Die fortschreitende Digitalisierung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nun dazu veranlasst, ergänzend Erleichterungen bei der Übersendung von Zuwendungsbestätigungen zuzulassen (BMF-Schreiben vom 6.2.2017, DStR 2017, S. 330).
Wie geht es?
Gemeinnützige Körperschaften können nun Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster elektronisch in Form eines schreibgeschützten Dokuments (z. B. als verschlüsselte pdf-Datei) an den Zuwendenden versenden.
Allerdings kann diese Übertragungsform nur gewählt werden, wenn der Zuwendungsempfänger zulässigerweise ein Verfahren zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen verwendet und dies dem Finanzamt angezeigt hat (R 10.1 Abs. 4 EStR).
Keine E-Mails bei Sach- und Aufwandsspenden
Für Sach- und Aufwandsspenden kann deshalb die elektronische Übermittlung nicht in Anspruch genommen werden.
Ab wann ist der E-Mail-Versand möglich?
Unklar ist noch, ob die Regelung bereits für in 2016 erhaltene Spenden gilt. In einer Pressemitteilung schreibt das BMF hierzu, dass dies für Bürgerinnen und Bürger gilt, „die im letzten Jahr gespendet haben“. In der Literatur werden hierzu allerdings unterschiedliche Meinungen vertreten. Wir empfehlen daher, diese Vereinfachung erstmals für Spenden anzuwenden, die im Jahr 2017 eingehen.