Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH und betrieb im Streitjahr 2009 eine Klinik für Psychotherapie. Sie behandelte Patienten mit psychischen Krankheitserscheinungen wie Angstzuständen, Essstörungen und Depressionen. Ihre Leistungen umfassten außerdem Krankenpflege, Versorgung mit Arzneimitteln sowie Unterkunft und Verpflegung. Die Patienten wurden in Einzelzimmern mit Bad, Balkon, Fernseher und Telefon untergebracht. Die Klägerin erfüllte zwar nicht die Voraussetzungen des § 108 SGB V, gab jedoch an, dass sie im Streitjahr ihre Umsätze zu 35 % gegenüber gesetzlich krankenversicherten Personen, zu 25 % gegenüber Beihilfeberechtigten und zu 40 % gegenüber Privatversicherten erbracht habe.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Die Klägerin, deren Umsätze nicht nach § 4 Nr. 14b S. 2 UStG steuerfrei sind, kann sich für die Steuerfreiheit auf das Unionsrecht berufen.
Die Leistungen der Klägerin sind nicht nach nationalem Recht steuerfrei, da § 4 Nr. 14b S. 1 UStG nur Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze befreit, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Insofern muss es sich um eine Hochschulklinik, ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Krankenhaus oder um ein Krankenhaus handelt, das über einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen verfügt.
Damit steht die Steuerfreiheit für Heilbehandlungsleistungen durch Privatkrankenhäuser unter einem faktischen Bedarfsvorbehalt, da die Kassenverbände Versorgungsverträge nur abschließen dürfen, wenn dies für die bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der gesetzlich Versicherten erforderlich ist. Dieser Bedarfsvorbehalt ist mit den für den nationalen Gesetzgeber verbindlichen Vorgaben des Unionsrechts im Bereich der Mehrwertsteuer, der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, nicht vereinbar. Das Unionsrecht enthält für den nationalen Gesetzgeber auch keine Befugnis zur Kontingentierung von Steuerbefreiungen.
Damit sich der Betreiber eines Privatkrankenhauses auf die Steuerfreiheit nach dem Unionsrecht berufen kann, obwohl er keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, muss er aber über eine sog. Anerkennung verfügen. Diese kann sich daraus ergeben, dass er in nicht unerheblichem Umfang Patienten behandelt, die als gesetzlich Versicherte Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V haben oder beihilfeberechtigt sind. Dies traf auf den vorliegenden Fall (Quote über 35 %) zu.
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