Laut Entwurfsschreiben des BMF vom 17.5.2017 geht die Finanzverwaltung von einer beschränkten Steuerpflicht des im Ausland ansässigen Anbieters von Software aus, wenn dem Nutzer umfassende Nutzungsrechte an der Software zur wirtschaftlichen Weiterverwertung eingeräumt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn die Überlassung der Funktionalität einer Software im Vordergrund des Vertrags steht. An der für die beschränkte Steuerpflicht erforderlichen Verwertung fehlt es, wenn lediglich die Ergebnisse der funktionsgemäßen Anwendung eines Softwareprogramms kommerziell genutzt werden.
Anhand von Einzelfällen wird im Entwurfsschreiben weiter erläutert, in welchen Fällen der Softwareüberlassung beschränkt steuerpflichtige Einkünfte vorliegen, von denen grundsätzlich ein Quellensteuerabzug vorzunehmen ist. Zwar ist die Beurteilung unabhängig davon, ob Standard- oder Individualsoftware überlassen wird. Allerdings wird bei Standardsoftware im Regelfall der funktionsgemäße Gebrauch und nicht die Einräumung weitergehender Verwertungsbefugnisse vereinbart, so dass daraus keine beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte resultieren. Ebenso ist nicht von beschränkt steuerpflichtigen Einkünften auszugehen, wenn sich die grenzüberschreitend überlassenen Nutzungsrechte auf die Weiterüberlassung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Software innerhalb eines Konzerns beschränken.
Bei der grenzüberschreitenden Überlassung von Datenbanken sind beschränkt steuerpflichtige Einkünfte nicht anzunehmen, wenn dem Nutzer lediglich Zugriffs-, Lese- und Druckfunktionen eingeräumt werden. Werden jedoch umfassende Nutzungsrechte eingeräumt, können beschränkt steuerpflichtige Einkünfte gegeben sein.
Hinweis
Behält der Nutzer der überlassenen Rechte Quellensteuer fehlerhaft nicht ein und führt diese nicht ab, haftet der Nutzer für den Quellensteuerbetrag (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG).