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Schadensberechnung bei urheberrechtswidrig auf Homepages veröffentlichten Fotos

OLG Hamm 17.11.2015, 4 U 34/15

Wer ein Foto ohne Zu­stim­mung des Fo­to­gra­fen auf sei­ner Home­page veröff­ent­licht, schul­det dem Fo­to­gra­fen als dem In­ha­ber des Ur­he­ber­rechts Scha­dens­er­satz in Höhe ei­ner an­ge­mes­se­nen Li­zenz­gebühr. Die Höhe die­ser Gebühr kann auf der Grund­lage ei­nes Li­zenz­be­tra­ges be­mes­sen wer­den, den der Fo­to­graf für das Foto mit sei­nem Auf­trag­ge­ber ver­ein­bart hat, wenn der Auf­trag­ge­ber das Foto zu Ver­triebs­zwe­cken wei­ter­ge­ge­ben und der Ver­let­zer keine Fol­ge­li­zenz er­wor­ben hat.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein in­ter­na­tio­nal er­folg­rei­cher Mo­de­fo­to­graf aus Öster­reich. Er er­stellte im Auf­trag ei­nes Un­ter­neh­mens aus Bay­reuth, das Bade-und Strand­be­klei­dung her­stellt, ca. 6.000 Mo­de­fo­to­gra­fien. Diese über­ließ er sei­nem Auf­trag­ge­ber, u.a. zur Ver­wen­dung auf des­sen Home­page, ohne eine Ver­ein­ba­rung über die Wei­ter­gabe der Fo­tos an die Ver­triebs­part­ner des Auf­trag­ge­bers zu tref­fen.

Die Be­klagte be­treibt ein Wäsche- und Ba­de­mo­den­ge­schäft und be­wirbt die­ses im In­ter­net. Sie ver­treibt u.a. Wa­ren des Auf­trag­ge­bers des Klägers aus Bay­reuth. Im Frühjahr 2012 stellte sie elf Fo­tos des Klägers, die sie von dem Her­stel­ler er­hal­ten hatte, für ca. elf Mo­nate zu Wer­be­zwe­cken auf ih­rer Home­page ein. Nach ei­ner mit der un­be­fug­ten Be­nut­zung der Fo­tos begründe­ten Ab­mah­nung des Klägers gab die Be­klagte ihm ge­genüber eine straf­be­wehrte Un­ter­las­sungs­erklärung ab. Mit sei­ner Klage be­gehrt der Kläger für die Be­nut­zung der Fo­tos Scha­dens­er­satz i.H.v rd. 8.900 € so­wie Er­satz der Kos­ten für die vor­ge­richt­li­che In­an­spruch­nahme der Rechts­anwälte, i.H.v. rd. 1.750 €.

Das LG gab der Klage teil­weise statt und ver­ur­teilte die Be­klagte, an den Kläger 4.400 € nebst Zin­sen zu zah­len, und ihn von den Kos­ten der vor­ge­richt­li­chen In­an­spruch­nahme der Rechts­anwälte i.H.v. rd. 1.000 € frei­zu­hal­ten. Auf die wech­sel­sei­ti­gen Be­ru­fun­gen der Par­teien änderte das OLG das Ur­teil da­hin­ge­hend ab, dass es die Höhe des Scha­dens­er­sat­zes auf 110 € re­du­zierte (10 € pro Bild). Die Höhe der zu er­set­zen­den Rechts­an­walts­kos­ten setzte das OLG da­ge­gen mit rd. 1.100 € ge­ringfügig höher fest.

Die Gründe:
Mit der Wie­der­gabe von 11 Fo­tos auf ih­rer Home­page hat die Be­klagte die Ur­he­ber­rechte des Klägers ver­letzt. Auf die Nut­zungs­rechte, die der Kläger dem Her­stel­ler aus Bay­reuth ein­geräumt hat, kann sich die Be­klagte nicht be­ru­fen, weil der Kläger ei­ner Über­tra­gung der Nut­zungs­rechte auf die Ver­triebs­part­ner des Her­stel­lers nicht zu­ge­stimmt hat.

In der Höhe ist der An­spruch des Klägers al­ler­dings le­dig­lich mit einem Be­trag von 10 € pro Bild ge­recht­fer­tigt. Als Ver­letz­ter kann der Kläger die Vergütung ver­lan­gen, die ihm bei ei­ner ord­nungs­gemäßen Über­tra­gung des Nut­zungs­rechts gewährt wor­den wäre (sog. Li­zenz­ana­lo­gie). Bei der Scha­dens­be­rech­nung wird der Ab­schluss ei­nes Li­zenz­ver­tra­ges zu an­ge­mes­se­nen Be­din­gun­gen fin­giert. Auf eine Preis­liste des Klägers oder Kon­di­tio­nen der Mit­tel­stands­ge­mein­schaft Foto-Mar­ke­ting kann da­ge­gen nicht zurück­ge­grif­fen wer­den. Diese ent­hal­ten keine Beträge für die im vor­lie­gen­den Fall in­frage ste­hende Fol­ge­li­zen­zie­rung von Nut­zungs­rech­ten an Wer­be­fo­to­gra­fien aus ei­ner Auf­trags­ar­beit ge­genüber einem Ver­triebs­part­ner des Auf­trag­ge­bers.

Der Se­nat konnte die an­ge­mes­sene Li­zenz­gebühr al­ler­dings gem. § 287 ZPO auf der Grund­lage der Vergütung schätzen, die der Kläger mit dem Bay­reu­ther Her­stel­ler ver­ein­bart hatte und die bei rd. 6 € pro Foto lag. Der Nut­zungs­wert ei­nes Fo­tos für die Be­klagte als Ver­triebs­part­ner geht nicht über den Nut­zungs­wert hin­aus, den ein Foto für den Her­stel­ler hat. Berück­sich­tigt man darüber hin­aus einen Auf­schlag für den un­ter­las­se­nen Ur­he­ber­ver­merk als Er­satz für den ma­te­ri­el­len Scha­den, der dem Kläger durch den Ein­griff in das Recht auf An­er­ken­nung sei­ner Ur­he­ber­schaft ent­stan­den ist, dann er­scheint ein Be­trag von 10 € pro Bild an­ge­mes­sen.

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