Laut Schreiben des BMF vom 22.9.2015 gilt für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden, ohne betragsmäßige Bestätigung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Für Zuwendungen zwischen dem 1.8.2015 und 31.12.2016 genügt somit als Spendennachweis z. B. der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Entsprechende Regelungen sind für Einzahlungen auf Spendensonderkonten von nicht steuerbegünstigten Spendensammlern vorgesehen, wobei hier weitere Voraussetzungen zu beachten sind.
Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften, die laut Satzung nicht die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge verfolgen, sind für deren Steuerbegünstigung unschädlich, wenn sie die erhaltenen Mittel für diesen Zweck verwenden. Gleiches gilt, wenn diese Körperschaften sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzen.
Neben weiteren steuerlichen Maßnahmen erläutert das BMF, dass Arbeitslohnspenden den lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn um die entsprechenden Lohnteile mindern, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.