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Schweizer Familienstiftung: Zuwendung an natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland schenkungsteuerpflichtig

FG Baden-Württemberg 22.4.2015, 7 K 2471/12

Die Zu­wen­dung ei­ner Fa­mi­li­en­stif­tung Schwei­ze­ri­schen Rechts an eine im In­land ansässige natürli­che Per­son ist als Schen­kung un­ter Le­ben­den zu ver­steu­ern.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob eine Zu­wen­dung ei­ner Stif­tung Schwei­ze­ri­schen Rechts an eine inländi­sche natürli­che Per­son als Schen­kung un­ter Le­ben­den zu ver­steu­ern ist.

Die Kläge­rin, eine Fa­mi­li­en­stif­tung Schwei­ze­ri­schen Rechts mit Sitz in der Schweiz, kann nach ih­rer Sat­zung An­gehörige der Fa­mi­lie Y ein­ma­lig "in ju­gend­li­chen Jah­ren" fi­nan­zi­ell un­terstützen. Sie zahlte 2011 dem B, einem 29 Jahre al­ten, le­di­gen und kin­der­lo­sen Nach­kom­men der Fa­mi­lie Y mit Wohn­sitz in Deutsch­land, einen Geld­be­trag aus. Sie ver­pflich­tete sich ge­genüber dem Be­schenk­ten, die Schen­kung­steuer zu zah­len.

Die Kläge­rin zeigte die Un­terstützungs­leis­tung an B dem Fi­nanz­amt an und ver­trat dies­bezüglich die An­sicht, dass die Zu­wen­dung nicht als ein nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des ErbStG steu­er­ba­rer Vor­gang zu wer­ten sei, da eine sat­zungs­gemäße Zu­wen­dung aus dem Vermögen der Kläge­rin vor­liege, die eine frei­ge­bige Zu­wen­dung aus­schließe. Die­ser An­sicht folgte das Fi­nanz­amt nicht und setzte dem­ent­spre­chend Schen­kung­steuer fest.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Zu­wen­dung der Kläge­rin an den Nach­kom­men der Fa­mi­lie Y stellt eine Schen­kung un­ter Le­ben­den dar und un­ter­liegt gem. § 7 Abs. 1 ErbStG der Schen­kung­steuer.

Zum einen war die Zu­wen­dung der Kläge­rin an den Nach­kom­men sat­zungs­wid­rig. Die Zu­wen­dung an den An­gehöri­gen der Fa­mi­lie Y ist nicht "in ju­gend­li­chen Jah­ren" er­folgt. Die sat­zungs­wid­rige Vermögens­zu­wen­dung führt zur Steu­er­pflicht. Zum an­de­ren gilt der Er­werb durch Zwi­schen­be­rech­tigte während des Be­ste­hens ei­ner Vermögens­masse ausländi­schen Rechts als Schen­kung un­ter Le­ben­den.

Wird dem Nach­kom­men der Fa­mi­lie Y Vermögen zu­ge­wandt, ist die­ser Zwi­schen­be­rech­tig­ter. Der Be­griff des Zwi­schen­be­rech­tig­ten um­fasst alle Per­so­nen, die während des Be­ste­hens der Vermögens­masse ausländi­schen Rechts Aus­zah­lun­gen aus de­ren Vermögen er­hal­ten. Der Be­griff der Vermögens­masse ausländi­schen Rechts ist ein Ober­be­griff. Er setzt nicht vor­aus, dass es der Vermögens­masse an ei­ner ei­ge­nen Rechtsfähig­keit oder Rechts­persönlich­keit fehlt. Er um­fasst ausländi­sche Stif­tun­gen als ver­selbständigte Recht­sträger und da­mit die Kläge­rin.

Diese Aus­le­gung verstößt nicht ge­gen die uni­ons­recht­lich gewähr­leis­tete Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit. Die Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit ist zwar im Verhält­nis zur Schweiz an­wend­bar. Die Kläge­rin wird je­doch im Er­geb­nis wie eine inländi­sche Fa­mi­li­en­stif­tung mit Erb­schaft- und Schen­kung­steuer be­las­tet. Das Vermögen ei­ner inländi­schen Fa­mi­li­en­stif­tung wird in Zeit­abständen von 30 Jah­ren re­gelmäßig be­steu­ert oder un­ter­liegt bei ih­rer Auf­he­bung der Be­steue­rung. In­fol­ge­des­sen ist es ge­recht­fer­tigt, den von der Kläge­rin aus­ge­zahl­ten Be­trag steu­er­lich beim inländi­schen Zu­wen­dungs­empfänger zu er­fas­sen. Die Sach­ver­halte sind
ver­gleich­bar.

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