Einen wesentlichen Faktor dabei spielen regelmäßig zum Jahreswechsel in Kraft tretende Gesetzesänderungen.
Zum Ende des Jahres 2015 beherrscht dabei in erster Linie die Erbschaftsteuerreform die steuerpolitische Diskussion. Momentan ist damit zu rechnen, dass diese ggf. doch erst zu Beginn des Jahres 2016 in Kraft tritt, so dass derzeit noch Unternehmensnachfolgen nach den - in den meisten Fällen günstigeren - bisherigen Vorgaben möglich sind. Gestaltungsmöglichkeiten können sich aber auch aus der individuellen Situation des Unternehmens oder einer Veränderung des Geschäftsmodells ergeben und sollten deshalb geprüft werden.
Vor dem Jahreswechsel kann es zudem nicht schaden, einen Blick auf die in Kraft getretenen Steuerrechtsänderungen zu werfen. Mit dem am 5.11.2015 veröffentlichten Steueränderungsgesetz 2015 erfüllte der Gesetzgeber eine Vielzahl von durch den Bundesrat, die verfassungsrechtliche Rechtsprechung und EU-rechtliche Vorgaben aufgetragenen Hausaufgaben und beschloss zum Großteil bereits rückwirkend anzuwendende Modifikationen des Steuerrechts. Diese sind somit bereits bei der Steuerdeklaration 2015 zu beachten.
Besonders betroffen: Einbringungen. Sie können seit Beginn des Jahres nur noch dann steuerneutral erfolgen, wenn eine neben neuen Gesellschaftsanteilen erbrachte sonstige Gegenleistung bestimmte gesetzlich vorgegebene Grenzen nicht übersteigt.
Daneben hat sich als Reaktion auf die Rechtsprechung des BVerfG die grunderwerbsteuerliche Bewertung geändert, wenn mangels vereinbarter Gegenleistung, wie z. B. im Fall einer Einbringung oder Umwandlung, bislang Bedarfswerte ermittelt und der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Hier sind nun die auch für erbschaftsteuerliche Zwecke maßgeblichen Werte heranzuziehen, die regelmäßig höher sein werden als die bisherigen Bedarfswerte - und zwar rückwirkend bis in das Jahr 2009 hinein. Wer allerdings bereits einen Grunderwerbsteuerbescheid oder einen Feststellungsbescheid über die Bewertung in Händen hält, genießt Vertrauensschutz und muss nicht mit einer höheren Steuerbelastung rechnen.
Im Bereich der Umsatzsteuer müssen weiterhin die Unternehmer der Baubranche die gesetzlichen Regelungen intensiv verfolgen. Denn nach wie vor sieht der Gesetzgeber nicht davon ab, auf fiskalisch unerwünschte Rechtsprechung zu reagieren.
Zwar noch Zukunftsmusik, aber dennoch bereits jetzt zu beobachten sind die gesetzgeberischen Pläne zur Neuregelung der Besteuerung von Investmentfonds. Der dazu aktuell vorliegende Diskussionsentwurf sieht auch die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Streubesitzanteilen, die eine Kapitalgesellschaft realisiert, vor. Zwar sollen die Neuregelungen erst ab 2018 greifen. Da Investitionsentscheidungen in vielen Fällen langfristig getroffen werden, spielen die künftigen Besteuerungsregelungen allerdings regelmäßig eine gewichtige Rolle.
Ebenso in weiter Ferne scheinen die Aktionspunkte der OECD zur Vermeidung von „Base Erosion and Profit Shifting“, kurz BEPS, zu sein, die zwischenzeitlich final verabschiedet sind. Soweit Anpassungsbedarf besteht, wird der deutsche Gesetzgeber bereits im kommenden Jahr mit deren Umsetzung in nationales Steuerrecht beginnen. Vor allem ist mit Regelungen zu hybriden Gestaltungen und dem sog. Country-by-Country-Reporting für multinationale Unternehmen zu rechnen.
Konkreter ist, was im kommenden Jahr aus dem Bereich des Bilanzrechts auf Unternehmen zukommt. Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, mit dem Anpassungen der deutschen Rechnungslegungsvorschriften an die EU-rechtlichen Vorgaben erfolgt sind, ist regelmäßig in dem zum 1.1.2016 beginnenden Wirtschaftsjahr zu beachten. Darin finden sich neben einer Erhöhung der Schwellenwerte für die Größenklassen der Unternehmen auch Modifizierungen bei der Befreiung von Tochtergesellschaften von der Offenlegungspflicht sowie zahlreiche weitere Änderungen, die sowohl den Jahresabschluss als auch den Lagebericht betreffen.
Um angesichts der Vielzahl der Änderungen den Überblick zu bewahren und bestehendes Gestaltungspotential optimal zu nutzen, wird bereits zum dritten Mal in Folge vom Bundesverband der Deutschen Industrie und von Ebner Stolz ein gemeinsamer Ratgeber zu den „Änderungen des Wirtschafts- und Steuerrechts 2015/2016“ herausgegeben. Darin finden Sie neben Gestaltungsüberlegungen in prägnanter und verständlicher Weise alle für die Praxis relevanten Entwicklungen aus 2015 und alle zu erwartenden Änderungen im kommenden Jahr 2016, nebst einer Bewertung aus Sicht der Wirtschaft durch den BDI, z. B. zur Erbschaftsteuerreform, der Investmentsteuerreform oder den Entwicklungen zu BEPS.
Einen kurzen Überblick finden Sie auch in unserem "Update Steuerrecht 2015/2016".