Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine gemeinnützige rechtsfähige Stiftung, die 1990 von den Eheleuten B mit einem Grundstockvermögen von 100.000 DM gegründet worden war. Stiftungszwecke sind die Förderung des Tierschutzes, des Sports und des Umweltschutzes. Nach dem Tode der Frau B erbte die Klägerin deren Kommanditanteil (100 Prozent) an der B-GmbH & Co. KG sowie alle Anteile an der Komplementär-GmbH. Die KG betrieb ursprünglich einen Schuhwareneinzelhandel mit Schuhgeschäften in A, B und C. Seit 1986 nutzte die KG ihr Betriebsgrundstück in A nicht mehr für Schuhwareneinzelhandel, sondern vermietete dieses Wohn- und Geschäftshaus an einen Dritten. Zum 30.6.2006 beendete die KG ihre Tätigkeit als Schuhwareneinzelhändler und veräußerte alle ihre Filialen. Im Betriebsvermögen verblieb lediglich das Wohn- und Geschäftshaus in A.
Die Klägerin behandelte ihre Beteiligung an der KG seit 2006 zunächst als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser Betrachtung schloss sich das Finanzamt an und erfasste im Streitjahr (2011) als Beteiligungsergebnis einen Gewinn von rd. 100.000 €. Dementsprechend setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer für das Streitjahr i.H.v. rd. 14.400 € fest. Dagegen wandte sich die Klägerin infolge des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.5.2011, I R 60/10 und machte die Steuerfreiheit der Beteiligungseinkünfte geltend.
Das FG gab der Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zutreffend keine Körperschaftsteuer für das Streitjahr festgesetzt. Denn die Klägerin ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Die Befreiung ist nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG ausgeschlossen. Die Klägerin unterhält mit ihrer Beteiligung an der KG keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet in der Regel, wer als steuerbefreite Körperschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG erzielt. Dazu zählt auch die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Beteiligt sich eine gemeinnützige Stiftung indes - wie im Streitfall - an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG), liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
Dieser Rechtsprechung des I. Senats des BFH folgt der erkennende Senat. Sie ergibt sich aus dem Zweck der Besteuerung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe, die aus Gründen der Wettbewerbsneutralität von der Steuerbefreiung ausgenommen sind. Vermögensverwaltenden Tätigkeiten - auch solchen, die kraft der in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG enthaltenen Fiktion als gewerblich gelten - misst § 14 S. 2 AO aber keine Bedeutung für die Wettbewerbsneutralität zu.
Die Klägerin ist als steuerbefreite Stiftung an der KG beteiligt, die lediglich aufgrund von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG als Gewerbebetrieb gilt. Sie übt keine Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aus, indem sie ihr früheres Betriebsgrundstück in A weiterhin verpachtet. Demnach liegen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung nicht vor: Die wesentlichen Betriebsgrundlagen des Schuheinzelhandels, die von der KG betriebenen Filialen, wurden allesamt veräußert. Lediglich das Grundstück in A wurde von der KG weiterhin durch Verpachtung genutzt.
Begründet die Beteiligung der Klägerin an der KG mithin keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO, so ändert sich daran entgegen der Auffassung des Finanzamts nichts, soweit die gewerblich geprägte Personengesellschaft zuvor - wie hier die KG bis 2006 - (originär) gewerblich tätig war. Daraus folgt nicht, die Beteiligungserträge einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb so lange zuzurechnen und zu besteuern, bis die während der gewerblichen Tätigkeit der KG gebildeten stillen Reserven des Betriebsvermögens aufgedeckt und der Besteuerung zugeführt sind.
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