Der BFH bejahte mit Urteil vom 12.10.2005 (Az. IX R 28/04, BStBl. II 2006, S. 407) grundsätzlich den Abzug von Schuldzinsen für darlehensfinanzierte Erhaltungsaufwendungen nach Veräußerung einer bislang vermieteten Immobilie als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Mit Urteil vom 20.6.2012 (Az. IX R 67/10, BStBl. II 2013, S. 275) kommt er im Fall von darlehensfinanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu dem Ergebnis, dass Schuldzinsen nach Veräußerung des Mietobjekts nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, soweit der Veräußerungserlös nicht ausreicht, die Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen.
Entgegen seiner früheren Verlautbarung schlussfolgert das BMF hieraus, dass auch im Fall von darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwendungen der steuermindernde Abzug von Schuldzinsen nach der Immobilienveräußerung nur dann gerechtfertigt ist, soweit der Veräußerungserlös nicht zur Schuldentilgung ausreicht (Schreiben vom 15.1.2014, Az. IV C 1 - S 2211/1110001 :001). Bestehen im Zusammenhang mit dem Mietobjekt mehrere Darlehensverbindlichkeiten, ist für den Werbungskostenabzug maßgeblich, ob die Darlehen unter Berücksichtigung der konkreten Vertragssituationen und insbesondere Zinskonditionen marktüblich und wirtschaftlich durch den erzielten Veräußerungserlös abgelöst wurden.
Hinweis
Das BMF-Schreiben ist anzuwenden, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft des Mietobjekts nach dem 31.12.2013 rechtswirksam abgeschlossen wird. Bei Veräußerung vor dem 1.1.2014 wird der Schuldzinsenabzug nach Maßgabe der früheren Auffassung des BMF (Schreiben vom 3.5.2006, BStBl. I 2006, S. 363) weiterhin gewährt.