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Skurriles aus der Umsatzsteuer: Lieferung von zubereiteten Getränken

In ei­ner Rund­verfügung stellt die OFD Frank­furt am Main klar, dass die Lie­fe­rung von zu­be­rei­te­ten Getränken zum Mit­neh­men nicht dem ermäßig­tem, son­dern dem Re­gel­steu­er­satz un­ter­liegt.

Da­bei be­zieht sich die Rund­verfügung vom 4.4.2014 (Az. S 7222 A 7 - St 16, DStR 2014, S. 1173) ex­pli­zit auf zu­be­rei­te­ten Kaf­fee zum Mit­neh­men. Bei der Lie­fe­rung von Milchmisch­getränken hin­ge­gen kann der ermäßigte Steu­er­satz zur An­wen­dung kom­men, was nach der Verfügung ins­be­son­dere auf die Lie­fe­rung von Latte Mac­chiato von Be­deu­tung sein kann.

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