Der Sachverhalt:
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter einer 1989 gegründeten GmbH, die Grillverkaufswagen betrieb. Im Streitjahr 2003 veräußerte er sämtliche GmbH-Anteile für insgesamt 250.000 € an zwei Erwerber. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 2003 unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns gem. § 17 EStG fest.
Der Kläger war der Ansicht, es liege durch die Rückzahlung des Kaufpreises und die Rückübertragung der GmbH-Anteile aufgrund des gerichtlichen Vergleichs ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vor und stellte beim Finanzamt einen Antrag auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2003. Die Finanzbehörde lehnte den Antrag ab, da kein rückwirkendes Ereignis vorliege, sondern ein Rückkauf der Anteile vereinbart worden sei.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO lagen nicht vor.
Der im Jahr 2010 geschlossene Vergleich stellte kein rückwirkendes Ereignis dar. Bei Rückabwicklung eines bereits vollzogenen Rechtsgeschäfts ist § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO grundsätzlich nur anwendbar, wenn diese im Kaufvertrag selbst angelegt und das Rechtsgeschäft tatsächlich vollständig rückabgewickelt wurde. Die Parteien müssen sich in einem solchen Fall so stellen, als wäre der Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden.
Im vorliegenden Fall waren die wirtschaftlichen Folgen der bereits vollzogenen Anteilsveräußerung nicht vollständig beseitigt worden, denn die Käufer konnten - anders als nach dem erstinstanzlichen Urteil - gerade nicht die vollständige Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Der Vergleich stellte vielmehr eine neue vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und den Käufern und kein gesetzliches Schuldverhältnis gem. § 812 BGB, § 823 Abs. 2 BGB oder § 826 BGB dar. Der aufgrund des Vergleichs gezahlte Betrag i.H.v. 125.000 € war beim Kläger im Fall einer späteren Auflösung der GmbH allerdings gewinnmindernd zu berücksichtigen.
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