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Spendenbescheinigungen per E-Mail versenden

Be­reits im Jahr 2016 wur­den mit dem Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Be­steue­rungs­ver­fah­rens Ände­run­gen im Be­reich der Zu­wen­dungs­bestäti­gun­gen ein­geführt.

Die fort­schrei­tende Di­gi­ta­li­sie­rung hat das Bun­des­mi­nis­te­rium der Fi­nan­zen (BMF) im Ein­ver­neh­men mit den obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder nun dazu ver­an­lasst, ergänzend Er­leich­te­run­gen bei der Über­sen­dung von Zu­wen­dungs­bestäti­gun­gen zu­zu­las­sen (BMF-Schrei­ben vom 6.2.2017, DStR 2017, S. 330).

Spendenbescheinigungen per E-Mail versenden© Thinkstock

Wie geht es?
 
Ge­meinnützige Körper­schaf­ten können nun Zu­wen­dungs­bestäti­gun­gen nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Mus­ter elek­tro­ni­sch in Form ei­nes schreib­ge­schütz­ten Do­ku­ments (z. B. als ver­schlüsselte pdf-Da­tei) an den Zu­wen­den­den ver­sen­den.
 
Al­ler­dings kann diese Über­tra­gungs­form nur gewählt wer­den, wenn der Zu­wen­dungs­empfänger zulässi­ger­weise ein Ver­fah­ren zur ma­schi­nel­len Er­stel­lung von Zu­wen­dungs­bestäti­gun­gen ver­wen­det und dies dem Fi­nanz­amt an­ge­zeigt hat (R 10.1 Abs. 4 EStR).
 
Keine E-Mails bei Sach- und Auf­wands­spen­den
 
Für Sach- und Auf­wands­spen­den kann des­halb die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung nicht in An­spruch ge­nom­men wer­den.
 
Ab wann ist der E-Mail-Ver­sand möglich?
 
Un­klar ist noch, ob die Re­ge­lung be­reits für in 2016 er­hal­tene Spen­den gilt. In ei­ner Pres­se­mit­tei­lung schreibt das BMF hierzu, dass dies für Bürge­rin­nen und Bürger gilt, „die im letz­ten Jahr ge­spen­det ha­ben“. In der Li­te­ra­tur wer­den hierzu al­ler­dings un­ter­schied­li­che Mei­nun­gen ver­tre­ten. Wir emp­feh­len da­her, diese Ver­ein­fa­chung erst­mals für Spen­den an­zu­wen­den, die im Jahr 2017 ein­ge­hen.

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