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Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens und einem mit ausländischer Erbschaftsteuer belasteten Vorerwerb

BFH 20.1.2015, II R 37/13

Der EuGH soll ent­schei­den, ob die Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 AEUV der Re­ge­lung ei­nes Mit­glied­staats ent­ge­gen­steht, die bei einem Er­werb von To­des we­gen durch Per­so­nen ei­ner be­stimm­ten Steu­er­klasse eine Ermäßigung der Erb­schaft­steuer vor­sieht, wenn der Nach­lass Vermögen enthält, das in den letz­ten zehn Jah­ren vor dem Er­werb be­reits von Per­so­nen die­ser Steu­er­klasse er­wor­ben wurde, und für die­sen Vor­er­werb Erb­schaft­steuer in dem Mit­glied­staat fest­ge­setzt wurde, während eine Steu­er­ermäßigung aus­schei­det, wenn für den Vor­er­werb Erb­schaft­steuer in einem an­de­ren Mit­glied­staat er­ho­ben wurde.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Al­lein­erbe sei­ner im Ja­nuar 2007 ver­stor­be­nen Mut­ter. Diese hatte zu­sam­men mit ih­rer Toch­ter bis zu de­ren Tod im Ok­to­ber 2004 in Öster­reich ge­wohnt. Da­nach zog sie nach Deutsch­land. Sie war Miter­bin der Toch­ter. De­ren Nach­lass wurde von dem nach öster­rei­chi­schem Recht ein­ge­setz­ten Ge­richts­kom­missär erst nach dem Tod der Mut­ter ver­teilt. Der Kläger er­hielt als Erbe auch de­ren An­teil am Nach­lass der Toch­ter. Für den der Mut­ter zu­zu­rech­nen­den Er­werb aus Ok­to­ber 2004 wurde in Öster­reich Erb­schaft­steuer fest­ge­setzt und vom Kläger be­zahlt.

Der Kläger machte in der Erb­schaft­steu­er­erklärung für sei­nen Er­werb im Ja­nuar 2007 die öster­rei­chi­sche Erb­schaft­steuer als Nach­lass­ver­bind­lich­keit gel­tend und be­an­tragte we­gen des mehr­fa­chen Er­werbs des­sel­ben Vermögens durch Per­so­nen der Steu­er­klasse I eine Steu­er­ermäßigung nach § 27 ErbStG. Das Fi­nanz­amt zog zwar die öster­rei­chi­sche Erb­schaft­steuer als Nach­lass­ver­bind­lich­keit vom Er­werb ab, lehnte aber die Berück­sich­ti­gung der Steu­er­ermäßigung ab.

Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, dass § 27 ErbStG einen nach die­sem Ge­setz be­steu­er­ten Vor­er­werb vor­aus­setze und ein sol­cher nicht vor­liege. Auf die Re­vi­sion des Klägers setzte der BFH das Ver­fah­ren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor, ob die Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 AEUV der Re­ge­lung ei­nes Mit­glied­staats ent­ge­gen­steht, die bei einem Er­werb von To­des we­gen durch Per­so­nen ei­ner be­stimm­ten Steu­er­klasse eine Ermäßigung der Erb­schaft­steuer vor­sieht, wenn der Nach­lass Vermögen enthält, das in den letz­ten zehn Jah­ren vor dem Er­werb be­reits von Per­so­nen die­ser Steu­er­klasse er­wor­ben wurde, und für die­sen Vor­er­werb Erb­schaft­steuer in dem Mit­glied­staat fest­ge­setzt wurde, während eine Steu­er­ermäßigung aus­schei­det, wenn für den Vor­er­werb Erb­schaft­steuer in einem an­de­ren Mit­glied­staat er­ho­ben wurde?

Gründe:
Zu klären ist, ob die Erb­schaft des Klägers ein Vor­gang ist, der un­ter den Ka­pi­tal­ver­kehr i.S.d. Art. 63 Abs. 1 AEUV fällt, weil sie Aus­lands­vermögen enthält und die­ses Aus­lands­vermögen auf­grund des vor­her­ge­hen­den Er­werbs der Erb­las­se­rin durch die in einem an­de­ren Mit­glied­staat zu ent­rich­tende Erb­schaft­steuer be­las­tet war.

Nach ständi­ger EuGH-Recht­spre­chung han­delt es sich bei Erb­schaf­ten, mit de­nen das Vermögen ei­nes Erb­las­sers auf eine oder meh­rere Per­so­nen über­geht und die un­ter die Ru­brik XI ("Ka­pi­tal­ver­kehr mit persönli­chem Cha­rak­ter") des An­hangs I der Richt­li­nie des Ra­tes vom 24.6.1988 zur Durchführung von Art. 67 des Ver­tra­ges (88/361/EWG) fal­len, um Ka­pi­tal­ver­kehr i.S.v. Art. 63 AEUV; aus­ge­nom­men sind Fälle, die mit kei­nem ih­rer we­sent­li­chen Ele­mente über die Gren­zen ei­nes Mit­glied­staats hin­aus­wei­sen.

Der Kläger er­hielt als Al­lein­erbe das Vermögen der Mut­ter, das im We­sent­li­chen aus de­ren An­teil am Nach­lass der Toch­ter, also aus Aus­lands­vermögen be­stand. Beim Ein­tritt des Erb­falls im Ja­nuar 2007 hat­ten der Kläger und die Mut­ter ih­ren Wohn­sitz je­weils in Deutsch­land. Die Steu­er­pflicht für den Er­werb des Klägers trat nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 u. 2a ErbStG für den ge­sam­ten Vermögens­an­fall ein und er­fasste da­mit auch das Aus­lands­vermögen. We­gen des Er­werbs von Aus­lands­vermögen dürfte die Erb­schaft des Klägers nicht als rein in­ner­staat­li­cher Vor­gang an­zu­se­hen sein und des­halb un­ter die Be­stim­mun­gen über den Ka­pi­tal­ver­kehr fal­len.

Frag­lich ist, ob § 27 Abs. 1 ErbStG eine Be­schränkung des freien Ka­pi­tal­ver­kehrs i.S.v. Art. 63 Abs. 1 AEUV dar­stellt. Sollte § 27 Abs. 1 ErbStG eine Be­schränkung des freien Ka­pi­tal­ver­kehrs be­wir­ken, ist frag­lich, ob diese auf­grund von Be­stim­mun­gen des Ver­trags ge­recht­fer­tigt ist. Sollte sich der Kläger mit Er­folg auf Art. 63 Abs. 1 AEUV be­ru­fen können, wäre die Steu­er­ermäßigung nach § 27 Abs. 1 ErbStG zu gewähren. Die Re­vi­sion wäre begründet.

Link­hin­weis:

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