Dabei bezieht sich die Rundverfügung vom 4.4.2014 (Az. S 7222 A 7 - St 16, DStR 2014, S. 1173) explizit auf zubereiteten Kaffee zum Mitnehmen. Bei der Lieferung von Milchmischgetränken hingegen kann der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen, was nach der Verfügung insbesondere auf die Lieferung von Latte Macchiato von Bedeutung sein kann.
In einer Rundverfügung stellt die OFD Frankfurt am Main klar, dass die Lieferung von zubereiteten Getränken zum Mitnehmen nicht dem ermäßigtem, sondern dem Regelsteuersatz unterliegt.