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Steuerberatung

Schulgeldzahlungen als Krankheitskosten im Rahmen außergewöhnlicher Belastungen

FG Düsseldorf 14.3.2017, 13 K 4009/15 E

Für die An­nahme von Krank­heits­kos­ten reicht es nicht aus, dass schon der Be­such ei­ner be­stimm­ten Schule als die ei­gent­li­che Heilmaßnahme an­zu­se­hen sein soll, weil sich die dort herr­schen­den Be­din­gun­gen güns­tig auf die Krank­heit aus­wir­ken. In einem sol­chen Fall han­delt es sich nicht um un­mit­tel­bare Krank­heits­kos­ten, son­dern um - nicht ab­zieh­bare - bloße Kos­ten der Vor­beu­gung bzw. Folge ei­ner Krank­heit.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger hat­ten In ih­ren Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre 2012 und 2013 bei den außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen "Schul­geld­zah­lun­gen" für ihre Toch­ter i.H.v. 10.731 € (2012) so­wie 8.421 € (2013) und für ih­ren Sohn i.H.v. 28.767 € (2012) und 20.101 € (2013) als Auf­wand gel­tend ge­macht. Den Ab­zug begründe­ten sie da­mit, dass der je­wei­lige Schul­be­such krank­heits­be­dingt er­folgt sei. Als Nach­weis leg­ten sie für die Toch­ter eine ärzt­li­che Bestäti­gung vor, wo­nach diese an ei­ner ein­fa­chen Auf­merk­sam­keitsstörung (ADHS) leide und da­her der Be­such ei­ner ge­son­der­ten Schule mit klei­ne­ren Klas­sen­verbänden und ei­ner in­ten­si­ve­ren Be­treu­ung, so wie in ih­rem Fall ak­tu­ell zu­tref­fend, psych­ia­tri­scher­seits emp­feh­lens­wert sei.

Darüber hin­aus leg­ten die Kläger eine vom Kläger selbst er­stellte "ärzt­li­che Be­schei­ni­gung zur Vor­lage beim Fi­nanz­amt" vor, in der der Kläger bei sei­ner Toch­ter eine Auf­merk­sam­keitsstörung bei Teil­leis­tungs­hoch­be­ga­bung dia­gnos­ti­ziert hatte. Die Be­schei­ni­gung schloss mit fol­gen­der Emp­feh­lung: "Auf­grund der Cha­rak­te­ris­tika der Er­kran­kung ist der Schul­be­such bei klei­ne­rer Klas­senstärke mit in­di­vi­du­el­ler Förde­rung nebst fachärzt­li­cher Be­hand­lung wei­ter­hin in­di­ziert".

Als Nach­weis für den Sohn reich­ten die Kläger eine ärzt­li­che Be­schei­ni­gung ein, die eine emo­tio­nale Ent­wick­lungs­verzöge­rung mit Auf­merk­sam­keitsstörung bei Teil­leis­tungs­hoch­be­ga­bung dia­gnos­ti­ziert hatte. Auch hier seien kleine Klas­senstärken mit in­di­vi­du­el­ler Förde­rung und en­ger Ein­bin­dung des Schülers in den Un­ter­richt sinn­voll. Aus kin­der- und ju­gend­psych­ia­tri­scher Sicht sei der Be­such der eng­li­schen Schule sinn­voll und zu un­terstützen.

Das Fi­nanz­amt er­kannte die als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen für den Schul­be­such der Kin­der nicht an. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Ein Ab­zug der gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen für die Schul­be­su­che der Kin­der als Krank­heits­kos­ten im Rah­men der außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen kam nicht in Be­tracht.

Der BFH hatte be­reits mehr­fach über Fälle zu ent­schei­den, in de­nen es um die Frage ging, ob Auf­wen­dun­gen für einen Schul­be­such als Krank­heits­kos­ten im Rah­men der außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen berück­sich­tigt wer­den können. Die Recht­spre­chung be­traf da­bei zum Teil öff­ent­li­che und zum Teil pri­vate Schu­len. Darüber hin­aus war der Schul­be­such in einem Teil der Fälle mit ei­ner auswärti­gen Un­ter­brin­gung ver­bun­den.

In sei­ner jünge­ren Recht­spre­chung - nach Einfügung des § 64 EStDV - hat der BFH in einem Fall ei­nes an ADHS lei­den­den Kin­des, das in ei­ner Ein­rich­tung für ver­hal­tens­auffällige Kin­der un­ter­ge­bracht war, ent­schie­den, dass ein qua­li­fi­zier­ter Nach­weis i.S.v. § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV zu er­brin­gen sei (BFH-Urt. v. 15.1.2015, Az.: VI R 85/13). Bei ADHS liege eine ent­spre­chende Be­einträch­ti­gung vor, wenn sich die Un­ter­brin­gung über einen länge­ren Zeit­raum als sechs Mo­nate er­stre­cke. In­fol­ge­des­sen wa­ren im vor­lie­gen­den Fall we­der die für den Sohn noch für die Toch­ter gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen nach § 33 EStG zu berück­sich­ti­gen. Es han­delte sich zum einen be­reits nicht um Krank­heits­kos­ten i.S.d. Vor­schrift. Zum an­de­ren fehlte es an ei­ner im Vor­hin­ein aus­ge­stell­ten amtsärzt­li­chen Be­schei­ni­gung.

Für die An­nahme von Krank­heits­kos­ten reicht es nicht aus, dass schon der Be­such ei­ner be­stimm­ten Schule als die ei­gent­li­che Heilmaßnahme an­zu­se­hen sein soll, weil sich die dort herr­schen­den Be­din­gun­gen güns­tig auf die Krank­heit aus­wir­ken. Denn in einem sol­chen Fall han­delt es sich nicht um un­mit­tel­bare Krank­heits­kos­ten, son­dern um - nicht ab­zieh­bare - bloße Kos­ten der Vor­beu­gung bzw. Folge ei­ner Krank­heit. Die­ser Auf­fas­sung steht auch nicht die jüngere BFH-Recht­spre­chung zum krank­heits­be­ding­ten Schul­be­such ent­ge­gen. Das Ur­teil vom 11.11.2010 (Az.: VI R 17/09) be­traf einen Fall, in dem ge­zielte the­ra­peu­ti­sche Maßnah­men durch das in die be­suchte Pri­vat­schule in­te­grierte Leg­as­the­nie­zen­trum gewähr­leis­tet wa­ren. Fol­ge­rich­tig führte der BFH da­her aus, dass dann, wenn eine Leg­as­the­nie im en­ge­ren Sinn vor­liege und ei­ner me­di­zi­ni­sch in­di­zier­ten Be­hand­lung un­ter­wor­fen werde, die ent­spre­chen­den Kos­ten ein­schließlich der Kos­ten ei­ner auswärti­gen In­ter­nats­un­ter­brin­gung, selbst wenn diese zu­gleich der schu­li­schen Aus­bil­dung diene, Krank­heits­kos­ten bil­den würden.

Link­hin­weis:

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