Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie hatte in den Streitjahren 2004 bis 2008 Windkraftanlagen errichtete und betrieb. Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung war die Windpark A-GmbH, Kommanditisten mit jeweils 360.000 € Hafteinlage waren die Herren A., B. und C. Die Errichtung des Windparks A mit 10 Windkraftanlagen und einem Gesamtfinanzierungsvolumen von rund 35 Mio. DM wurde durch die D-Bank finanziert. Ein Teilbetrag wurde durch Vereinbarung aus Februar 2001 durch eine variabel finanzierte Bankkreditlinie mit einem Kreditrahmen i.H.v. bis zu 9,084 Mio. € finanziert.
Die Betriebsprüfung qualifizierte die Wertpapierdepots der drei Kommanditisten als notwendiges Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Kommanditisten. Die Anlage der Wertpapier-Depots sei Teil eines Gesamtfinanzierungskonzeptes gewesen. Das Finanzierungskonzept und damit die zu den Depots getroffenen Vereinbarungen seien unabdingbare Voraussetzungen für die Erreichung des Gesellschaftszwecks, des Betriebs eines Windparks. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Die Gründe:
Die Wertpapierdepots der Kommanditisten A. und B. stellen kein Sonderbetriebsvermögen dar.
In der BFH-Rechtsprechung wird zwischen notwendigem und gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen unterschieden. Beim notwendigen Sonderbetriebsvermögen I handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der Gesellschaft unmittelbar in der Weise dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind. Dazu gehören insbesondere solche Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlässt. Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter unmittelbar zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden.
Die Beteiligung an Kapitalgesellschaften ist dann als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen, wenn die Beteiligung nach Art und tatsächlicher Betriebsführung besonderes Gewicht für die Betriebsführung hat und der Stärkung der unternehmerischen Position dient. Infolgedessen handelte es sich bei den angeschafften Wertpapieren nicht um notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Die Wertpapiere waren nicht dazu geeignet, die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin, den Betrieb des Windparks, zu fördern. Auch aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen des Gesamtfinanzierungskonzeptes folgte nicht, dass von notwendigem Sonderbetriebsvermögen auszugehen ist.
Durch die Vereinbarung mit der D-Bank, dass die Erlöse aus der Veräußerung der zur Sicherheit verpfändeten Wertpapierfonds zur Tilgung der Darlehen genutzt werden sollten, wurde kein unmittelbarer Zusammenhang zum Betrieb der Klägerin selbst hergestellt. Bei Wertpapieren führt die Verpfändung für einen Betriebskredit nach der ständigen BFH-Rechtsprechung regelmäßig keinen so weit gehenden objektiven Zusammenhang zwischen den Wertpapieren und den Aufgaben des Betriebes herbei, dass die Wertpapiere wegen der Verpfändung allein als Betriebsvermögen behandelt werden müssten.
Zum gewillkürten Betriebsvermögen werden die Wirtschaftsgüter gerechnet, die objektiv geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft oder der Beteiligung des Gesellschafters zu dienen und wenn der Gesellschafter die Widmung der Wirtschaftsgüter klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Wertpapiere sind in der Regel Wirtschaftsgüter, die ein Kaufmann dem gewillkürtem Betriebsvermögen widmen kann, weil sie grundsätzlich wie Bankguthaben geeignet sind, die Betriebszwecke zu fördern. Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch an einem klaren und eindeutigen Widmungsakt. Insbesondere bei Wertpapieren besteht aufgrund von Kursschwankungen die Gefahr von willkürlichen Gewinnbeeinflussungen.
Linkhinweis:
- Der Volltext des Urteils ist erhältlich unter www.nrwe.de - Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.
- Um direkt zu dem Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.