deen

Aktuelles

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Maßnah­men zur Förde­rung der Hilfe für Flücht­linge sol­len nach ei­ner ak­tu­el­len Ver­laut­ba­rung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums möglichst unbüro­kra­ti­sch steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wer­den können.

Laut Schrei­ben des BMF vom 22.9.2015 gilt für alle Son­der­kon­ten, die von inländi­schen ju­ris­ti­schen Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts, inländi­schen öff­ent­li­chen Dienst­stel­len oder amt­lich an­er­kann­ten Verbänden der freien Wohl­fahrts­pflege zur Förde­rung der Hilfe für Flücht­linge ein­ge­rich­tet wur­den, ohne be­tragsmäßige Bestäti­gung der ver­ein­fachte Zu­wen­dungs­nach­weis. Für Zu­wen­dun­gen zwi­schen dem 1.8.2015 und 31.12.2016 genügt so­mit als Spen­den­nach­weis z. B. der Kon­to­aus­zug oder der PC-Aus­druck bei On­line-Ban­king. Ent­spre­chende Re­ge­lun­gen sind für Ein­zah­lun­gen auf Spen­den­son­der­kon­ten von nicht steu­er­begüns­tig­ten Spen­den­samm­lern vor­ge­se­hen, wo­bei hier wei­tere Vor­aus­set­zun­gen zu be­ach­ten sind. 

Spen­den­ak­tio­nen von ge­meinnützi­gen Körper­schaf­ten, die laut Sat­zung nicht die Förde­rung der Hilfe für Flücht­linge ver­fol­gen, sind für de­ren Steu­er­begüns­ti­gung un­schädlich, wenn sie die er­hal­te­nen Mit­tel für die­sen Zweck ver­wen­den. Glei­ches gilt, wenn diese Körper­schaf­ten sons­tige bei ihr vor­han­dene Mit­tel, die kei­ner an­der­wei­ti­gen Bin­dungs­wir­kung un­ter­lie­gen, zur un­mit­tel­ba­ren Un­terstützung von Flücht­lin­gen ein­set­zen.

Ne­ben wei­te­ren steu­er­li­chen Maßnah­men erläutert das BMF, dass Ar­beits­lohn­spen­den den lohn­steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn um die ent­spre­chen­den Lohn­teile min­dern, wenn der Ar­beit­ge­ber die Ver­wen­dungs­auf­lage erfüllt und dies do­ku­men­tiert.  

nach oben