Als Reaktion auf die in 2011 geänderte Rechtsprechung schloss der Gesetzgeber in 2011 rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004 die Kosten des Erststudiums oder einer Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses vom Betriebsausgabenabzug aus (§ 4 Abs. 9 EStG) und ordnete diese dem steuerlich nicht beachtlichen Bereich zu (§ 12 Nr. 5 EStG).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rückwirkung auf Veranlagungszeiträume seit 2004 weist der BFH nun mit Urteil vom 5.11.2013 (Az.VIII R 22/12 ) zurück.