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Steuerneutralität der Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils

Der BFH führt seine Recht­spre­chung zur sog. glei­ten­den Ge­ne­ra­tio­nen­nach­folge fort und be­jaht auch dann die Steu­erneu­tra­lität der un­ent­gelt­li­chen Über­tra­gung ei­nes Teils des Mit­un­ter­neh­me­ran­teils, wenn funk­tio­nal we­sent­li­ches Son­der­be­triebs­vermögen nicht mitüber­tra­gen, son­dern zu einem späte­ren Zeit­punkt aus­ge­glie­dert wird.

Zu die­sem Er­geb­nis kommt er mit Ur­teil vom 12.5.2016 (Az. IV R 12/15). Die Re­ge­lung des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG, die ex­pli­zit das Zurück­be­hal­ten von Wirt­schaftsgütern als un­schädlich vor­sieht, wenn diese wei­ter­hin dem Be­triebs­vermögen der­sel­ben Per­so­nen­ge­sell­schaft an­gehören - mit­hin der über­tra­gende Ge­sell­schaf­ter wei­ter­hin Ge­sell­schaf­ter bleibt -, sehe zwar eine Hal­te­frist des Über­neh­mers hin­sicht­lich des er­hal­te­nen Mit­un­ter­neh­me­ran­teils vor. Dar­aus lasse sich je­doch keine Hal­te­frist des Über­tra­gen­den in Be­zug auf sein zurück­be­hal­ten­des Vermögen fol­gern. 

Hinweis

Be­reits mit Ur­teil vom 2.8.2012 (Az. IV R 41/11) ver­neinte der BFH die Auf­de­ckung der stil­len Re­ser­ven im Fall der un­ent­gelt­li­chen Über­tra­gung ei­nes Mit­un­ter­neh­me­ran­teils bei gleich­zei­ti­ger Aus­glie­de­rung von funk­tio­nal we­sent­li­chem Son­der­be­triebs­vermögen. Das BMF rea­gierte hier­auf mit einem Nicht­an­wen­dungs­er­lass (BMF-Schrei­ben vom 12.9.2013, DStR 2013, S. 2004). Des­sen un­ge­ach­tet be­jahte der BFH ebenso die Steu­erneu­tra­lität der un­ent­gelt­li­chen Über­tra­gung ei­nes Mit­un­ter­neh­me­ran­teils nach vor­ge­hen­der Veräußerung von Son­der­be­triebs­vermögen (Ur­teil vom 9.12.2014, Az. IV R 29/14).

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