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Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig

FG Köln 18.12.2014, 6 K 1090/12

Kau­sal für die ins­ge­samt zu tref­fen­den Re­ge­lun­gen ein­schließlich der vermögens­recht­li­chen und un­ter­halts­recht­li­chen Be­zie­hun­gen ist die Be­en­di­gung der bis­her be­ste­hen­den Ehe durch die be­gehrte Ehe­schei­dung. Da­bei kann es kei­nen Un­ter­schied ma­chen, ob die die Ehe­schei­dung Be­geh­ren­den letz­tere durch Ur­teil klären oder im Ver­gleichs­wege vom Ge­richt be­ur­kun­den las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist seit Fe­bruar 2010 ge­schie­den. In der münd­li­chen Ver­hand­lung wurde zu­vor über die Schei­dung und den Ver­sor­gungs­aus­gleich ver­han­delt und für den Fall der rechtskräfti­gen Schei­dung eine Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung ge­trof­fen, in wel­cher die Schei­dungs­fol­ge­sa­chen ver­gleichs­weise bei­ge­legt wur­den. In sei­ner Steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2010 machte der Kläger außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen i.H.v. ins­ge­samt 12.527 € gel­tend. Darin ent­hal­ten wa­ren Ehe­schei­dungs­kos­ten i.H.v. 11.766 €, dar­un­ter Rechts­an­walts­kos­ten i.H.v. 10.742 €. Letz­tere set­zen sich zu­sam­men aus außer­ge­richt­li­chen Kos­ten für die Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung i.H.v. 7.647 € so­wie ge­richt­li­chen Kos­ten für die Schei­dung i.H.v. 1.588 € und für die Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung i.H.v. 3.291 €.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte le­dig­lich die Rechts­an­walts­kos­ten für die Schei­dung i.H.v. 1.588 €. Es war der An­sicht, dass Schei­dungs­kos­ten, die im Rah­men der Vermögens­ebene ent­stan­den seien, nicht berück­sich­tigt wer­den könn­ten. Die geänderte BFH-Recht­spre­chung sei an­ge­sichts der zu er­war­ten­den ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung nicht an­zu­wen­den.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung und Fort­bil­dung des Rechts im Hin­blick auf zahl­rei­che be­reits anhängige Re­vi­si­ons­ver­fah­ren zur Frage der Berück­sich­ti­gungsfähig­keit von Zi­vil­pro­zess­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte den Ab­zug der gel­tend ge­mach­ten Rechts­an­walts­gebühren als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung zu Un­recht ver­sagt.

Während der BFH früher eine Zwangsläufig­keit bei Kos­ten ei­nes Zi­vil­pro­zes­ses nur aus­nahms­weise bei Rechts­strei­ten mit exis­ten­zi­el­ler Be­deu­tung für den Steu­er­pflich­ti­gen an­er­kannt hat und ins­be­son­dere bei Schei­dungs­kos­ten nur die Kos­ten der ei­gent­li­chen Schei­dung und der im sog. Zwangs­ver­bund nach § 623 Abs. 1 ZPO a.F. ste­hen­den Schei­dungs­fol­ge­sa­chen als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung berück­sich­tigt hat, ha­ben die Rich­ter mit Ur­teil vom 12.5.2011 (Az.: VI R 42/10) un­ter ausdrück­li­cher Auf­gabe ih­rer bis­he­ri­gen Recht­spre­chung ent­schie­den, dass Zi­vil­pro­zess­kos­ten (stets) als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung zu berück­sich­ti­gen sind, wenn der Steu­er­pflich­tige dar­le­gen kann, dass die Pro­zessführung hin­rei­chende Aus­sicht auf Er­folg ge­bo­ten habe und nicht mut­wil­lig er­schie­nen sei. In­fol­ge­des­sen ist die bis­her vor­ge­nom­mene Un­ter­schei­dung zwi­schen Schei­dungs­fol­ge­sa­chen im Zwangs­ver­bund und sons­ti­gen Schei­dungs­fol­ge­sa­chen ob­so­let.

Das Recht der Ehe (Ehe­schließung und -schei­dung ein­schließlich der dar­aus fol­gen­den Un­ter­halts-, Vermögens- und Ver­sor­gungs­fra­gen) un­ter­liegt al­lein dem staat­lich dafür vor­ge­se­he­nen Ver­fah­ren. Ein an­de­res, bil­li­ge­res Ver­fah­ren steht Ehe­leu­ten zur Be­en­di­gung ei­ner Ehe nicht zur Verfügung. Ein un­ter Miss­ach­tung des Ver­bunds gefäll­tes Schei­dungs­ur­teil lei­det an einem we­sent­li­chen Ver­fah­rens­man­gel. Diese nicht zu­letzt aus dem Rechts­staats­prin­zip fol­gen­den Erwägun­gen wer­den ver­letzt, wenn die Möglich­keit der Ab­zugsfähig­keit von Ehe­schei­dungs­kos­ten (An­walts- und Ge­richts­kos­ten) auf Fälle des sog. Zwangs­ver­bun­des zwi­schen Ehe­schei­dung und Ver­sor­gungs­aus­gleich be­grenzt wäre. Kau­sal für die ins­ge­samt zu tref­fen­den Re­ge­lun­gen ein­schließlich der vermögens­recht­li­chen und un­ter­halts­recht­li­chen Be­zie­hun­gen ist die Be­en­di­gung der bis­her be­ste­hen­den Ehe durch die be­gehrte Ehe­schei­dung. Da­bei kann es kei­nen Un­ter­schied ma­chen, ob die die Ehe­schei­dung Be­geh­ren­den letz­tere durch Ur­teil klären oder im Ver­gleichs­wege vom Ge­richt be­ur­kun­den las­sen.

In­fol­ge­des­sen wa­ren auch im vor­lie­gen­den Fall die ins­ge­samt mit ei­ner Ehe­schei­dung er­wach­se­nen Ver­fah­ren­sauf­wen­dun­gen, so­weit sie die ge­setz­lich fest­ge­leg­ten Gebühren nicht über­stie­gen, als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung berück­sich­ti­gungsfähig. Sind so­mit die gel­tend ge­mach­ten Rechts­an­walts­kos­ten dem Grunde nach ab­zugsfähig, be­ste­hen auch ge­gen de­ren Höhe so­wie ge­gen die sons­ti­gen gel­tend ge­mach­ten außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen nach Ak­ten­lage keine Ein­wen­dun­gen.

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