Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein international erfolgreicher Modefotograf aus Österreich. Er erstellte im Auftrag eines Unternehmens aus Bayreuth, das Bade-und Strandbekleidung herstellt, ca. 6.000 Modefotografien. Diese überließ er seinem Auftraggeber, u.a. zur Verwendung auf dessen Homepage, ohne eine Vereinbarung über die Weitergabe der Fotos an die Vertriebspartner des Auftraggebers zu treffen.
Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte, an den Kläger 4.400 € nebst Zinsen zu zahlen, und ihn von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Rechtsanwälte i.H.v. rd. 1.000 € freizuhalten. Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien änderte das OLG das Urteil dahingehend ab, dass es die Höhe des Schadensersatzes auf 110 € reduzierte (10 € pro Bild). Die Höhe der zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten setzte das OLG dagegen mit rd. 1.100 € geringfügig höher fest.
Die Gründe:
Mit der Wiedergabe von 11 Fotos auf ihrer Homepage hat die Beklagte die Urheberrechte des Klägers verletzt. Auf die Nutzungsrechte, die der Kläger dem Hersteller aus Bayreuth eingeräumt hat, kann sich die Beklagte nicht berufen, weil der Kläger einer Übertragung der Nutzungsrechte auf die Vertriebspartner des Herstellers nicht zugestimmt hat.
In der Höhe ist der Anspruch des Klägers allerdings lediglich mit einem Betrag von 10 € pro Bild gerechtfertigt. Als Verletzter kann der Kläger die Vergütung verlangen, die ihm bei einer ordnungsgemäßen Übertragung des Nutzungsrechts gewährt worden wäre (sog. Lizenzanalogie). Bei der Schadensberechnung wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert. Auf eine Preisliste des Klägers oder Konditionen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing kann dagegen nicht zurückgegriffen werden. Diese enthalten keine Beträge für die im vorliegenden Fall infrage stehende Folgelizenzierung von Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer Auftragsarbeit gegenüber einem Vertriebspartner des Auftraggebers.
Der Senat konnte die angemessene Lizenzgebühr allerdings gem. § 287 ZPO auf der Grundlage der Vergütung schätzen, die der Kläger mit dem Bayreuther Hersteller vereinbart hatte und die bei rd. 6 € pro Foto lag. Der Nutzungswert eines Fotos für die Beklagte als Vertriebspartner geht nicht über den Nutzungswert hinaus, den ein Foto für den Hersteller hat. Berücksichtigt man darüber hinaus einen Aufschlag für den unterlassenen Urhebervermerk als Ersatz für den materiellen Schaden, der dem Kläger durch den Eingriff in das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft entstanden ist, dann erscheint ein Betrag von 10 € pro Bild angemessen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRW veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu gelangen, klicken Sie bitte hier.