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Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Er­zielt ein Ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ger Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb kann er durch die Steu­er­ermäßigung nach § 35 EStG die auf diese Einkünfte zu ent­rich­tende Ge­wer­be­steuer in pau­scha­lier­ter Weise von der Ein­kom­men­steuer ab­zie­hen. Zu den im Rah­men der Steu­er­ermäßigung nach § 35 EStG auf­tre­ten­den Fra­gen hat das BMF be­reits mehr­mals Stel­lung ge­nom­men - nun wie­derum durch ein An­fang No­vem­ber 2016 veröff­ent­lich­tes Schrei­ben.

Mit Schrei­ben vom 3.11.2016 (Az. IVC 6 - S 2296-a/08/10002:003 ) über­ar­bei­tet das BMF seine bis­he­ri­gen Ver­laut­ba­run­gen zur Steu­er­ermäßigung bei Einkünf­ten aus Ge­wer­be­be­trieb gemäß § 35 EStG. Darin geht er u. a. auf die für Zwecke der Be­rech­nung der Steu­er­ermäßigung vor­zu­neh­mende Auf­tei­lung des Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trags im Falle ei­nes un­terjähri­gen Wech­sels der Ge­sell­schaf­ter ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft ein. Im Ein­klang mit der Recht­spre­chung des BFH (Ur­teil vom 14.1.2016, Az. IV R 5/14) ver­tritt das BMF die Auf­fas­sung, dass der Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag auf die Ge­sell­schaf­ter auf­zu­tei­len ist, die zum Ende des Er­he­bungs­zeit­raums noch an der Per­so­nen­ge­sell­schaft be­tei­ligt sind. Un­terjährig aus­ge­schie­de­nen Ge­sell­schaf­tern ist dem­nach kein an­tei­li­ger Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag zu­zu­rech­nen.

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