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Rückkauf von GmbH-Anteilen kein rückwirkendes Ereignis

FG Münster 15.4.2015, 13 K 2939/12 E

In Fällen, in de­nen im Rah­men ei­nes ge­richt­li­chen Ver­gleichs ein Teil des Kauf­prei­ses ge­gen Rücküber­tra­gung der GmbH-An­teile zurück­ge­zahlt wird, kann nicht von einem rück­wir­ken­den Er­eig­nis aus­ge­gan­gen wer­den, wel­ches eine Ände­rung der auf die ur­sprüng­li­che An­teils­veräußerung ent­fal­len­den Ein­kom­men­steuer recht­fer­ti­gen würde. Der Ver­gleich stellt eine neue ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung und kein ge­setz­li­ches Schuld­verhält­nis dar.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter ei­ner 1989 gegründe­ten GmbH, die Grill­ver­kaufs­wa­gen be­trieb. Im Streit­jahr 2003 veräußerte er sämt­li­che GmbH-An­teile für ins­ge­samt 250.000 € an zwei Er­wer­ber. Das Fi­nanz­amt setzte die Ein­kom­men­steuer für 2003 un­ter Berück­sich­ti­gung ei­nes Veräußerungs­ge­winns gem. § 17 EStG fest.

Später er­ho­ben die Käufer Zi­vil­klage ge­gen den Kläger, da er sie un­ter Vor­lage un­rich­ti­ger Bi­lan­zen der GmbH getäuscht habe. Das LG ver­ur­teilte den Kläger dar­auf­hin zur Rücker­stat­tung des vollständi­gen Kauf­prei­ses Zug um Zug ge­gen Rück­ab­tre­tung der An­teile. Im Be­ru­fungs­ver­fah­ren schlos­sen die Ver­trags­par­teien im Jahr 2010 einen Ver­gleich, wo­nach der Kläger ge­gen Rück­ab­tre­tung der An­teile le­dig­lich 200.000 € zurück­zah­len mus­ste, wo­von ihm 75.000 € bei recht­zei­ti­ger Zah­lung des Rest­be­tra­ges er­las­sen wur­den. Der Ver­gleich wurde erfüllt. Der Kläger zahlte frist­ge­recht 125.000 €.

Der Kläger war der An­sicht, es liege durch die Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses und die Rücküber­tra­gung der GmbH-An­teile auf­grund des ge­richt­li­chen Ver­gleichs ein rück­wir­ken­des Er­eig­nis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vor und stellte beim Fi­nanz­amt einen An­trag auf Ände­rung der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung 2003. Die Fi­nanz­behörde lehnte den An­trag ab, da kein rück­wir­ken­des Er­eig­nis vor­liege, son­dern ein Rück­kauf der An­teile ver­ein­bart wor­den sei.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:
Die Vor­aus­set­zun­gen des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO la­gen nicht vor.

Der im Jahr 2010 ge­schlos­sene Ver­gleich stellte kein rück­wir­ken­des Er­eig­nis dar. Bei Rück­ab­wick­lung ei­nes be­reits voll­zo­ge­nen Rechts­ge­schäfts ist § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO grundsätz­lich nur an­wend­bar, wenn diese im Kauf­ver­trag selbst an­ge­legt und das Rechts­ge­schäft tatsäch­lich vollständig rück­ab­ge­wi­ckelt wurde. Die Par­teien müssen sich in einem sol­chen Fall so stel­len, als wäre der Kauf­ver­trag nicht ab­ge­schlos­sen wor­den.

Im vor­lie­gen­den Fall wa­ren die wirt­schaft­li­chen Fol­gen der be­reits voll­zo­ge­nen An­teils­veräußerung nicht vollständig be­sei­tigt wor­den, denn die Käufer konn­ten - an­ders als nach dem erst­in­stanz­li­chen Ur­teil - ge­rade nicht die vollständige Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses ver­lan­gen. Der Ver­gleich stellte viel­mehr eine neue ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Kläger und den Käufern und kein ge­setz­li­ches Schuld­verhält­nis gem. § 812 BGB, § 823 Abs. 2 BGB oder § 826 BGB dar. Der auf­grund des Ver­gleichs ge­zahlte Be­trag i.H.v. 125.000 € war beim Kläger im Fall ei­ner späte­ren Auflösung der GmbH al­ler­dings ge­winn­min­dernd zu berück­sich­ti­gen.

Link­hin­weis:

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