Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob eine Zuwendung einer Stiftung Schweizerischen Rechts an eine inländische natürliche Person als Schenkung unter Lebenden zu versteuern ist.
Die Klägerin zeigte die Unterstützungsleistung an B dem Finanzamt an und vertrat diesbezüglich die Ansicht, dass die Zuwendung nicht als ein nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des ErbStG steuerbarer Vorgang zu werten sei, da eine satzungsgemäße Zuwendung aus dem Vermögen der Klägerin vorliege, die eine freigebige Zuwendung ausschließe. Dieser Ansicht folgte das Finanzamt nicht und setzte dementsprechend Schenkungsteuer fest.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Zuwendung der Klägerin an den Nachkommen der Familie Y stellt eine Schenkung unter Lebenden dar und unterliegt gem. § 7 Abs. 1 ErbStG der Schenkungsteuer.
Zum einen war die Zuwendung der Klägerin an den Nachkommen satzungswidrig. Die Zuwendung an den Angehörigen der Familie Y ist nicht "in jugendlichen Jahren" erfolgt. Die satzungswidrige Vermögenszuwendung führt zur Steuerpflicht. Zum anderen gilt der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens einer Vermögensmasse ausländischen Rechts als Schenkung unter Lebenden.
Wird dem Nachkommen der Familie Y Vermögen zugewandt, ist dieser Zwischenberechtigter. Der Begriff des Zwischenberechtigten umfasst alle Personen, die während des Bestehens der Vermögensmasse ausländischen Rechts Auszahlungen aus deren Vermögen erhalten. Der Begriff der Vermögensmasse ausländischen Rechts ist ein Oberbegriff. Er setzt nicht voraus, dass es der Vermögensmasse an einer eigenen Rechtsfähigkeit oder Rechtspersönlichkeit fehlt. Er umfasst ausländische Stiftungen als verselbständigte Rechtsträger und damit die Klägerin.
Diese Auslegung verstößt nicht gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit. Die Kapitalverkehrsfreiheit ist zwar im Verhältnis zur Schweiz anwendbar. Die Klägerin wird jedoch im Ergebnis wie eine inländische Familienstiftung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet. Das Vermögen einer inländischen Familienstiftung wird in Zeitabständen von 30 Jahren regelmäßig besteuert oder unterliegt bei ihrer Aufhebung der Besteuerung. Infolgedessen ist es gerechtfertigt, den von der Klägerin ausgezahlten Betrag steuerlich beim inländischen Zuwendungsempfänger zu erfassen. Die Sachverhalte sind
vergleichbar.
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