Der Bundestag beschloss am 24.9.2015 das Steueränderungsgesetz 2015, dem der Bundesrat am 16.10.2015 seine Zustimmung erteilte. Durch die Veröffentlichung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2015, S. 1834) ist dieses nun in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz werden Maßnahmen umgesetzt, die die Bundesregierung in ihrer Protokollerklärung vom 19.12.2014 zu dem damals verhandelten Jahressteuergesetz 2015 angekündigt hatte. Entsprechend lautete der Titel des Gesetzentwurfs noch „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Der ursprüngliche Gesetzentwurf wurde basierend auf der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags vom 23.9.2015 zum einen in „Steueränderungsgesetz 2015" umbenannt und um zahlreiche weitere Maßnahmen ergänzt, mit denen auf aktuellen Regelungsbedarf reagiert wird.
Das Gesetz enthält u. a. folgende Maßnahmen:
- Beschränkung steuerneutraler Einbringungen bei Gewährung sonstiger Gegenleistungen, wobei diese mindestens bis zu einem Betrag von 500.000 Euro (laut Gesetzentwurf noch 300.000 Euro) nicht zur Aufdeckung stiller Reserven führen (§§ 20, 21 und 24 UmwStG),
- Modifikation der Konzernklausel gemäß § 8c Abs. 1 Satz 5 KStG, so dass diese auch anwendbar ist, wenn die Konzernspitze Erwerber oder Veräußerer ist,
- Verteilung der auf den Veräußerungsgewinn entfallenden Steuerschuld auf einen Zeitraum von fünf Jahren bei Übertragung der 6b-Rücklage auf Wirtschaftsgüter im EU/EWR-Ausland (§ 6b Abs. 2a EStG),
- Kodifizierung der mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands i. S. v. § 1 Abs. 2a GrEStG,
- Neuregelung der ab 1.1.2009 anzuwendenden grunderwerbsteuerlichen Ersatzbemessungsgrundlage, wobei für bereits ergangene Festsetzungen und Feststellungen regelmäßig Vertrauensschutz gewährt wird (§ 8 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 14 GrEStG),
- Kodifizierung der bisherigen Praxis zum Übergang der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Leistungen an Betriebsvorrichtungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG).