Zu diesem Ergebnis kommt der BFH mit Urteil vom 20.10.2016 (Az. VIIIR 55/13 ). Sofern der Barausgleich für Optionen erfolgte, die vor der Einführung der Abgeltungsteuer eingeräumt wurden, führt dieser zu einem Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften, der nur mit positiven Einkünften i. S. des § 23 EStG und mit Kapitaleinkünften aus § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden kann.
Der Barausgleich für Optionen, die in den Anwendungszeitraum der Abgeltungsteuer fallen, ist entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl. I 2012, S. 953, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 18.1.2016, BStBl. I 2016, S. 85, Rz. 26) als Verlust aus einem Termingeschäft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu behandeln. Dieser Verlust kann auch mit positiven Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 EStG verrechnet werden.