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Schuldzinsenabzug bei Vermietung nach Erwerb der Anteile eines Miteigentümers

FG Hamburg 25.9.2014, 2 K 28/14

Be­woh­nen Ehe­leute ein ih­nen ge­mein­sam gehören­des Zwei­fa­mi­li­en­haus zu­sam­men, tren­nen sie sich dann zunächst der­art, dass je­der von ih­nen eine der bei­den gleich­großen Woh­nun­gen des Hau­ses für sich al­lein be­wohnt, zieht dann je­doch der eine Ehe­gatte aus und er­wirbt der an­dere, im Haus ver­blei­bende Ehe­gatte den Mit­ei­gen­tums­an­teil des an­de­ren un­ter Auf­nahme ei­nes Bank­dar­le­hens und ver­mie­tet er die frei­wer­dende Woh­nung, so kann er die Schuld­zin­sen für das Dar­le­hen nicht in vol­ler Höhe gel­tend ma­chen. Er kann sie dann nur zur Hälfte als Wer­bungs­kos­ten mit sei­nen Miet­ein­nah­men ver­rech­nen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über den Ab­zug von Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Der Kläger und seine da­ma­lige Ehe­frau er­war­ben ge­mein­schaft­lich ein mit einem Wohn­haus be­bau­tes Grundstück je zu hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­tei­len. Das Haus verfügt über zwei Voll­ge­schosse glei­chen Zu­schnitts. Zunächst be­wohn­ten beide Ehe­part­ner zu­sam­men das ganze Haus. Im Rah­men der Tren­nung der Ehe­leute be­zog die da­ma­lige Ehe­frau des Klägers ein Stock­werk, während der Kläger das an­dere Stock­werk des Hau­ses be­wohnte. Beide Woh­nun­gen wur­den ge­trennt ge­nutzt und hat­ten über­wie­gend ge­trennte Ver­sor­gungs­sys­teme. Der zum Haus gehörende Car­port und der Gar­ten wur­den eben­falls hälf­tig ge­teilt ge­nutzt.

Später zog die Ehe­frau des Klägers aus der Woh­nung in dem von ihr be­wohn­ten Stock­werk des Hau­ses aus, um selbst neues Ei­gen­tum zu er­wer­ben. Nach­dem Ver­su­che, das ge­mein­same Haus ins­ge­samt zu ver­kau­fen, ge­schei­tert wa­ren, er­warb der Kläger den Mit­ei­gen­tums­an­teil sei­ner Ehe­frau. An­schließend ver­mie­tete er Kläger die Woh­nung. § 30 des Miet­ver­trags räumte der Mie­te­rin das Recht "zur Teil­gar­ten­nut­zung in Ab­stim­mung mit dem Ver­mie­ter" ein. Einen Stell­platz ver­mie­tete der Kläger auf Grund se­pa­ra­ter münd­li­cher Ab­spra­che.

Für die Streit­jahre erklärte der Kläger je­weils ne­ga­tive Einkünfte aus Ver­mie­tung. Die gel­tend ge­mach­ten Wer­bungs­kos­ten setz­ten sich ih­rer­seits aus der li­nea­ren Ab­set­zung für die Ab­nut­zung des Gebäudes (Gebäude-AfA), aus Schuld­zin­sen aus dem Dar­le­hens­ver­trag zur Fi­nan­zie­rung des Er­werbs, hier­auf be­zo­ge­ner Bank­gebühren so­wie Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen zu­sam­men. Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt die gel­tend ge­machte Gebäude-AfA, die Schuld­zin­sen und die Bank­gebühren je­weils nur zu 50 Pro­zent. In den Ver­an­la­gungs­zeiträumen diese Wer­bungs­kos­ten noch voll berück­sich­tigt wor­den.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die streit­ge­genständ­li­chen Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung des Ob­jekts in Form der Gebäude AfA, der Schuld­zin­sen und der da­mit zu­sam­menhängen­den Bank­gebühren zu­tref­fend je­weils nur zur Hälfte als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt.

Die Dar­le­hens­auf­nahme und die Dar­le­hens­mit­tel dien­ten dem Er­werb des ide­el­len Mit­ei­gen­tums­an­teils am Grundstück und können man­gels ei­ner nach außen er­kenn­ba­ren ab­wei­chen­den Zu­ord­nungs­ent­schei­dung des Klägers - etwa durch eine ent­spre­chende Re­ge­lung im Kauf- oder Dar­le­hens­ver­trag - auch nicht al­lein dem steu­er­recht­li­chen Wirt­schafts­gut in Ge­stalt der ver­mie­te­ten Woh­nung zu­ge­rech­net wer­den. Die er­folgte ge­trennte Nut­zung des Grundstücks durch die da­ma­li­gen Ehe­leute begründet keine nach außen er­kenn­bare ab­wei­chende Ent­schei­dung über die Zu­ord­nung der Dar­le­hens­mit­tel.

Dies folgt schon dar­aus, dass die ge­trennte Nut­zung des Grundstücks nicht im un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang mit dem späte­ren Kauf­ver­trag und der Dar­le­hens­auf­nahme steht. Nach dem Aus­zug der Frau ist zunächst (er­folg­los) der Ver­kauf des Grundstücks ver­sucht wor­den. Der Kläger hätte zu­dem auch die Möglich­keit ge­habt, nach einem haus­in­ter­nen Um­zug die Woh­nung zu ver­mie­ten. Eine sol­che Zu­rech­nung kann auch nicht un­ter dem Ge­sichts­punkt er­fol­gen, dass der Kläger von sei­ner da­ma­li­gen Ehe­frau in steu­er­recht­li­cher Sicht das wirt­schaft­li­che Ei­gen­tum an der Woh­nung er­wor­ben hat. Ein sol­cher Er­werb hat nicht statt­ge­fun­den.

Vor­lie­gend hat die frühere Ehe­frau des Klägers während der Dauer der ge­trenn­ten Nut­zung des Gebäudes kein wirt­schaft­li­ches Ei­gen­tum an der von ihr ge­nutz­ten Woh­nung er­wor­ben. Un­abhängig da­von, ob die früheren Ehe­leute eine ge­trennte Nut­zung des Gebäudes und des Grundstücks ver­ein­bart hat­ten, ist we­der vor­ge­tra­gen wor­den noch im Übri­gen er­kenn­bar, dass der Kläger als da­ma­li­ger ide­el­ler Mit­ei­gentümer dau­er­haft von der Ein­wir­kung auf das Wirt­schafts­gut im Sinne ei­nes Aus­schlus­ses ei­nes Her­aus­ga­be­an­spruchs aus­ge­schlos­sen wer­den sollte.

Dazu wäre ins­be­son­dere er­for­der­lich ge­we­sen, dass zwi­schen den Be­tei­lig­ten eine Auf­he­bung der Bruch­teils­ge­mein­schaft durch Tei­lung ver­trag­lich aus­ge­schlos­sen wor­den wäre (§ 749 BGB). Nach dem Vor­trag des Klägers und auch im Übri­gen ist hierfür aber nichts er­sicht­lich. Der Kläger hat im Ge­gen­teil dar­legt, dass die früheren Ehe­gat­ten vor dem Er­werb des Mit­ei­gen­tums­an­teils durch ihn ver­sucht hätten, das Grundstück zu ver­kau­fen, so­mit eine Tei­lung durch Ver­kauf vor­zu­neh­men (§ 753 BGB). Der Auf­he­bungs­an­spruch des Klägers aus § 749 Abs. 1 BGB war so­mit nicht - je­den­falls nicht dau­er­haft - aus­ge­schlos­sen wor­den, so dass er letzt­lich auch über die zweite Woh­nung verfügen konnte.

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