Der Sachverhalt:
Zwischen der Klägerin und der A-Versicherung bestand ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, aus dem die Klägerin und ihr Ehemann die Beklagte als Schadenabwicklungsunternehmen des Versicherers aus einem Verfahren vor dem LG Stuttgart auf Deckung in Anspruch genommen hatte. Dort ergingen gegen die Klägerin und ihren Ehemann im Juli 2011 Beschlüsse zu Kostenfestsetzung zugunsten der Beklagten, in denen anteilige Umsatzsteuer i.H.v. 608,19 € enthalten war.
Die Klägerin leistete die Umsatzsteuerbeträge lediglich unter Vorbehalt. Sie war der Auffassung, die Beklagte sei vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb die Umsatzsteuer zu Unrecht festgesetzt und gezahlt worden sei. Das AG wies die auf Rückzahlung von insgesamt 1.383,48 € gerichtete Klage ab. Das LG wies die hiergegen gerichtete Berufung zurück. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH die Vorentscheidungen auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Umsatzsteuerbeträge gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu, weil die Erstattung der Umsatzsteuer in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zu Unrecht zugunsten der Beklagten festgesetzt wurde. Ein derartiger Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kommt sogar in Betracht, obwohl die Zahlung der Klägerin aufgrund rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschlüsse erfolgt war.
Das Berufungsgericht hatte zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte hier vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war. Im vorliegenden Fall waren nicht die Leistungen des Versicherers, sondern der Beklagten als Schadenabwicklungsunternehmen i.S.v. § 126 VVG zu beurteilen. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen, ist dieses gem. § 126 Abs. 1 S. 2 VVG im Versicherungsschein zu bezeichnen. Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Der Titel wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer. Ferner ist § 727 ZPO entsprechend anzuwenden. § 126 VVG entspricht der Vorgabe in § 8a Abs. 1 S. 1 VAG.
Mangels einer versicherungsvertraglichen Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten, die für den Versicherer lediglich als gesetzlicher Prozessstandschafter tätig wurde, einerseits und der Klägerin andererseits fehlte es an Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i.S.v. § 4 Nr. 10a UStG bzw. an Versicherungsumsätzen i.S.v. Art. 135 Abs. 1a MwStSystRL. Ist die Beklagte somit nicht von der Steuer befreit, so ist ihre Vorsteuerabzugsberechtigung gem. § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG nicht ausgeschlossen. Besteht ihre Berechtigung zum Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG, so steht ihr die in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen zu Lasten der Klägerin und ihres Ehemannes ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zu. Die Klägerin kann diese von der Beklagten mithin außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattet verlangen. Entgegen der Auffassung der Beklagten kam es für den Anspruch der Klägerin nicht darauf an, ob die Beklagte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, einen Vorsteuerabzug für die zu ihren Gunsten in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen ausgewiesene Umsatzsteuer vorzunehmen.
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