Zu diesem Ergebnis kommt er mit Urteil vom 12.5.2016 (Az. IV R 12/15). Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG, die explizit das Zurückbehalten von Wirtschaftsgütern als unschädlich vorsieht, wenn diese weiterhin dem Betriebsvermögen derselben Personengesellschaft angehören - mithin der übertragende Gesellschafter weiterhin Gesellschafter bleibt -, sehe zwar eine Haltefrist des Übernehmers hinsichtlich des erhaltenen Mitunternehmeranteils vor. Daraus lasse sich jedoch keine Haltefrist des Übertragenden in Bezug auf sein zurückbehaltendes Vermögen folgern.
Hinweis
Bereits mit Urteil vom 2.8.2012 (Az. IV R 41/11) verneinte der BFH die Aufdeckung der stillen Reserven im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Ausgliederung von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen. Das BMF reagierte hierauf mit einem Nichtanwendungserlass (BMF-Schreiben vom 12.9.2013, DStR 2013, S. 2004). Dessen ungeachtet bejahte der BFH ebenso die Steuerneutralität der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils nach vorgehender Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen (Urteil vom 9.12.2014, Az. IV R 29/14).