Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über den Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger und seine damalige Ehefrau erwarben gemeinschaftlich ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück je zu hälftigen Miteigentumsanteilen. Das Haus verfügt über zwei Vollgeschosse gleichen Zuschnitts. Zunächst bewohnten beide Ehepartner zusammen das ganze Haus. Im Rahmen der Trennung der Eheleute bezog die damalige Ehefrau des Klägers ein Stockwerk, während der Kläger das andere Stockwerk des Hauses bewohnte. Beide Wohnungen wurden getrennt genutzt und hatten überwiegend getrennte Versorgungssysteme. Der zum Haus gehörende Carport und der Garten wurden ebenfalls hälftig geteilt genutzt.
Für die Streitjahre erklärte der Kläger jeweils negative Einkünfte aus Vermietung. Die geltend gemachten Werbungskosten setzten sich ihrerseits aus der linearen Absetzung für die Abnutzung des Gebäudes (Gebäude-AfA), aus Schuldzinsen aus dem Darlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs, hierauf bezogener Bankgebühren sowie Erhaltungsaufwendungen zusammen. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt die geltend gemachte Gebäude-AfA, die Schuldzinsen und die Bankgebühren jeweils nur zu 50 Prozent. In den Veranlagungszeiträumen diese Werbungskosten noch voll berücksichtigt worden.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die streitgegenständlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Objekts in Form der Gebäude AfA, der Schuldzinsen und der damit zusammenhängenden Bankgebühren zutreffend jeweils nur zur Hälfte als Werbungskosten berücksichtigt.
Die Darlehensaufnahme und die Darlehensmittel dienten dem Erwerb des ideellen Miteigentumsanteils am Grundstück und können mangels einer nach außen erkennbaren abweichenden Zuordnungsentscheidung des Klägers - etwa durch eine entsprechende Regelung im Kauf- oder Darlehensvertrag - auch nicht allein dem steuerrechtlichen Wirtschaftsgut in Gestalt der vermieteten Wohnung zugerechnet werden. Die erfolgte getrennte Nutzung des Grundstücks durch die damaligen Eheleute begründet keine nach außen erkennbare abweichende Entscheidung über die Zuordnung der Darlehensmittel.
Dies folgt schon daraus, dass die getrennte Nutzung des Grundstücks nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem späteren Kaufvertrag und der Darlehensaufnahme steht. Nach dem Auszug der Frau ist zunächst (erfolglos) der Verkauf des Grundstücks versucht worden. Der Kläger hätte zudem auch die Möglichkeit gehabt, nach einem hausinternen Umzug die Wohnung zu vermieten. Eine solche Zurechnung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass der Kläger von seiner damaligen Ehefrau in steuerrechtlicher Sicht das wirtschaftliche Eigentum an der Wohnung erworben hat. Ein solcher Erwerb hat nicht stattgefunden.
Vorliegend hat die frühere Ehefrau des Klägers während der Dauer der getrennten Nutzung des Gebäudes kein wirtschaftliches Eigentum an der von ihr genutzten Wohnung erworben. Unabhängig davon, ob die früheren Eheleute eine getrennte Nutzung des Gebäudes und des Grundstücks vereinbart hatten, ist weder vorgetragen worden noch im Übrigen erkennbar, dass der Kläger als damaliger ideeller Miteigentümer dauerhaft von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut im Sinne eines Ausschlusses eines Herausgabeanspruchs ausgeschlossen werden sollte.
Dazu wäre insbesondere erforderlich gewesen, dass zwischen den Beteiligten eine Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft durch Teilung vertraglich ausgeschlossen worden wäre (§ 749 BGB). Nach dem Vortrag des Klägers und auch im Übrigen ist hierfür aber nichts ersichtlich. Der Kläger hat im Gegenteil darlegt, dass die früheren Ehegatten vor dem Erwerb des Miteigentumsanteils durch ihn versucht hätten, das Grundstück zu verkaufen, somit eine Teilung durch Verkauf vorzunehmen (§ 753 BGB). Der Aufhebungsanspruch des Klägers aus § 749 Abs. 1 BGB war somit nicht - jedenfalls nicht dauerhaft - ausgeschlossen worden, so dass er letztlich auch über die zweite Wohnung verfügen konnte.
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