 346 Abs. 3 S. 2 BGB dar.

Auf et­waige An­sprüche, die der Be­klag­ten ge­gen den Kläger erst in Zu­kunft da­durch er­wach­sen könn­ten, dass die Ver­si­che­rung des Klägers den An­spruch auf die Ver­si­che­rungs­leis­tung fest­stellt oder den fest­ge­stell­ten Be­trag aus­zahlt, kann ein Zurück­be­hal­tungs­recht von vorn­her­ein nicht gestützt wer­den. Im Übri­gen konnte die Frage, ob § 285 BGB im Rück­gewähr­schuld­verhält­nis nach §§ 346 ff. BGB an­wend­bar ist, of­fen blei­ben. Denn der Kläger hat bis­lang auch im Sinne die­ser Vor­schrift kei­nen her­aus­ga­befähi­gen Er­satz oder Er­satz­an­spruch er­langt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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