Der Sachverhalt:
Die Kläger hatten In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2012 und 2013 bei den außergewöhnlichen Belastungen "Schulgeldzahlungen" für ihre Tochter i.H.v. 10.731 € (2012) sowie 8.421 € (2013) und für ihren Sohn i.H.v. 28.767 € (2012) und 20.101 € (2013) als Aufwand geltend gemacht. Den Abzug begründeten sie damit, dass der jeweilige Schulbesuch krankheitsbedingt erfolgt sei. Als Nachweis legten sie für die Tochter eine ärztliche Bestätigung vor, wonach diese an einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) leide und daher der Besuch einer gesonderten Schule mit kleineren Klassenverbänden und einer intensiveren Betreuung, so wie in ihrem Fall aktuell zutreffend, psychiatrischerseits empfehlenswert sei.
Als Nachweis für den Sohn reichten die Kläger eine ärztliche Bescheinigung ein, die eine emotionale Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung bei Teilleistungshochbegabung diagnostiziert hatte. Auch hier seien kleine Klassenstärken mit individueller Förderung und enger Einbindung des Schülers in den Unterricht sinnvoll. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht sei der Besuch der englischen Schule sinnvoll und zu unterstützen.
Das Finanzamt erkannte die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen für den Schulbesuch der Kinder nicht an. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen für die Schulbesuche der Kinder als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen kam nicht in Betracht.
Der BFH hatte bereits mehrfach über Fälle zu entscheiden, in denen es um die Frage ging, ob Aufwendungen für einen Schulbesuch als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden können. Die Rechtsprechung betraf dabei zum Teil öffentliche und zum Teil private Schulen. Darüber hinaus war der Schulbesuch in einem Teil der Fälle mit einer auswärtigen Unterbringung verbunden.
In seiner jüngeren Rechtsprechung - nach Einfügung des § 64 EStDV - hat der BFH in einem Fall eines an ADHS leidenden Kindes, das in einer Einrichtung für verhaltensauffällige Kinder untergebracht war, entschieden, dass ein qualifizierter Nachweis i.S.v. § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV zu erbringen sei (BFH-Urt. v. 15.1.2015, Az.: VI R 85/13). Bei ADHS liege eine entsprechende Beeinträchtigung vor, wenn sich die Unterbringung über einen längeren Zeitraum als sechs Monate erstrecke. Infolgedessen waren im vorliegenden Fall weder die für den Sohn noch für die Tochter geltend gemachten Aufwendungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Es handelte sich zum einen bereits nicht um Krankheitskosten i.S.d. Vorschrift. Zum anderen fehlte es an einer im Vorhinein ausgestellten amtsärztlichen Bescheinigung.
Für die Annahme von Krankheitskosten reicht es nicht aus, dass schon der Besuch einer bestimmten Schule als die eigentliche Heilmaßnahme anzusehen sein soll, weil sich die dort herrschenden Bedingungen günstig auf die Krankheit auswirken. Denn in einem solchen Fall handelt es sich nicht um unmittelbare Krankheitskosten, sondern um - nicht abziehbare - bloße Kosten der Vorbeugung bzw. Folge einer Krankheit. Dieser Auffassung steht auch nicht die jüngere BFH-Rechtsprechung zum krankheitsbedingten Schulbesuch entgegen. Das Urteil vom 11.11.2010 (Az.: VI R 17/09) betraf einen Fall, in dem gezielte therapeutische Maßnahmen durch das in die besuchte Privatschule integrierte Legastheniezentrum gewährleistet waren. Folgerichtig führte der BFH daher aus, dass dann, wenn eine Legasthenie im engeren Sinn vorliege und einer medizinisch indizierten Behandlung unterworfen werde, die entsprechenden Kosten einschließlich der Kosten einer auswärtigen Internatsunterbringung, selbst wenn diese zugleich der schulischen Ausbildung diene, Krankheitskosten bilden würden.
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