deen

Aktuelles

Schenkungsteuer: Beginn des Zinslaufs für Hinterziehungszinsen bei hinterzogener Schenkungssteuer

FG Münster 24.11.2016, 3 K 1627/15 Erb u.a.

Der Se­nat folgt den Erwägun­gen des BGH in­so­weit, als es um die Berück­sich­ti­gung der Frist für die An­zeige (3 Mo­nate) und die Auf­for­de­rung zur Ab­gabe der Steu­er­erklärung (1 Mo­nat) geht. Den Ausführun­gen des BGH, dass die Ver­an­la­gung und die Be­kannt­gabe des Be­scheids in­ner­halb des Mo­nats, in dem die Ab­gabe der Steu­er­erklärung und die ggf. durch­zuführende Selbst­be­rech­nung der Steuer vor­zu­neh­men ist,  kann sich der Se­nat je­den­falls für Be­rech­nung des Be­ginns des Zins­laufs nach § 235 AO nicht an­schließen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ver­hei­ra­tet. Sie und ihr Ehe­mann hat­ten am 25.3.2010 eine Selbst­an­zeige beim Fi­nanz­amt ein­ge­reicht, mit der sie Schen­kun­gen ih­rer Mut­ter an sich und ih­ren Ehe­mann nach­mel­de­ten. Es han­delte sich da­bei um Gut­ha­ben auf Kon­ten in der Schweiz, die zum Stich­tag 17.4.2007 und zum Stich­tag 19.12.2007 auf die Kläge­rin und ih­ren Ehe­mann über­tra­gen wor­den wa­ren. Außer­dem zeigte die Kläge­rin die Über­tra­gung ei­ner ih­rer Mut­ter gehören­den Im­mo­bi­lie in der Schweiz, Stich­tag 17.7.2008, auf sie an.

Das Fi­nanz­amt er­ließ am 11.4.2013 für die Schen­kun­gen vom 19.12.2007 (un­ter Berück­sich­ti­gung der Vor­schen­kung vom 17.4.2007) und vom 17.7.2008 zwei Schen­kung­steu­er­be­scheide, den Schen­kung­steu­er­be­scheid be­tref­fend den Stich­tag 19.12.2007 änderte es am 15.7.2013.

Die Kläge­rin be­an­tragte, die Hin­ter­zie­hungs­zin­sen neu zu be­rech­nen und fest­zu­set­zen. Die Zin­sen seien für einen zu lan­gen Zeit­raum be­rech­net wor­den, da der Be­ginn des Zins­laufs zu früh an­ge­setzt wor­den sei. Das Fi­nanz­amt habe für die fik­ti­ven Ver­an­la­gungs­ar­bei­ten sechs Mo­nate zu Grunde ge­legt. Die­ser Zeit­raum sei viel zu knapp zu be­mes­sen.

Das FG gab der Klage teil­weise statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Klage ist in­so­weit begründet, als der Zins­lauf nicht 11, son­dern 12 Mo­nate nach Voll­en­den­dung der Steu­er­hin­ter­zie­hung be­ginnt. Im Übri­gen ist die Klage nicht begründet.

Der Zins­lauf be­ginnt mit dem Ein­tritt der Verkürzung oder der Er­lan­gung des Steu­er­vor­teils. Gibt der Steu­er­pflich­tige keine Steu­er­erklärung ab und un­ter­bleibt aus die­sem Grund die Steu­er­fest­set­zung oder gibt der Steu­er­pflich­tige die Steu­er­erklärung verspätet ab, so ist die Steuer verkürzt, wenn die Steuer nicht zu der Zeit fest­ge­setzt wird, zu der dies sonst nach dem Gang der Ver­an­la­gungs­ar­bei­ten der Fall ge­we­sen wäre. Die Be­ar­bei­tungs­dauer bei den Fi­nanz­behörden ist bei die­ser fik­ti­ven Steu­er­fest­set­zung nach dem Be­schluss des BGH vom 25.7.2011 (Az.: 1 StR 631/10) mit einem Mo­nat an­zu­set­zen. Der BGH begründet dies da­mit, dass das Fi­nanz­amt gem. § 31 Abs. 1 ErbStG und § 31 Abs. 7 S. 1 ErbStG die Ab­gabe ei­ner Steu­er­erklärung und die Selbst­be­rech­nung der Steuer bin­nen ei­nes Mo­nats ver­lan­gen könne.

Nach die­sen Grundsätzen be­stim­men sich die Be­en­di­gungs­zeit­punkte für die Hin­ter­zie­hung der Schen­kung­steuer durch Un­ter­las­sen wie folgt: Die Kläge­rin mus­ste die Schen­kun­gen je­weils bin­nen ei­ner Frist von drei Mo­na­ten nach Kennt­nis der je­wei­li­gen Schen­kung beim zuständi­gen Fi­nanz­amt schrift­lich an­zei­gen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Wäre sie die­ser Pflicht nach­ge­kom­men, hätte das Fi­nanz­amt sie auf­for­dern können, bin­nen ei­ner Frist von einem Mo­nat die Steu­er­erklärung mit der von ihr selbst be­rech­ne­ten Schen­kung­steuer ab­zu­ge­ben (§ 31 Abs. 1 u. 7 ErbStG). Da­mit hätte die Ver­an­la­gung und die Be­kannt­gabe des Be­scheids vier Mo­nate nach der je­wei­li­gen Schen­kung er­fol­gen können.

Der Se­nat folgt den Erwägun­gen des BGH in­so­weit, als es um die Berück­sich­ti­gung der Frist für die An­zeige (3 Mo­nate) und die Auf­for­de­rung zur Ab­gabe der Steu­er­erklärung (1 Mo­nat) geht. Den Ausführun­gen des BGH, dass die Ver­an­la­gung und die Be­kannt­gabe des Be­scheids in­ner­halb des Mo­nats, in dem die Ab­gabe der Steu­er­erklärung und die ggf. durch­zuführende Selbst­be­rech­nung der Steuer vor­zu­neh­men ist,  kann sich der Se­nat je­den­falls für Be­rech­nung des Be­ginns des Zins­laufs nach § 235 AO nicht an­schließen.

Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 ErbStG muss die Frist zur Ab­gabe der Steu­er­erklärung min­des­tens einen Mo­nat be­tra­gen, diese Frist darf der Steu­er­pflich­tige auch aus­schöpfen und muss des­halb, un­abhängig von den Ver­an­la­gungs­ar­bei­ten, in vol­lem Um­fang berück­sich­tigt wer­den. Erst nach Ab­lauf des Mo­nats, der zur Ab­gabe der Steu­er­erklärung ge­setzt wurde ist, kann mit den Ver­an­la­gungs­ar­bei­ten be­gon­nen wer­den. Da­mit kann nach den übli­chen Ar­beitsläufen nur denk­theo­re­ti­sch di­rekt nach Ein­gang der Steu­er­erklärung be­gon­nen wer­den. Dies ist auch bei ei­ner vom Fi­nanz­amt nach § 31 Abs. 7 S. 1 ErbStG ver­lang­ten Selbst­be­rech­nung der Steuer nicht möglich. Eine Auf­for­de­rung zur Selbst­be­rech­nung der Steuer nach § 31 Abs. 7 S. 1 ErbStG ist in der Pra­xis im Übri­gen nicht üblich, je­den­falls nicht bei den Erb­schaft­steu­er­fi­nanzämtern, für die das FG Müns­ter zuständig ist. Im Übri­gen müsste auch noch berück­sich­tigt wer­den, dass der Steu­er­pflich­tige nach § 31 Abs. 7 S. 2 ErbStG die Steuer erst in­ner­halb ei­nes Mo­nats nach Ab­gabe der Steu­er­erklärung zu zah­len hat.

Nach Auf­fas­sung des er­ken­nen­den Se­nats ist die durch­schnitt­li­che Be­ar­bei­tungs­dauer des Fi­nanz­amts, das die Ver­an­la­gung durch­zuführen hat, an­zu­set­zen. Da­mit er­gab sich für den Streit­fall fol­gende Be­rech­nung: 3 Mo­nate An­zei­ge­frist, 1 Mo­nat Ab­ga­be­frist für die Steu­er­erklärung und 8 Mo­nate durch­schnitt­li­che Be­ar­bei­tungs­dauer, wie sie der Be­klagte im Con­trol­ling­be­richt er­mit­telt hatte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text von 3 K 1627/15 Erb zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text von 3 K 1628/15 Erb zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben