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Rückzahlung des Kaufpreises bei fehlendem bestelltem Kfz-Zubehör trotz ausdrücklicher Bestellung

OLG Oldenburg 10.3.2015, 13 U 73/14

Ein Pkw-Ver­tragshänd­ler kann zur Rück­nahme ei­nes Pkw und zur Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses ver­pflich­tet sein, wenn ein fest in­stal­lier­ter und be­leuch­te­ter Aschen­be­cher, der bei der Be­stel­lung des Fahr­zeugs als Aus­stat­tungs­de­tail ver­ein­bart wor­den ist, fehlt. Das Feh­len des Aschen­be­chers ist in­so­weit nicht als bloße Ba­ga­telle an­zu­se­hen.

Der Sach­ver­halt:
Der Ge­schäftsführer der Kläge­rin be­stellte im Ja­nuar 2013 einen Pkw Le­xus für 135.000 € bei der be­klag­ten Händ­le­rin. Als der Wa­gen aus­ge­lie­fert wurde, stellte er fest, dass er nicht über einen fest in­stal­lier­ten und be­leuch­te­ten Aschen­be­cher verfügte. Das zu­vor eben­falls bei der Händ­le­rin ge­kaufte Vorgänger­mo­dell verfügte über einen sol­chen Aschen­be­cher. Nach An­sicht der Kläge­rin war beim Kauf ver­ein­bart wor­den, dass auch der neue Wa­gen dem­ent­spre­chend aus­ge­stat­tet sein sollte.

Das LG wies die Klage ab. Auf die Be­ru­fung der Kläge­rin änderte das OLG das Ur­teil ab, gab der Klage statt und ver­ur­teilte die Be­klagte zur Rück­nahme des Pkw und zur Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses (un­ter An­rech­nung der be­reits er­folg­ten Nut­zung durch die Kläge­rin). Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Nach der Ver­neh­mung von Zeu­gen steht zur Über­zeu­gung des Ge­richts fest, dass im Kauf­ver­trag die Lie­fe­rung ei­nes Fahr­zeugs mit einem fest in­stal­lier­ten und be­leuch­te­ten Aschen­be­cher ver­ein­bart wor­den war.

Das Feh­len des Aschen­be­chers stellt auch eine nicht un­er­heb­li­che Pflicht­ver­let­zung dar. Der Ge­schäftsführer der Kläge­rin hatte dem Mit­ar­bei­ter der Händ­le­rin ausdrück­lich ge­sagt, dass für ihn ein sog. Rau­cher­pa­ket sehr wich­tig sei. Aus die­sem Grunde war ex­tra ver­ein­bart wor­den, dass das neue Mo­dell so aus­ge­stat­tet sein sollte, wie das bis­her von der Kläge­rin ge­nutzte Vorgänger­mo­dell.

Das Feh­len des Aschen­be­chers ist nicht eine bloße Ba­ga­telle. Im Ge­gen­satz zur Be­klag­ten, die le­dig­lich von ei­ner nur ge­ringfügi­gen Ein­schränkung des "Rauch­kom­forts" aus­ging, wenn eine Aschen­be­cher­dose in einem Getränke­hal­ter in der Mit­tel­kon­sole plat­ziert würde, war der Auf­fas­sung der Kläge­rin zu fol­gen. So kann bei Dun­kel­heit we­gen der feh­len­den Be­leuch­tung nicht "ab­geascht" wer­den, ohne das Fahr­zeug zu ver­schmut­zen und die Zi­ga­rette kann während der Fahrt nicht ab­ge­legt wer­den. Fer­ner könn­ten die Getränke­hal­ter in der Mit­tel­kon­sole nicht be­stim­mungs­gemäß ge­nutzt wer­den, wenn dort ein Aschen­be­cher an­ge­bracht würde.

Da keine Nachrüstung des Fahr­zeugs mit einem pas­sen­den Aschen­be­cher möglich war, konnte die Kläge­rin vor­lie­gend den Ver­trag rückgängig ma­chen. Da sie mit dem Fahr­zeug gut 44.000 Ki­lo­me­ter zurück­ge­legt hatte, mus­ste sie sich auf den ur­sprüng­lich ge­zahl­ten Kauf­preis die Nut­zungs­vor­teile an­rech­nen las­sen.

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